Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 3 - Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 - 17b) |
(1) 1Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
2Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt. 3Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(2) 1Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
2Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt.
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen. 2Während des Aufenthalts nach den Absätzen 1 und 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b oder 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2024 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 |
qualifikationen § 16eStudienbezogenes Praktikum EU § 16fSprachkurse und Schulbesuch § 16gAufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer § 17Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes § 17a(weggefallen) § 17b(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 17 AufenthG
219 Entscheidungen zu § 17 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 26.02.2024 - 1 K 344/24
Chancen-Aufenthaltsrecht bei kurzer Aufenthaltsunterbrechung
- BVerwG, 19.11.2019 - 1 C 41.18
Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 3 B 25.17
Visumserteilung zur Ausbildung als Altenpflegerin; befristete Vorab-Zustimmung ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 3 B 25.17
- VG Sigmaringen, 02.02.2021 - 3 K 4481/20
Aufenthaltserlaubnis; Berufsausbildung; Ausbildungsverhältnis; ...
- VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 568/21
Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen des Besuchs einer ...
- VG Schleswig, 17.01.2018 - 11 B 84/17
Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Anforderungen an eine Bekanntgabe; ...
- VG Aachen, 25.02.2021 - 8 K 2456/18
Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Allgemeines ...
- VG Stuttgart, 01.12.2011 - 11 K 864/11
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Ausbildung
- VGH Bayern, 08.02.2023 - 10 ZB 21.2522
Aufenthaltserlaubnis zu sonstigen Beschäftigungszwecken
- VG Karlsruhe, 10.01.2019 - 7 K 7058/18
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken; Übergang vom Studium ...
Querverweise
Auf § 17 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 19f (Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 71 (Zuständigkeit)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 (Bußgeldvorschriften)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
- § 3 (Wohngeldberechtigung)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Visumverfahren
- § 31 (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)