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   VG Hannover, 24.10.2022 - 5 B 3666/22   

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VG Hannover, 24.10.2022 - 5 B 3666/22 (https://dejure.org/2022,36295)
VG Hannover, Entscheidung vom 24.10.2022 - 5 B 3666/22 (https://dejure.org/2022,36295)
VG Hannover, Entscheidung vom 24. Oktober 2022 - 5 B 3666/22 (https://dejure.org/2022,36295)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    AufenthG § 104c; AufenthG § 16b Abs. 4 Satz 1; AufenthG § 25b
    Aufenthalt zu Studienzwecken; Chancen-Aufenthaltsrecht; Zweckwechselverbot; Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 AufenthG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2018 - 8 ME 1/18

    Anspruch; Antrag; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltszweck; faktischer Inländer;

    Auszug aus VG Hannover, 24.10.2022 - 5 B 3666/22
    Gleiches gilt im vorliegenden Fall einer Soll-Vorschrift, da diese die Ausländerbehörde anders als eine Ist-Vorschrift nicht strikt zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen verpflichtet, sondern bei Vorliegen besonderer Umstände auch eine ablehnende Entscheidung zulässt (Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2018 - 8 ME 1/18 -, juris Rn. 24; vgl. auch Beschluss vom 25.4.2019 - 13 ME 86/19 -, juris Rn. 16).

    Zudem hätte es der Ausländer selbst in der Hand durch das Absehen von der Stellung eines Verlängerungsantrags das Auslaufen seiner Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 herbeizuführen und damit das Zweckwechselverbot zu beseitigen (VG Aachen, Urteil vom 25.2.2021 - 8 K 2456/18 -, juris Rn. 58 ff., 86 ff.; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 28.02.2018 - 8 ME 1/18 -, juris Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 2426/19

    Ablehnung von Aufenthaltstiteln; Voraussetzungen für den Eintritt der

    Auszug aus VG Hannover, 24.10.2022 - 5 B 3666/22
    Ein Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unstatthaft, da der Verlängerungsantrag vom 15. November 2019 keine Fiktionswirkung i. S. v. § 80 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG begründete (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.2.2021 - 11 S 3852/20 -, juris Rn. 6 und vom 7.7.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 ME 213/17

    Aussetzung der Abschiebung; Verfahrensduldung; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus VG Hannover, 24.10.2022 - 5 B 3666/22
    Die Abschiebung kann nicht allein deshalb für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens ausgesetzt werden, weil der Ausländer den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Klageverfahren geltend macht und ihn im Bundesgebiet durchsetzen will (Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.1.2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.2.2010 - 2 M 2/10 -, juris Rn. 7).
  • VG Aachen, 25.02.2021 - 8 K 2456/18

    Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Allgemeines

    Auszug aus VG Hannover, 24.10.2022 - 5 B 3666/22
    Zudem hätte es der Ausländer selbst in der Hand durch das Absehen von der Stellung eines Verlängerungsantrags das Auslaufen seiner Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 herbeizuführen und damit das Zweckwechselverbot zu beseitigen (VG Aachen, Urteil vom 25.2.2021 - 8 K 2456/18 -, juris Rn. 58 ff., 86 ff.; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 28.02.2018 - 8 ME 1/18 -, juris Rn. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - 17 B 890/15

    Erlaubnis eines Asylbewerbers zur Fortführung des Studiums und der

    Auszug aus VG Hannover, 24.10.2022 - 5 B 3666/22
    Die Abschiebung kann nicht allein deshalb für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens ausgesetzt werden, weil der Ausländer den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Klageverfahren geltend macht und ihn im Bundesgebiet durchsetzen will (Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.1.2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.2.2010 - 2 M 2/10 -, juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2010 - 2 M 2/10

    Abschiebung des Ehegatten nach Einreise ohne Visum trotz psychischer Erkrankung

    Auszug aus VG Hannover, 24.10.2022 - 5 B 3666/22
    Die Abschiebung kann nicht allein deshalb für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens ausgesetzt werden, weil der Ausländer den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Klageverfahren geltend macht und ihn im Bundesgebiet durchsetzen will (Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.1.2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.2.2010 - 2 M 2/10 -, juris Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2019 - 13 ME 86/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums; Beschwerde; REST-Richtlinie;

    Auszug aus VG Hannover, 24.10.2022 - 5 B 3666/22
    Gleiches gilt im vorliegenden Fall einer Soll-Vorschrift, da diese die Ausländerbehörde anders als eine Ist-Vorschrift nicht strikt zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen verpflichtet, sondern bei Vorliegen besonderer Umstände auch eine ablehnende Entscheidung zulässt (Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2018 - 8 ME 1/18 -, juris Rn. 24; vgl. auch Beschluss vom 25.4.2019 - 13 ME 86/19 -, juris Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 28.09.2017 - 13 ME 244/17

    Aussetzung der Abschiebung; Beschwerde; familiäre Lebensgemeinschaft mit

    Auszug aus VG Hannover, 24.10.2022 - 5 B 3666/22
    Die in der Vergangenheit gleichwohl zunächst ausgestellten Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG begründen die darin bescheinigte Fiktionswirkung nicht aus sich heraus, weil sie lediglich deklaratorisch wirken und die erforderliche (ausdrückliche) Anordnung der Behörde nicht ersetzen können (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2017 - 13 ME 244/17 -, juris, Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2024 - 13 ME 224/23

    Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Chancen-Aufenthaltsrecht;

    Es wäre daher Sache des Gesetzgebers gewesen, die Vorschrift des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu ändern, wenn ein Übergang zu humanitären Aufenthaltstiteln nach Kapitel 2 Abschnitt 5 weitgehender hätte ermöglicht werden sollen (so bereits VG Hannover, Beschl. v. 24.10.2022 - 5 B 3666/22 -, juris Rn. 25; offen gelassen noch im Senatsbeschl. v. 6.12.2022 - 13 ME 270/22 -, juris Rn. 11; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 17.7.2023 - 8 L 239/23 - juris Rn. 28 ff.).
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