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   OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 13 ME 151/20   

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OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 13 ME 151/20 (https://dejure.org/2020,13551)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.05.2020 - 13 ME 151/20 (https://dejure.org/2020,13551)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 13 ME 151/20 (https://dejure.org/2020,13551)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG; § ... 25b Abs. 1 AufenthG; § 60a Abs. 4 AufenthG; § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO; § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO; § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 294 Abs. 1 ZPO; § 920 Abs. 2 ZPO
    Streit um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG; Ausschluss eines während eines Aufenthalts zu Studienzwecken erstrebten Wechsel des Aufenthaltszwecks hin zu einem humanitären Aufenthalt bei nachhaltiger Integration; Fehlende Eilbedürftigkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Saarbrücken, 26.02.2020 - 5 W 10/20

    Bemessung des Streitwerts einer Klage: Wertaddition mehrerer (formal)

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 13 ME 151/20
    Entgegen der Beschwerde führt die Entscheidung über den Hilfsantrag nicht zu einer Streitwerterhöhung, da das nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG maßgebliche tatsächliche Rechtsschutzziel (vgl. Saarländisches OLG, Beschl. v. 26.2.2020 - 5 W 10/20 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.4.2019 - 2 OA 850/18 -, juris Rn. 7 jeweils m.w.N.) von Haupt- und Hilfsantrag inhaltsgleich auf die vorläufige Verhinderung der Abschiebung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet gerichtet ist.
  • OVG Niedersachsen, 29.04.2019 - 2 OA 850/18

    Hilfsantrag; Hochschulzulassung; Identität; Streitgegenstand; Streitwert

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 13 ME 151/20
    Entgegen der Beschwerde führt die Entscheidung über den Hilfsantrag nicht zu einer Streitwerterhöhung, da das nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG maßgebliche tatsächliche Rechtsschutzziel (vgl. Saarländisches OLG, Beschl. v. 26.2.2020 - 5 W 10/20 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.4.2019 - 2 OA 850/18 -, juris Rn. 7 jeweils m.w.N.) von Haupt- und Hilfsantrag inhaltsgleich auf die vorläufige Verhinderung der Abschiebung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet gerichtet ist.
  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 13 ME 151/20
    Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG sind nicht vom Vorliegen einer Duldungsbescheinigung abhängig (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - BVerwG 1 C 34.18 -, juris Rn. 24).
  • BVerfG, 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13

    Die Entscheidung über die Bewilligung von PKH und die Entscheidung in der Sache

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 13 ME 151/20
    Der Beschwerde kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 - juris Rn. 11) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18

    Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 13 ME 151/20
    Nach § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der hier maßgeblichen (vgl. zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urt. v. 15.8.2019 - BVerwG 1 C 23.18 -, juris Rn. 12; Senatsurt. v. 3.5.2018 - 13 LB 223/17 -, juris Rn. 27 jeweils m.w.N.) Fassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) darf während eines Aufenthalts zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen und des Absolvierens eines Pflichtpraktikums eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.
  • BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 809/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Versagung vorläufigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 13 ME 151/20
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass mit Blick auf die Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG, wonach nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden darf, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Abschiebung zu bejahen sein dürfte (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 8.11.2017 - 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 13 LA 129/17

    Gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Erteilung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 13 ME 151/20
    Regelansprüche, Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften und Ansprüche aufgrund einer Ermessensvorschrift führen hingegen nicht zu einem gesetzlichen Anspruch, und zwar auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (vgl. Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N. (zu § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG)).
  • BVerfG, 26.02.2007 - 1 BvR 474/05

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Verweigerung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 13 ME 151/20
    Der Beschwerde kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 - juris Rn. 11) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 01.08.2017 - 13 ME 189/17

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung für eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 13 ME 151/20
    Der Senat weist daher nur klarstellend darauf hin, dass jedenfalls derzeit eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers wegen der beabsichtigen Eheschließung nicht vorliegen dürfte, da es an der hierfür grundsätzlich auch erforderlichen Bestimmung oder jedenfalls Inaussichtstellung eines zeitnahen Eheschließungstermins durch den zuständigen Standesbeamten fehlt (vgl. zu diesem grundsätzlichen Erfordernis: Senatsbeschl. v. 1.8.2017 - 13 ME 189/17 -, juris Rn. 5 ff., und die mangelnde Angabe eines solchen Termins auf der Bescheinigung des Standesamts A-Stadt v. 19.5.2020, Blatt 69R der Gerichtsakte).
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 223/17

    Asylantrag; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; zielstaatsbezogenes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 13 ME 151/20
    Nach § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der hier maßgeblichen (vgl. zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urt. v. 15.8.2019 - BVerwG 1 C 23.18 -, juris Rn. 12; Senatsurt. v. 3.5.2018 - 13 LB 223/17 -, juris Rn. 27 jeweils m.w.N.) Fassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) darf während eines Aufenthalts zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen und des Absolvierens eines Pflichtpraktikums eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.
  • OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 8 ME 221/10

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer eingegangenen Ehe mit einem

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.1992 - 4 M 89/92

    Einstweilige Anordnung; Ausländerrechtliche Duldung; Gefahr der Folter; Folter

  • OVG Thüringen, 11.01.2021 - 3 EO 279/19

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Vor Abschluss des Studiums, also bei Abbruch oder - wie hier - erfolgloser Beendigung, ist ein Zweckwechsel nur in den Fällen des Absatzes 4 möglich (vgl. BT-Drs. 19/8285, S. 91; s. a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 13 ME 151/20 - juris Rn. 5) oder eben erst nach erfolgter Ausreise.

    Erforderlich ist, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 13 ME 151/20 - juris Rn. 7; Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Lfg., StdB 1. März 2020, § 16b AufenthG Rn. 66 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 C 23/15 - NVwZ 2016, 1498 Rn. 21 zu § 10 Abs. 1 AufenthG).

  • VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18

    Aufenthalt von Ausländern - Wechsel des Aufenthaltszwecks durch Wechsel des

    Vor Abschluss des Studiums, also bei Abbruch oder - wie hier - erfolgloser Beendigung, ist ein Zweckwechsel nur in den Fällen des Absatzes 4 möglich (vgl. BT-Drs. 19/8285, S. 91; s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.052020 - 13 ME 151/20 -, juris Rn. 5) oder eben erst nach erfolgter Ausreise.

    Erforderlich ist, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.05.2020 - 13 ME 151/20 -, juris Rn. 7; Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Ed. Stand 01.03.2020, § 16b AufenthG Rn. 66 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.07.2016 - 1 C 23/15 -, NVwZ 2016, 1498 Rn. 21 zu § 10 Abs. 1 AufenthG).

  • VG Aachen, 25.02.2021 - 8 K 2456/18

    Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Allgemeines

    vgl. ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 13 ME 151/20 -, juris, Rn. 5.
  • OVG Niedersachsen, 06.12.2022 - 13 ME 270/22

    Anordnung der Fortgeltungswirkung; Aufenthaltserlaubnis;

    Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, einen Zweckwechsel vor erfolgreichem Abschluss des Studiums etc. (also auch bei Abbruch oder erfolgloser Beendigung) nur noch in den Fällen des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu gestatten und im Übrigen auszuschließen (vgl. Senatsbeschl. v. 27.5.2020 - 13 ME 151/20 -, juris Rn. 5 ff.).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG, der nur von der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dispensiert, oder eine andere Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes eine weitere Ausnahme von dem grundsätzlichen Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG für die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration bestimmt (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 27.5.2020, a.a.O., Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 17.01.2024 - 13 ME 224/23

    Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Chancen-Aufenthaltsrecht;

    Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, einen Zweckwechsel vor erfolgreichem Abschluss des Studiums etc. (also auch bei Abbruch oder erfolgloser Beendigung) nur noch in den Fällen des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu gestatten und im Übrigen auszuschließen (vgl. Senatsbeschl. v. 27.5.2020 - 13 ME 151/20 -, juris Rn. 5 ff.).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass § 25a Abs. 4 AufenthG bzw. § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG , die nur von der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dispensieren, oder eine andere Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes eine weitere Ausnahme von dem grundsätzlichen Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG für die Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden bzw. bei nachhaltiger Integration bestimmen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 6.12.2022 - 13 ME 270/22 -, juris Rn. 6 ff.; Beschl. v. 27.5.2020 - 13 ME 151/20 -, juris Rn. 7).

  • VG Schleswig, 15.02.2022 - 11 B 99/21
    Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, einen Zweckwechsel vor erfolgreichem Abschluss der Ausbildung nur noch in den Fällen des § 16a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu gestatten und im Übrigen auszuschließen (vgl. zu § 16b Abs. 4 AufenthG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.05.2020 - 13 ME 151/20 -, juris, Rn. 6).

    Regelansprüche, Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften und Ansprüche aufgrund einer Ermessensvorschrift führen hingegen nicht zu einem gesetzlichen Anspruch, und zwar auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.05.2020 - 13 ME 151/20 -, juris, Rn. 7 m. w. N.).

  • VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 34/21

    Aufenthaltserlaubnis: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, einen Zweckwechsel vor erfolgreichem Abschluss des Studiums (also bei Abbruch oder erfolgloser Beendigung) nur noch in den Fällen des § 16b Abs. 4 AufenthG zu gestatten und im Übrigen auszuschließen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 13 ME 151/20 -, Rn. 6, juris).
  • VG Hannover, 21.10.2022 - 12 B 3879/22

    Abschiebungsverbot; Familiäre Bindungen im Bundesgebiet; Pflegebedürftigkeit,

    Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, da der Termin der angedrohten Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht angekündigt werden darf und die Frist zur Ausreise bereits abgelaufen ist (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 27.5.2020 - 13 ME 151/20 -, juris Rn. 11).
  • VG Hannover, 14.09.2021 - 5 B 4149/21

    Wechsel des Aufenthaltszwecks; Wechsel des Studiums

    Regelansprüche, Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften und Ansprüche aufgrund einer Ermessensvorschrift begründen hingegen keinen gesetzlichen Anspruch, und zwar auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2020 - 13 ME 151/20 -, juris Rn. 7).
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