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   OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2021 - 21 A 3824/18   

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https://dejure.org/2021,94
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2021 - 21 A 3824/18 (https://dejure.org/2021,94)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.01.2021 - 21 A 3824/18 (https://dejure.org/2021,94)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Januar 2021 - 21 A 3824/18 (https://dejure.org/2021,94)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kirchlicher Kindergartenbetreiber kann keinen höheren staatlichen Zuschuss zur Kindergartenfinanzierung beanspruchen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergartenfinanzierung - und der Zuschuss für einen kirchlichen Betreibers

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Kirchliche Kindergärten haben in NRW keinen Anspruch auf höhere staatliche Zuschüsse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kirchliche Träger von Kitas erhalten keine höheren Zuschüsse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 1054/11

    Ordnungsgemäße Ermittlung der Pauschale gem. § 20 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz NRW

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2021 - 21 A 3824/18
    Da sie ersichtlich Ausnahmecharakter hat, so auch OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 90, kann allein der Umstand, dass in ihr u. a. auf eine nicht ausreichende Finanzierung abgestellt wird, auch keine analoge Anwendung rechtfertigen in dem Sinne, dass unabhängig von den weiteren in ihr geregelten Voraussetzungen immer dann nach Ermessen über einen weiteren Zuschuss zu entscheiden ist, wenn sich ein Einrichtungsträger - wie hier - auf die Unauskömmlichkeit der Finanzierung beruft.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 115 f. - im Ergebnis unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/05 -, juris, Rn. 87 f. -.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 117 f. m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 119 f. m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 131 m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 133 f. - im Ergebnis unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -, juris, Rn. 34 -.

    Zwar nimmt die Klägerin unter Hinweis auf das zuvor bereits zitierte Urteil des 12. Senats des Gerichts vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 - (juris, Rn. 162) zutreffend an, es sei nicht Aufgabe eines Trägers der freien Jugendhilfe, der dieselben Leistungen erbringe wie ein öffentlicher Träger, über den gesetzlich festgelegten Trägeranteil hinaus eigene Mittel zur Finanzierung aufzuwenden.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 181 f. mit umfangreichen Nachweisen der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung.

  • BVerwG, 21.01.2010 - 5 CN 1.09

    Bedarfsplanung, jugendhilferechtliche -; Einzugsgebiet, gemeindeübergreifendes -,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2021 - 21 A 3824/18
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 133 f. - im Ergebnis unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -, juris, Rn. 34 -.

    Siehe BVerwG, Urteile vom 25. April 2002 - 5 C 18.01 -, juris, Rn. 17, vom 25. November 2004 - 5 C 66.03 -, juris, Rn. 12 ff. sowie - nach Schaffung von § 74a SGB VIII - vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -, juris, Rn. 16 ff.; im Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57.01 -, juris, Rn. 37 findet sich lediglich der Hinweis darauf, dass (in einem Bundesland) die Kindertagesbetreuung als Pflegesatzfinanzierung nach § 77 SGB VIII ausgestaltet sei.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2005 - 12 B 2444/04

    Personalüberhang im Bereich der sozialpädagogischen Familienhilfe ;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2021 - 21 A 3824/18
    Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang ferner erwähnte Beschluss des 12. Senats vom 30. März 2005 - 12 B 2444/04 -, juris, verhält sich zwar zu § 4 Abs. 2 SGB VIII, leitet aus diesem jedoch keine bestimmten Vorgaben für ein nach § 74a SGB VIII geschaffenes Finanzierungssystem ab, sondern einen Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe darauf, dass der Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 77 SGB VIII mit einem öffentlichen Jugendhilfeträger unterbleibt (Rn. 2 f.).
  • OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20

    Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern

    In diesem Fall würde erst die im Anschluss an ein Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG neu zu schaffende landesrechtliche Finanzierungsregelung die Grundlage bilden, um über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zu entscheiden (OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 33).

    Ebenso wenig findet sich eine Andeutung, die mit einer Förderung nach § 74 SGB VIII verbundene Erbringung einer (angemessenen) Eigenleistung sei mit dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz unvereinbar (OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 59 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 18.01, juris Rn. 17; Urt. v. 25.11.2004 - 5 C 66.03, juris Rn. 12 ff.; sowie - nach Schaffung von § 74a SGB VIII - Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN 1.09, juris Rn. 16 ff.; so auch Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 23/01, juris Rn. 9; Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris).

    Der Grundsatz, dass der Gesetzgeber bei der gewährenden Staatstätigkeit weitgehende Freiheit darüber hat, zu entscheiden, welche Personen oder Institutionen er durch finanzielle Zuwendungen fördern will, solange er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilt (vgl. OVG NW, Urt. v.12.01.2021 - 21 A 3824/18, Rn. 46 ff.; Urt. v. 15.10.2012 - 12 A 1054/11, Rn. 115, jeweils juris), findet in Bezug auf die landesrechtliche Ausgestaltung der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen Einschränkungen in den materiellen Grundentscheidungen des Jugendhilferechts.

    Der Senat teilt die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris zu § 20 Abs. 1 KiBiz NRW 2014), dass bereits der Bundesgesetzgeber im Zuge der Schaffung von § 74a SGB VIII implizit von der Zulässigkeit der Heranziehung der freien Träger zu einem Eigenanteil ausgegangen ist.

    Das schließt es nicht aus, dass - solange die Stadtgemeinden diesen Verantwortungen und Verpflichtungen nachkommen - bei der Förderung derjenigen Träger, die die Einrichtungen (auch) im Eigeninteresse betreiben, Haushaltsinteressen Berücksichtigung finden können (OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 68 - 70).

    Die Beklagte durfte auch ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Klägerin als kirchlicher Trägerin mit der Kirchensteuer, Spenden und dem sonstigen Kirchenvermögen, sowie der Möglichkeit des innerkirchlichen Finanzausgleichs Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen, die in erheblichem Umfang über die Einnahmequellen der übrigen Träger hinausgehen (vgl. ausführlich OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 74 zu § 20 Abs. 1 KiBiZ NRW 2014; ferner zum innerkirchlichen Finanzausgleich BVerwG, Beschl. v. 10.08.1989 - 7 B 205 und 206.88, juris, Rn. 3, 8).

    Soweit die Klägerin vorgetragen hat, es sei nicht Aufgabe der Kirchen, die Kindertagesbetreuung mit Kirchensteuern oder Spendenmitteln zu finanzieren, bleibt sie eine Erklärung dafür schuldig, für welche anderen Aufgaben sie die Finanzmittel verauslagt hat, und ob sie im Rahmen der Erfüllung anderer Aufgaben nicht ebenfalls (andere weitere) öffentliche Finanzmittel in Anspruch nimmt (so zu Recht OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 76 zu § 20 Abs. 1 KiBiZ NRW 2014).

    Vielmehr umfasst der Gestaltungsauftrag die Verpflichtung, die finanziellen Rahmenbedingungen, unter denen die Einrichtungsträger agieren müssen, im Blick zu behalten, nach Ablauf eines angemessenen Beobachtungszeitraums zu überprüfen, ob die bei der Festlegung des Kostenniveaus berücksichtigten Parameter der Höhe nach weiterhin zutreffend sind, und erheblichen Veränderungen durch eine Neubeurteilung und ggf. durch eine Anhebung der Zuwendungshöhe Rechnung zu tragen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 87 ff. zur Beobachtungspflicht des Landesgesetzgebers).

  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 4 Bs 157/22

    Überlassung eines gemeindlichen Grundstücks durch Abschluss eines

    Denn das Landesrecht vermag die Strukturprinzipien des bundesgesetzlich geregelten Jugendhilferechts nicht abzubedingen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 5 C 16.08, BVerwGE 135, 150, juris Rn. 18; OVG Münster, Urt. v. 12.1.2021, 21 A 3824/18, juris Rn. 52; Luthe in: juris-PK SGB VIII, 3. Auflage 2022, § 4 Rn. 7).
  • AG Köln, 18.06.2021 - 161 C 518/20
    Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die der Finanzierung der Träger zugrundeliegenden Normen des KiBiz a.F. verfassungswidrig sind (hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2021 - 21 A 3824/18).
  • AG Köln, 08.06.2021 - 116 C 379/20
    Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass die der Finanzierung der Träger zugrundeliegenden Normen des KiBiz aF verfassungswidrig sind (hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2021 - 21 A 3824/18).
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