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   VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18   

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VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18 (https://dejure.org/2020,34395)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.07.2020 - 3 K 7685/18 (https://dejure.org/2020,34395)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - 3 K 7685/18 (https://dejure.org/2020,34395)
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  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 16b Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 16b Abs 2 S 4 AufenthG 2004, § 16b Abs 4 S 1 AufenthG 2004, Art 5 Abs 1 EURL 2016/801, Art 5 Abs 3 EURL 2016/801
    Aufenthalt von Ausländern - Wechsel des Aufenthaltszwecks durch Wechsel des Studiums

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Karlsruhe, 10.04.2019 - 7 K 4692/18
    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18
    Nicht entscheidend ist der abstrakte Aufenthaltszweck "Studium" (VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 31 unter Verweis u.a. auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2008 - 13 S 2774/07 -, juris Rn. 6).

    Ein Studienwechsel kann nur dann als Fortführung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks verstanden werden, wenn es sich entweder nur um eine Schwerpunktverlagerung handelt, der Wechsel innerhalb einer Orientierungsphase von 18 Monate ab Aufnahme des Studiums erfolgt (vgl. noch zu § 16 AufenthG a.F. Ziff. 16.2.5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AufenthGAVwV) oder die Gesamtstudiendauer sich nicht um mehr als 18 Monate verlängert (zu § 16 AufenthG a.F.: VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 32 unter Verweis u.a. auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.1989 - 11 S 348/89 -, juris Rn. 7; s.a. Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Ed. Stand 01.03.2020, § 16b AufenthG Rn. 60).

    Die Formulierung "für einen anderen Aufenthaltszweck" erfasst dabei nicht nur andere Zwecke als den abstrakten Zweck "Studium" (vgl. 2.1.), sondern auch ein anderes als das konkrete Studium, durch das der Aufenthaltszweck nach Absatz 1 bestimmt wird (so auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 36 zu § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F.; zu § 16b AufenthG auch Samel, in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 16b AufenthG Rn. 35; Fehrenbacher, in HTK-AuslR, Stand: 09.07.2020, § 16b AufenthG, Abs. 4 Rn. 9).

    Die neue Rechtslage greift die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/801 auf, die von einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Studiengang- bzw. Hochschulwechsel ausgeht." (BT-Drs. 19/8285, S. 91; zustimmend VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 43).

    Die Annahme eines im Übrigen uneingeschränkten Anspruchs, wiederholt für beliebige neue Studiengänge eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, solange ein Ausländer nur immer wieder von einer Hochschule zugelassen wird, ist aber weder unionsrechtlich geboten, noch mit der Systematik und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 16b AufenthG in Einklang zu bringen (vgl. Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Ed. Stand 01.03.2020, § 16b AufenthG Rn. 66; Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., Stand: März 2020, § 16b AufenthG Rn. 45e; schon zu § 16 AufenthG a.F. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris Rn. 18 ff., 22; auch nach VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 41, 43, 45 sollte einem Fachrichtungswechsel nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F. jedenfalls der Versagungsgrund des Art. 21 Abs. 2 f) Richtlinie (EU) 2016/801 entgegengehalten werden können).

    Er trifft hingegen keine der Gesetzesbegründung entsprechende ausdrückliche Aussage über den hier in Rede stehenden Fall eines (wiederholten) Studienwechsels (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., Stand: März 2020, § 16b AufenthG Rn.45e f.; a.A. wohl VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 41).

    In Widerspruch zum in diesen Regelungen weiterhin erkennbaren Zweck, sicherzustellen, dass der Aufenthaltszweck des Studiums nicht als "Einfallstor" vorgeschoben wird und Kettenstudien ohne ernsthafte Studienbemühungen verhindert werden (vgl. Fleuß, in BeckOK Ausländerrecht, 25. Edition, Stand: 01.03.2020, § 16b AufenthG Rn. 1; Fehrenbacher, in HTK-AuslR, Stand: 09.07.2020, § 16b AufenthG, Abs. 4 Rn. 9; vgl. jedenfalls noch für § 16 AufenthG a.F. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 38), sowie dem dem Aufenthaltsgesetz insgesamt zugrundeliegenden Zweck, Zuwanderung zu steuern und zu begrenzen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), würde sich der Staat andernfalls seiner Kontrollmöglichkeit durch die Ausländerbehörde begeben und sie auf die Hochschulen übertragen.

    Im Gegenteil dürfte es gerade Art. 21 Abs. 2 f) Richtlinie (EU) 2016/801 zulassen, auch bei einem Wechsel des Studiums unzureichende Studienfortschritte zu berücksichtigen (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 41 und 43).

    Die pauschale Ablehnung jedes Folgestudiums entspricht insbesondere nicht der in Art. 21 Abs. 7 Richtlinie (EU) 2016/801 geforderten Einzelfallprüfung (VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 41, 43).

    Das Zusammentreffen eines gesetzlichen Anspruchs mit der Formulierung "darf" kann nicht dazu führen, dass die Frage der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auf die ein Anspruch besteht, ins Ermessen der Behörde gerückt wird (bereits zu § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 43).

  • VG Freiburg, 20.06.2018 - 1 K 3401/18

    Begriff des Aufenthaltszwecks in AufenthG 2004 § 16; Aufenthaltserlaubnis nach

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18
    Damit gewährt er einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die erstmalige Durchführung eines Studiums (vgl. zu § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris Rn. 18; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 26; vgl. zu § 16b AufenthG n.F. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., Stand: März 2020, § 16b AufenthG Rn. 45g).

    Die Annahme eines im Übrigen uneingeschränkten Anspruchs, wiederholt für beliebige neue Studiengänge eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, solange ein Ausländer nur immer wieder von einer Hochschule zugelassen wird, ist aber weder unionsrechtlich geboten, noch mit der Systematik und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 16b AufenthG in Einklang zu bringen (vgl. Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Ed. Stand 01.03.2020, § 16b AufenthG Rn. 66; Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., Stand: März 2020, § 16b AufenthG Rn. 45e; schon zu § 16 AufenthG a.F. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris Rn. 18 ff., 22; auch nach VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 41, 43, 45 sollte einem Fachrichtungswechsel nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F. jedenfalls der Versagungsgrund des Art. 21 Abs. 2 f) Richtlinie (EU) 2016/801 entgegengehalten werden können).

    Würde man die letzte Variante zusammen mit § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG so weit verstehen, dass sie ohne weitere Einschränkung jeden Studienwechsel erfasst, wenn der Ausländer nur von einer Hochschule zugelassen ist, dann würde die Sperrwirkung des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG für den Wechsel des Aufenthaltszwecks durch Studienwechsel unterlaufen (vgl. bereits zu § 16 AufenthG a.F. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris Rn. 18; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 26).

    Dass § 16b Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken beschränkt, § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für denselben Studienzweck nur zulässt, wenn der Aufenthaltszweck in angemessener Zeit noch erreicht werden kann, und § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG Zweckwechsel während des Aufenthalts grundsätzlich verbietet, spricht entschieden gegen die Annahme eines Anspruchs aus § 16b Abs. 1 AufenthG auch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Studium, nur weil der Ausländer von einer Hochschule zu einem anderen Studium zugelassen wurde (vgl. bereits zu § 16 AufenthG a.F. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris Rn. 22; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 28).

  • VG Braunschweig, 22.02.2018 - 4 B 331/17

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums; Höchststudiendauer; Neuerteilung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18
    Damit gewährt er einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die erstmalige Durchführung eines Studiums (vgl. zu § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris Rn. 18; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 26; vgl. zu § 16b AufenthG n.F. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., Stand: März 2020, § 16b AufenthG Rn. 45g).

    Würde man die letzte Variante zusammen mit § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG so weit verstehen, dass sie ohne weitere Einschränkung jeden Studienwechsel erfasst, wenn der Ausländer nur von einer Hochschule zugelassen ist, dann würde die Sperrwirkung des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG für den Wechsel des Aufenthaltszwecks durch Studienwechsel unterlaufen (vgl. bereits zu § 16 AufenthG a.F. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris Rn. 18; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 26).

    Dass § 16b Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken beschränkt, § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für denselben Studienzweck nur zulässt, wenn der Aufenthaltszweck in angemessener Zeit noch erreicht werden kann, und § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG Zweckwechsel während des Aufenthalts grundsätzlich verbietet, spricht entschieden gegen die Annahme eines Anspruchs aus § 16b Abs. 1 AufenthG auch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Studium, nur weil der Ausländer von einer Hochschule zu einem anderen Studium zugelassen wurde (vgl. bereits zu § 16 AufenthG a.F. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris Rn. 22; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 28).

  • VG Münster, 12.03.2020 - 3 L 152/20
    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18
    Dabei ist im Ausgangspunkt die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde zu legen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.2020 - 7 K 5184/19 - VG Münster, Anerkenntnisurteil vom 12. März 2020 - 3 L 152/20 -, juris Rn. 15; Samel, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 16b AufenthG Rn. 18).

    Der Aufenthaltszweck kann danach grundsätzlich nur dann in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden, wenn der Ausländer bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums die durchschnittliche Studiendauer an der jeweiligen Hochschule in dem von ihm gewählten Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreiten wird (VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.2020 - 7 K 5184/19 - VG Münster, Anerkenntnisurteil vom 12. März 2020 - 3 L 152/20 -, juris Rn. 15; Fleuß, in BeckOK Ausländerrecht, 25. Edition, Stand: 01.03.2020, § 16b AufenthG Rn. 43 m.w.N. zu Vorgängervorschriften; s.a. Ziff. 16.1.1.6.2 AufenthGAVwV).

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 16.14

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthalt aus humanitären Gründen;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18
    Denn bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgebend (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 14 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.2020 - 7 K 5184/19).

    Da es bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur für die Beurteilung der Rechts-, sondern auch der Sachlage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz ankommt (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 14 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.2020 - 7 K 5184/19), ist auch für die zu treffende Prognoseentscheidung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. hier der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2019 - 13 ME 86/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums; Beschwerde; REST-Richtlinie;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18
    Vielmehr spricht die ausdrückliche Regelung dieser besonderen Fälle gerade gegen einen derartigen allgemeinen Anspruch (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2019 - 13 ME 86/19 -, juris Rn. 12; s.a. Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., Stand: März 2020, § 16b AufenthG Rn. 45e, 51).

    Da er sogar die Entziehung des Aufenthaltstitels nach seiner Erteilung bei unzureichenden Studienfortschritten erlaubt, lässt er erst Recht eine Prognose der Studienfortschritte vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Studienwechsel zu (ähnlich wohl auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2019 - 13 ME 86/19 -, juris Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 13 ME 151/20

    Streit um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18
    Vor Abschluss des Studiums, also bei Abbruch oder - wie hier - erfolgloser Beendigung, ist ein Zweckwechsel nur in den Fällen des Absatzes 4 möglich (vgl. BT-Drs. 19/8285, S. 91; s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.052020 - 13 ME 151/20 -, juris Rn. 5) oder eben erst nach erfolgter Ausreise.

    Erforderlich ist, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.05.2020 - 13 ME 151/20 -, juris Rn. 7; Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Ed. Stand 01.03.2020, § 16b AufenthG Rn. 66 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.07.2016 - 1 C 23/15 -, NVwZ 2016, 1498 Rn. 21 zu § 10 Abs. 1 AufenthG).

  • BVerwG, 11.09.2008 - 2 B 43.08

    Anrechenbarkeit von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten als Lehrer an öffentlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18
    Eine Regelungslücke, also ein versehentlich dem Normzweck zuwiderlaufendes Regelungsversäumnisses des Normgebers, darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Beschluss vom 11.09.2008 - 2 B 43.08 -, juris Rn. 7 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2019 - 4 S 143/19 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2019 - 4 S 143/19

    Einbeziehung von Freiwilligendiensten in Waisengeldregelungen der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18
    Eine Regelungslücke, also ein versehentlich dem Normzweck zuwiderlaufendes Regelungsversäumnisses des Normgebers, darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Beschluss vom 11.09.2008 - 2 B 43.08 -, juris Rn. 7 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2019 - 4 S 143/19 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 03.04.2017 - 7 K 7667/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18
    Die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland sind angemessen zu berücksichtigen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.2020 - 7 K 5184/19 - Fleuß, in BeckOK Ausländerrecht, 25. Edition, Stand: 01.03.2020, § 16b AufenthG Rn. 43 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 02.03.1994 - 1 B 10.94 - zu § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990, zu § 16 AufenthG a.F. auch schon VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2017 - 7 K 7667/16 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 02.03.1994 - 1 B 10.94

    Grenze - Beschränkung - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - weitere

  • BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 5.10

    Aufenthaltserlaubnis; Auslandsvertretung; Ehegattennachzug; ehegattenunabhängiges

  • BVerwG, 12.07.2016 - 1 C 23.15

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; bestandskräftiger Abschluss des

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2008 - 13 S 2774/07

    Aufenthalt von Ausländern; Wechsel der Ausbildung

  • OVG Hamburg, 21.02.2008 - 3 Bs 204/07

    Reichweite der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1989 - 11 S 348/89

    Abänderungsantrag nach § 80 Abs 6 VwGO

  • VG Aachen, 03.03.2022 - 8 K 2932/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Studium; Verlängerung; verspäteter Verlängerungsantrag;

    vgl. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 K 7685/18 -, juris, Rn. 31; Nr. 16.2.5.

    vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 EO 279/19 -, juris, Rn. 23; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 K 7685/18 -, juris, Rn. 36; Fleuß, in: BeckOK, Ausländerrecht, 32. Ed. Stand.

    vgl. Urteil der Kammer vom 25. Februar 2021 - 8 K 2425/18 -, juris, Rn. 42 ff.; ebenso: Thüringer OVG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 EO 279/19 -, juris, Rn. 24 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 K 7685/18 -, juris, Rn. 37; Fleuß, in: BeckOK, Ausländerrecht, 32. Ed. Stand.

    etwa zu § 10 Abs. 1 AufenthG nur: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 C 23.15 -, juris, Rn. 21; zu § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG: Thüringer OVG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 EO 279/19 -, juris, Rn. 24 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 K 7685/18 -, juris, Rn. 38; Fleuß, in: BeckOK, Ausländerrecht, 32. Ed. Stand.

    vgl. ebenso: Thüringer OVG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 EO 279/19 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 K 7685/18 -, juris, Rn. 34 ff.; VG Köln, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 5 L 461/20 -, juris, Rn. 43 (allerdings ohne Begründung); zum Unionsrecht: auch Hailbronner, Ausländerrecht, 5. Update Dezember 2021, § 16b AufenthG, Rn. 45e ff.

    vgl. ebenso: Thüringer OVG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 EO 279/19 -, juris, Rn. 35; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. April 2019 - 13 ME 86/19 -, juris, Rn. 12; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 K 7685/18 -, juris, Rn. 43; Hailbronner, Ausländerrecht, 5. Update Dezember 2021, § 16b AufenthG, Rn. 45e ff.

    vgl. ebenso: Thüringer OVG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 EO 279/19 -, juris, Rn. 41 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 K 7685/18 -, juris, Rn. 48.

    vgl. auch Thüringer OVG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 EO 279/19 -, juris, Rn. 36 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 K 7685/18 -, juris, Rn. 44.

    vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 EO 279/19 -, juris, Rn. 38; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 K 7685/18 -, juris, Rn. 45; zu § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F auch schon: VG Braunschweig, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 4 B 331/17 -, juris, Rn. 26 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 1 K 3401/18 -, juris, Rn. 18 ff.

    vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 K 7685/18 -, juris, Rn. 49.

  • VG Bayreuth, 21.12.2021 - B 6 S 21.1147

    Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei Wechsel von Bachelor- zu Masterstudium

    Nach den in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis entwickelten Maßstäben ist ein studienbezogener Wechsel nur dann nicht als Änderung des Aufenthaltszwecks anzusehen, wenn es sich lediglich um eine Schwerpunktverlagerung ohne Fachrichtungswechsel handelt, wenn der Wechsel des Studiengangs oder -fachs innerhalb einer Orientierungsphase von 18 Monaten nach Aufnahme des Studiums erfolgt oder wenn der Wechsel die gesamte Studiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (ThürOVG, a.a.O.; VG Karlsruhe, B.v. 9.7.2020 - 3 K 7685/18 - BeckRS 2020, 29567 Rn. 29).

    Die Kammer folgt der in der Rechtsprechung (ThürOVG, B.v. 11.1.2021 - 3 EO 279/19 - BeckRS 2021, 7116 Rn. 28 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 9.7.2020 - 3 K 7685/18 - BeckRS 2020, 29567 Rn. 32 ff.) vertretenen Auffassung, dass ein gesetzlicher Anspruch im Falle eines Studienwechsels nicht allein aufgrund der Zulassungsentscheidung der neuen Hochschule besteht, sondern dass die Regelung des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG analog anzuwenden und deshalb zu prüfen ist, ob der neue Aufenthaltszweck (d.h. das neue Studium) noch in angemessener Zeit erreicht werden kann.

    Eine solche Ungleichbehandlung wäre auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG bedenklich (ThürOVG, B.v. 11.1.2021 - 3 EO 279/19 - BeckRS 2021, 7116 Rn. 36 f.; VG Karlsruhe, B.v. 9.7.2020 - 3 K 7685/18 - BeckRS 2020, 29567 Rn. 42 f.).

    Vielmehr lässt es die Richtlinie in diesem Fall zu, dass dem Studierenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Art. 21 Abs. 7 RL 2016/801/EU) der Aufenthaltstitel entzogen oder die Verlängerung verweigert wird (siehe auch ThürOVG, B.v. 11.1.2021 - 3 EO 279/19 - BeckRS 2021, 7116 Rn. 32 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 9.7.2020 - 3 K 7685/18 - BeckRS 2020, 29567 Rn. 41).

    Die aufgrund dieser Erwägungen bestehende planwidrige Regelungslücke lässt sich in sachgerechter Weise durch analoge Anwendung des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG schließen (ThürOVG, B.v. 11.1.2021 - 3 EO 279/19 - BeckRS 2021, 7116 Rn. 38 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 9.7.2020 - 3 K 7685/18 - BeckRS 2020, 29567 Rn. 44 ff.; Hänsle in BeckOK MigR, Stand Oktober 2021, § 16b AufenthG Rn. 22.3.; strenger hingegen Fleuß in BeckOK AuslR, § 16b AufenthG Rn. 65: vor der Ausreise kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis für weiteres Studium; i.E. anders wohl auch Hailbronner in Hailbronner, AuslR, § 16b AufenthG Rn. 45h: Zulassung des Studienwechsels unter Ermessensgesichtspunkten).

    Zusätzlich sind die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer bei einem Studium in Deutschland angemessen zu berücksichtigen (VG Karlsruhe, B.v. 9.7.2020 - 3 K 7685/18 - BeckRS 2020, 29567 Rn. 47 m.w.N.).

    Vielmehr begründet ein wiederholter Studienwechsel ohne Anrechnung erreichter Studienleistungen die Vermutung unzureichender Studienfortschritte (VG Karlsruhe, B.v. 9.7.2020 - 3 K 7685/18 - BeckRS 2020, 29567 Rn. 48).

  • VG Aachen, 25.02.2021 - 8 K 2456/18

    Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Allgemeines

    vgl. Fleuß , in: BeckOK, Ausländerrecht, 24. Edition, Stand: 1. November 2019, § 16 AufenthG Rn. 48; hierauf bei § 16b AufenthG abstellend OVG Thüringen, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 EO 279/19 -, juris, Rn. 25 und VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 K 7685/18 -, juris, Rn. 37.

    vgl. Fleuß , in: BeckOK, Ausländerrecht, 28. Edition, Stand: 1. Januar 2021, § 16b AufenthG Rn. 58; OVG Thüringen, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 EO 279/19 -, juris, Rn. 25 und VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 K 7685/18 -, juris, Rn. 37.

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