Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 3 - Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 - 17b) |
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass das Praktikum ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, und
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für sechs Monate erteilt.
Vorschrift eingefügt durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 |
qualifikationen § 16eStudienbezogenes Praktikum EU § 16fSprachkurse und Schulbesuch § 16gAufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer § 17Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes § 17a(weggefallen) § 17b(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 16e AufenthG
10 Entscheidungen zu § 16e AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 15.12.2022 - 19 E 4492/22
Erfolgloser Eilantrag eines kamerunischen Staatsangehörigen, der bei ...
- VG Karlsruhe, 28.08.2020 - 9 K 9467/18
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
- VG Stuttgart, 17.11.2021 - 4 K 4243/21
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
- VG Stuttgart, 30.06.2022 - 4 K 1014/22
Einbürgerung von Ausländern; Erfordernis, den Lebensunterhalt selbst bestreiten ...
- VG Sigmaringen, 14.11.2023 - 14 K 1978/21
Einbürgerung von Ausländern; fehlende Aussagekraft somalischer ...
- VG München, 23.03.2021 - M 4 K 20.2523
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bei Visumsverstoß
- OVG Sachsen, 13.08.2020 - 3 B 112/20
Beschäftigungsduldung; rechtmäßiger Aufenthalt; Visumerfordernis; humanitäre ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 11 S 2335/19
Einstiegsqualifizierung im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung ist keine ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2022 - 1 K 21/22
Nationales Visum als Aufenthaltstitel i.S. des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG
Querverweise
Auf § 16e AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 42 (Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 52 (Widerruf)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 1 (Berechtigte)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 62 (Anspruchsberechtigte)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
- § 3 (Wohngeldberechtigung)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
- § 39 (Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke)
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 59 (Muster der Aufenthaltstitel)