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   VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 568/21   

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VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 568/21 (https://dejure.org/2021,27651)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2021 - 9 K 568/21 (https://dejure.org/2021,27651)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - 9 K 568/21 (https://dejure.org/2021,27651)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO, § 7 Abs 1 S 3 AufenthG 2004, § 16a Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 16a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 16f Abs 2 Nr 2 AufenthG 2004
    Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen des Besuchs einer privaten Fußballschule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltszwecke; Trennungsprinzip; Fußballschule; Berufsausbildungsvorbereitung; Auffangtatbestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • VG Karlsruhe, 10.01.2019 - 7 K 7058/18

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken; Übergang vom Studium

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 568/21
    Zur betrieblichen Ausbildung gehören dabei grundsätzlich Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) sowie Ausbildungsgänge in berufsbildenden Schulen, soweit sie einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind, da sie durch die Bezahlung einer Ausbildungsvergütung den Charakter eines solchen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2020 - 11 S 2335/19 -, juris Rn. 16; VG Sigmaringen, Beschluss vom 02. Februar 2021 - 3 K 4481/20 -, juris Rn. 21; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 16 a AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 13.03.2020, § 16 a AufenthG Rn. 8; zu § 17 AufenthG a.F. Stahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 17 AufenthG Rn. 3; siehe auch - jeweils ebenfalls zu § 17 AufenthG a.F. - VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2013 - 7 L 1600/12 -, juris Rn. 29).

    Zudem ist erforderlich, dass der jeweilige Bildungsgang unmittelbar auf eine Berufsqualifikation hinführt; die bloße Erleichterung bzw. Ermöglichung der späteren Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses ist unzureichend (vgl. zu § 17 AufenthG a.F. VG Karlsruhe - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 25).

    Gleiches gilt für die betriebliche Einstiegsqualifizierung, da auch sie gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit und daher der Herstellung der erforderlichen Ausbildungsreife zu dienen bestimmt ist (vgl. zu § 17 AufenthG a.F. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2020 - 11 S 2335/19 -, juris Rn. 17; zu § 17 AufenthG a.F. VG Karlsruhe - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 25 f.).

  • VG Freiburg, 18.07.2018 - 1 K 1083/17

    Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis für im Aufenthaltsgesetz nicht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 568/21
    Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip ist der Ausländer daher grundsätzlich gehalten, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. September 2007 - 1 C 43.06 -, juris Rn. 26; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 K 1083/17 -, juris Rn. 24).

    In der Rechtsprechung bislang anerkannte Anwendungsfälle des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind etwa gegeben bei Ausländern, die über erhebliche Mittel verfügen und in der Bundesrepublik leben wollen (sog. "Millionärsklausel", vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 K 1083/17 -, juris Rn. 25 ff.; Ziffer 7.1.3 Satz 3 AVV-AufenthG; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 7 Rn. 14), oder bei Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 16/09 -, BVerwGE 138, 77-84).

  • OVG Hamburg, 20.12.2010 - 3 Bs 235/10

    Anwendung von AufenthG 2004 § 38a nur bei einem "Daueraufenthalt-EG"; keine

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 568/21
    § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmt wiederum, dass in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden kann, das heißt - gemäß dem Wortlaut - wenn der Ausländer den Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung der im Aufenthaltsgesetz überhaupt nicht vorgesehen ist bzw. dessen Bereich gesetzlich nicht bereits abschließend geregelt worden ist (vgl. zu § 7 Abs. 1 AuslG a.F. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 C 41.93 -, BVerwGE 100, 287-300, Rn. 45; vgl. zu § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 3 Bs 235/10 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 05. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 -, juris Rn. 38 und vom 17. November 2016 - OVG 2 B 13.16 -, juris Rn 25 sowie Beschluss vom 17. Dezember 2009 - OVG 11 N 62.08 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Januar 2013 - 2 L 118/10 -, juris Rn. 46; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 10 CS 07.2733 -, juris Rn. 4; vgl. auch Ziffer 7.1.3 AVV-AufenthG; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 7 Rn. 12; BeckOK AuslR/Maor, 29. Ed. 1.4.2021, AufenthG § 7 Rn. 10).

    Denn andernfalls wäre § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Auffangtatbestand für jegliches nach den Spezialtatbeständen abzulehnende Begehren (vgl. hierzu auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 3 Bs 235/10 -, juris Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 11 S 2335/19

    Einstiegsqualifizierung im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung ist keine

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 568/21
    Zur betrieblichen Ausbildung gehören dabei grundsätzlich Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) sowie Ausbildungsgänge in berufsbildenden Schulen, soweit sie einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind, da sie durch die Bezahlung einer Ausbildungsvergütung den Charakter eines solchen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2020 - 11 S 2335/19 -, juris Rn. 16; VG Sigmaringen, Beschluss vom 02. Februar 2021 - 3 K 4481/20 -, juris Rn. 21; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 16 a AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 13.03.2020, § 16 a AufenthG Rn. 8; zu § 17 AufenthG a.F. Stahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 17 AufenthG Rn. 3; siehe auch - jeweils ebenfalls zu § 17 AufenthG a.F. - VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2013 - 7 L 1600/12 -, juris Rn. 29).

    Gleiches gilt für die betriebliche Einstiegsqualifizierung, da auch sie gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit und daher der Herstellung der erforderlichen Ausbildungsreife zu dienen bestimmt ist (vgl. zu § 17 AufenthG a.F. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2020 - 11 S 2335/19 -, juris Rn. 17; zu § 17 AufenthG a.F. VG Karlsruhe - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 25 f.).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 568/21
    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - und vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, jeweils juris).

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, z.B. wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 22 und vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 29).

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 568/21
    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - und vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, jeweils juris).

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, z.B. wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 22 und vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 29).

  • VG Sigmaringen, 02.02.2021 - 3 K 4481/20

    Aufenthaltserlaubnis; Berufsausbildung; Ausbildungsverhältnis;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 568/21
    Zur betrieblichen Ausbildung gehören dabei grundsätzlich Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) sowie Ausbildungsgänge in berufsbildenden Schulen, soweit sie einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind, da sie durch die Bezahlung einer Ausbildungsvergütung den Charakter eines solchen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2020 - 11 S 2335/19 -, juris Rn. 16; VG Sigmaringen, Beschluss vom 02. Februar 2021 - 3 K 4481/20 -, juris Rn. 21; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 16 a AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 13.03.2020, § 16 a AufenthG Rn. 8; zu § 17 AufenthG a.F. Stahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 17 AufenthG Rn. 3; siehe auch - jeweils ebenfalls zu § 17 AufenthG a.F. - VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2013 - 7 L 1600/12 -, juris Rn. 29).

    Ein Aufenthalt zur betrieblichen Weiterbildung knüpft regelmäßig an eine bereits abgeschlossene (mehrjährige) Berufsausbildung an oder an eine gehobene schulische Berufsausbildung (zum Beispiel nach dem Abitur) oder eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 02. Februar 2021 - 3 K 4481/20 -, juris Rn. 21; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 16 a AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 13.03.2020, § 16 a AufenthG Rn. 9; zu § 17 AufenthG a.F. Stahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 17 AufenthG Rn. 3; ebenfalls zu § 17 AufenthG a.F. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2013 - 7 L 1600/12 -, juris Rn. 19).

  • VG Karlsruhe, 05.11.2020 - 9 K 1122/20

    Aufenthaltserlaubnis für den Besuch eines Fußballinternats

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 568/21
    Gleiches dürfte insoweit hinsichtlich der Aufenthaltszwecke einer Vorbereitung auf eine zukünftige Berufsausbildung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG gelten (zuletzt noch offen gelassen durch VG Karlsruhe, Beschluss vom 05. November 2020 - 9 K 1122/20 -, juris).

    (ff) Entgegen der Auffassung des Antragstellers besitzt er aller Voraussicht nach auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (vgl. hierzu zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 05. November 2020 - 9 K 1122/20 -, juris).

  • VG Düsseldorf, 09.01.2013 - 7 L 1600/12

    Soggiormante di di lungo periodo CE Drittstaatler Arbeitsmarktprüfung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 568/21
    Zur betrieblichen Ausbildung gehören dabei grundsätzlich Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) sowie Ausbildungsgänge in berufsbildenden Schulen, soweit sie einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind, da sie durch die Bezahlung einer Ausbildungsvergütung den Charakter eines solchen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2020 - 11 S 2335/19 -, juris Rn. 16; VG Sigmaringen, Beschluss vom 02. Februar 2021 - 3 K 4481/20 -, juris Rn. 21; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 16 a AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 13.03.2020, § 16 a AufenthG Rn. 8; zu § 17 AufenthG a.F. Stahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 17 AufenthG Rn. 3; siehe auch - jeweils ebenfalls zu § 17 AufenthG a.F. - VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2013 - 7 L 1600/12 -, juris Rn. 29).

    Ein Aufenthalt zur betrieblichen Weiterbildung knüpft regelmäßig an eine bereits abgeschlossene (mehrjährige) Berufsausbildung an oder an eine gehobene schulische Berufsausbildung (zum Beispiel nach dem Abitur) oder eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 02. Februar 2021 - 3 K 4481/20 -, juris Rn. 21; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 16 a AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 13.03.2020, § 16 a AufenthG Rn. 9; zu § 17 AufenthG a.F. Stahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 17 AufenthG Rn. 3; ebenfalls zu § 17 AufenthG a.F. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2013 - 7 L 1600/12 -, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 568/21
    Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip ist der Ausländer daher grundsätzlich gehalten, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. September 2007 - 1 C 43.06 -, juris Rn. 26; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 K 1083/17 -, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 16.09

    Internationale Adoption; Kafala; gelebtes Pflegekindschaftsverhältnis;

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2011 - 11 S 2517/10

    Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2011 - 11 S 1658/11

    Zum Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2012 - 11 S 2015/12

    Streitwert bei vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18

    Ausländerrecht: Europarechtskonformität des § 36 Abs. 1 AufenthG; Anwendbarkeit

  • BVerwG, 27.02.1996 - 1 C 41.93

    Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund gleichgeschlechtlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2013 - 2 L 118/10

    Feststellung der Rechtswidrigkeit ausländerbehördlicher Maßnahmen - Antrag auf

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2010 - 8 ME 95/10

    Teilnahme am Schulunterricht als Ausnahmefall zur Erteilung einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 2 B 13.16

    Visum zum Familiennachzug für einen Pakistani zu seinem Bruder

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 11 N 62.08

    Ausländerrecht; Türkei; Visum (nationales Visum oder Schengenvisum) zur Eingehung

  • VGH Bayern, 13.02.2008 - 10 CS 07.2733

    Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wenn der

  • VG Karlsruhe, 26.07.2006 - 9 K 1583/05

    Erteilung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer beim Betreiben

  • VG München, 09.06.2005 - M 10 K 05.753
  • VG Karlsruhe, 23.11.2021 - 1 K 3409/20

    Aufenthaltserlaubnis für einen Reservisten der US-Streitkräfte

    Nur soweit der Ausländer einen Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung der im Aufenthaltsgesetz überhaupt nicht vorgesehen ist bzw. dessen Bereich gesetzlich nicht bereits abschließend geregelt worden ist, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 -, juris Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2021 - 9 K 568/21 -, juris Rn. 33 m. w. N.; VG Freiburg, Urteil vom 18.07.2018 - 1 K 1083/17 -, juris Rn. 24).
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