Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 3 - Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 - 17b) |
(1) 1Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. 2Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. 3Studienvorbereitende Maßnahmen sind
4Ein Nachweis über die für den konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungssprache wird nur verlangt, wenn diese Sprachkenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung geprüft worden sind noch durch die studienvorbereitende Maßnahme erworben werden sollen.
(2) 1Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei Ersterteilung und Verlängerung in der Regel zwei Jahre und soll eine Mindestdauer von einem Jahr nicht unterschreiten. 2Sie beträgt mindestens zwei Jahre, wenn der Ausländer an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt. 3Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. 4Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. 5Zur Beurteilung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende Bildungseinrichtung beteiligt werden.
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Maßgabe der folgenden Sätze nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen (Arbeitstagekonto). 2Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. 3Teilzeitbeschäftigungen werden jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise wie folgt angerechnet:
1. | Die Beschäftigungen können für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder | ||
2. | 1die Beschäftigungen können je Kalenderwoche | ||
a) | während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und | ||
b) | außerhalb der Vorlesungszeit | ||
unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden. 2Die Günstigkeitsprüfung nach Satz 3 erfolgt derart, dass einzeln für jede Kalenderwoche bestimmt wird, ob eine Anrechnung der ausgeübten Tätigkeit nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 erfolgt. |
(4) 1Während des Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht für Beschäftigungen nach § 19c Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende Beschäftigungen erteilt werden. 2§ 9 findet keine Anwendung.
(5) 1Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden; die Aufenthaltserlaubnis berechtigt darüber hinaus zur Ausübung des Praktikums nach Satz 1 Nummer 3.
(6) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 5 aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Ausländer für bis zu neun Monate die Möglichkeit zu geben, die Zulassung bei einer anderen Bildungseinrichtung zu beantragen.
(7) 1Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt werden, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seit mindestens zwei Jahren ein Studium betrieben hat und die Voraussetzungen des § 16c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen. 2Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Studienteils, der in Deutschland durchgeführt wird, erteilt. 3Absatz 3 gilt entsprechend. 4§ 9 findet keine Anwendung.
(8) Die Absätze 1 bis 4 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L132 vom 21.5.2016, S. 21).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2024 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
24.06.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 |
qualifikationen § 16eStudienbezogenes Praktikum EU § 16fSprachkurse und Schulbesuch § 16gAufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer § 17Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes § 17a(weggefallen) § 17b(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 16b AufenthG
78 Entscheidungen zu § 16b AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 17.01.2024 - 13 ME 224/23
Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Chancen-Aufenthaltsrecht; ...
- VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18
Aufenthalt von Ausländern - Wechsel des Aufenthaltszwecks durch Wechsel des ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2020 - 11 S 2637/20
Ausweisungsinteresse: Überschreitung der aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen ...
- OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 13 ME 151/20
Streit um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG; ...
- OVG Thüringen, 11.01.2021 - 3 EO 279/19
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
- VG Aachen, 25.02.2021 - 8 K 2456/18
Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Allgemeines ...
- VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 34/21
Aufenthaltserlaubnis: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
- OVG Niedersachsen, 14.11.2023 - 13 ME 177/23
Ausländerbehörde; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Existenzsicherung; ...
- OVG Niedersachsen, 06.12.2022 - 13 ME 270/22
Anordnung der Fortgeltungswirkung; Aufenthaltserlaubnis; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 24.10.2022 - 5 B 3666/22
Aufenthalt zu Studienzwecken; Chancen-Aufenthaltsrecht; Zweckwechselverbot; ...
- VG Hannover, 24.10.2022 - 5 B 3666/22
Querverweise
Auf § 16b AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU)
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- Besondere Aufenthaltsrechte
- § 38a (Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte)
- Beendigung des Aufenthalts
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 91d (Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 (Bußgeldvorschriften)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 1 (Berechtigte)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 62 (Anspruchsberechtigte)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Passpflicht für Ausländer
- § 12 (Grenzgängerkarte)
- Visumverfahren
- Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
- § 39 (Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke)
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 59 (Muster der Aufenthaltstitel)