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   OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2020 - 2 L 108/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2020 - 2 L 108/18 (https://dejure.org/2020,34088)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.08.2020 - 2 L 108/18 (https://dejure.org/2020,34088)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. August 2020 - 2 L 108/18 (https://dejure.org/2020,34088)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13

    Abschiebung; Abschiebungskosten; Erstattung; Verjährung; Fälligkeitsverjährung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2020 - 2 L 108/18
    Kosten, die im Sinne dieser Vorschriften bei der Vorbereitung der Abschiebung entstanden sind, sind solche für Amtshandlungen oder Maßnahmen, die dem Ziel dienten, eine Abschiebung des Ausländers durch Ermittlung seiner Staatsangehörigkeit und damit des Abschiebungszielstaates zu ermöglichen bzw. ihre Vereitelung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - juris Rn. 18; Beschluss des Senats vom 20. August 2014 - 2 L 141/12 - juris Rn. 50).

    Ob diese Kosten zur Erreichung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich oder im engeren Sinne verhältnismäßig waren, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - a.a.O. Rn. 18).

    Bei Maßnahmen, die zwar objektiv rechtswidrig sind, aber nicht selbstständig in Rechte des Ausländers eingreifen, entfällt eine Erstattungspflicht, wenn die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG) (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - a.a.O. Rn. 21).

    In die Auswahl der jeweils in Betracht kommenden Maßnahmen ist im Hinblick auf § 66 Abs. 1 AufenthG auch der Aspekt der durch die Maßnahmen verursachten Kosten einzubeziehen; bei gleicher Eignung wird regelmäßig die kostengünstigere Maßnahme vorzuziehen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - a.a.O. Rn. 24).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelt § 70 Abs. 1 AufenthG die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen im Sinne des § 66 Abs. 1 AufenthG abschließend als einen Anwendungsfall der Fälligkeitsverjährung (Zahlungsverjährung) (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - a.a.O. Rn. 12).

    Eine unangemessen lange Verzögerung der Fälligstellung einer im Raum stehenden Forderung, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zum Ausgleich des Fehlens einer Festsetzungsverjährung - ein Rückgriff auf den Gedanken der Verwirkung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - a.a.O. Rn. 15), liegt ebenfalls nicht vor.

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2020 - 2 L 108/18
    Diese Zweifel müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9).

    Der Senat ist nicht gehindert, im Zulassungsverfahren auf andere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, wenn diese Gründe - wie hier - ohne weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2020 - 2 L 108/18
    Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand) (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - juris Rn. 86 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2020 - 2 L 108/18
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 11.15

    Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2020 - 2 L 108/18
    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung (hier: des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2016) (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11.15 - juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2014 - 2 L 141/12

    Kosten der Abschiebung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2020 - 2 L 108/18
    Kosten, die im Sinne dieser Vorschriften bei der Vorbereitung der Abschiebung entstanden sind, sind solche für Amtshandlungen oder Maßnahmen, die dem Ziel dienten, eine Abschiebung des Ausländers durch Ermittlung seiner Staatsangehörigkeit und damit des Abschiebungszielstaates zu ermöglichen bzw. ihre Vereitelung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - juris Rn. 18; Beschluss des Senats vom 20. August 2014 - 2 L 141/12 - juris Rn. 50).
  • VG Schleswig, 02.01.2007 - 4 B 50/06

    Bei Abschiebung entstehende Dolmetscherkosten unterfallen nicht VwGO § 80 Abs 1 S

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2020 - 2 L 108/18
    Bei Kosten der Abschiebung i.S.d. §§ 66, 67 AufenthG handelt es sich indessen nicht um derartige Kosten (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 4 B 50/06 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 08.08.2012 - 2 A 153/10

    Erstattung von Kosten der Abschiebung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2020 - 2 L 108/18
    Hierzu gehören auch die Kosten einer Sprachanalyse (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 8. August 2012 - 2 A 153/10 - juris Rn. 24).
  • VG Magdeburg, 22.08.2023 - 4 A 129/21

    Kostenfestsetzung für einen Ablehnungsbescheid

    Entsprechend habe das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 20.08.2020 (- 2 L 108/18 -, juris Rn. 18) ausgeführt, dass die Vorschriften des § 70 Abs. 2 AufenthG in Verbindung § 20 Abs. 3 VwKostG ersichtlich davon ausgingen, dass die Verjährung nur durch solche Handlungen der zuständigen Behörde unterbrochen werde, die "zeitlich nach dem Eintritt der Fälligkeit und damit nach Beginn des Laufs der Verjährung" vorgenommen werde.

    Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 20.08.2020 - 2 L 108/18 -, juris Rn. 18) folgt nichts Gegenteiliges.

  • VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 128/20

    Haftung des Ausländers für Kosten eines stornierten Fluges als erster

    Der Anwendungsbereich des allgemeinen Gebührenrechts ist wegen der speziellen Regelung des § 70 Abs. 1 AufenthG nicht eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2014 - 1 C 3.13 -, juris, Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 20.08.2020 - 2 L 108/18 -, juris, Rn. 18).
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