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   SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23   

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SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23 (https://dejure.org/2023,20108)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23 (https://dejure.org/2023,20108)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Juni 2023 - S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23 (https://dejure.org/2023,20108)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (52)

  • SG Karlsruhe, 11.02.2021 - S 12 AS 213/21

    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer

    Auszug aus SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22
    Anlass hierzu gaben zunächst sowohl die Entscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe, das im vorliegenden Verfahren S 12 AS 2208/22 beklagte Jobcenter in einem anderen Gerichtsverfahren einstweilen zu verpflichten, (einem anderen Menschen in existentieller Not als der Klägerin) als Zuschuss zum Alg 2 entweder FFP2-Masken als Sachleistung bereit zu stellen oder für deren Selbstbeschaffung zusätzliche Geldleistungen zu gewähren (Sozialgericht Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER) als auch der Gesetzesentwurf für ein " Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) " in § 70 SGB II n. F.

    Stattdessen muss der das Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende prägenden Grundsatz des "Forderns" aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Ausgangspunkt der weiteren Mehrbedarfsprüfung bilden (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 2021 - S 12 AS 711/21 ER -, Rn. 65, juris).

    Da der streitbefangene Mehrbedarf aber nicht nur dem Infektionsschutz der Arbeitsuchenden selbst dient, sondern zuvörderst die Allgemeinheit vor der besonderen Gefahr einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende ohne effektive Mund-Nasen-Bedeckung zu schützen, wird der spezifisch grundsicherungsrechtliche Maßstab aus § 21 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug auf Mund-Nasen-Bedeckung durch den speziellen Infektionsschutzzweck aus § 21 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, § 32 Satz 1 IfSG (i.V.m. der jeweils maßgeblichen Coronaverordnung des jeweiligen Bundeslandes) gefahrenabwehrrechtlich überlagert (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 2021 - S 12 AS 711/21 ER -, Rn. 65, juris).

    Der mit dem für die Beschaffung von Hygieneartikeln eines HIV-Infizierten zum Schutz vor Kontakt mit ansteckenden Körperflüssigkeiten generell anerkannte Mehrbedarf ist vergleichbar mit dem Mehrbedarf für die Beschaffung von Hygieneartikeln zum effektiven Schutz vor respiratorischem Kontakt mit SARS-CoV-2-haltigen Aerosolen (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER, SG Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER).

    Stattdessen bedarf ein einkommens- und vermögensloser Arbeitsuchender der Sicherung seines Existenzminimums auch, soweit er aufgrund eines neuen dritt- oder allgemeinnützigen Gebotes rechtsverbindlich zu bestimmten dritt- oder allgemeinnützigen Aufwendungen verpflichtet ist und die ihm hierdurch entstehende individuelle Mehrbelastung erheblich ist (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 43, juris).

    Auch ließen es teleologische Erwägungen nicht zu, den Beziehern existenzsichernder Leistungen abzuverlangen, mit eben diesen sehr begrenzten Mitteln in mehr als nur unerheblichem Umfang die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den Schutz Dritter zu finanzieren (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 44, juris).

    Gleichermaßen reduziert sich der Anspruch auf Arbeitslosgengeld 2 § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB II zufolge auch nicht in Höhe des nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigten Betrages bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, soweit ihr Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 45, juris).

    Stattdessen muss der das Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende prägenden Grundsatz des "Forderns" aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Ausgangspunkt der weiteren Mehrbedarfsprüfung bilden (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    Da der streitbefangene Mehrbedarf aber nicht nur dem Infektionsschutz der Arbeitsuchenden selbst dient, sondern zuvörderst die Allgemeinheit vor der besonderen Gefahr einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende ohne effektive Mund-Nasen-Bedeckungen zu schützen - d. h. um den Infektionsschutz grundsicherungsrechtlich zu flankieren - wird der spezifisch grundsicherungsrechtliche Maßstab aus § 21 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug auf Mund-Nasen-Bedeckungen durch den speziellen Infektionsschutzzweck aus § 21 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 1h, 1i CoronaVO gefahrenabwehrrechtlich überlagert (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92 bis 97; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 41, juris).

    Mund-Nasen-Bedeckungen vorgeschrieben und Krankhäuser verpflichtet, ihren Besuchern die erforderliche Durchführung der Antigenschnelltests kostenlos anzubieten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 47, juris).

    Die Gewährung des Mehrbedarfs musste danach bereits ab 01.02.2021 zuschussweise erfolgen, da sich Arbeitsuchende zur Finanzierung nicht auf Darlehen der Träger der Grundsicherung verweisen lassen mussten, denn ihre Mehrkosten fielen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur einmalig an, sondern laufend, da bereits Anfang Februar 2021 gerade nicht davon auszugehen war, dass eine einmalige Beschaffung ausreichen würde, denn es blieb damals unklar, wie lange die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gültigen Schutznormen noch gelten bzw. verlängert oder abgeändert würden (vgl. https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/#c110436, zuletzt aufgerufen am 10.02.2021; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 51, juris).

    Der generelle Inhalt des Anspruchs auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs an Hygieneartikeln in Gestalt von Mund-Nasen-Bedeckungen lässt sich dahingehend konkretisieren, dass er durch solche Exemplare zu decken war, welche mindestens den besonderen Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 52, juris).

    Das gleiche gilt für die inhaltlich übereinstimmende Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu der gleichermaßen veralteten Maskenpflicht nach der ab dem 27.04.2020 gültigen Fassung der insoweit maßgeblichen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit SARS-CoV-2 für das Land Nordrhein-Westfalen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020, L 7 AS 625/20 B ER; vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 53, juris).

    Grundrechtskonform ausgelegt ist § 21 Abs. 6 SGB II daher so zu verstehen, dass ein Mehrbedarf an FFP2-Masken jedenfalls anlässlich des Zutritts eines Arbeitssuchenden zu einem Krankenhaus oder zu einer stationären Pflegeeinrichtung vorliegt (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 54, juris).

    Ohne die Gewährung eines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs an FFP2-Masken wären Arbeitsuchende nämlich bei der Verrichtung ganz alltäglicher Erledigungen laufend Gefahr gelaufen, gegen strafbewährte Verbotsgesetze aus § 223, § 224 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2, § 22 Abs. 11, § 23 Abs. 1 StGB zu verstoßen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 55, juris).

    Der grundsicherungsrechtliche Bedarf richtete sich daneben stattdessen vorrangig nach den bundesgesetzlichen Maßstäben in §§ 223 ff. StGB (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 56, juris).

    Es war den Landesverordnungsgebern indes aber verwehrt, Regelungen zu erlassen, welche die Grenzen der Ermächtigung missachten und in der Sache auf eine Korrektur der Entscheidung des Gesetzgebers hinausliefen (vgl. BeckOK GG/Uhle, 45. Ed. 15.11.2020, GG Art. 80 Rn. 29a; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 57, juris).

    Vor diesem bundesgesetzlichen Hintergrund wären die Landesregierungen demnach nicht befugt gewesen, durch den Erlass einer baden-württembergischen Infektionsschutzverordnung solche Handlungen für Baden-Württemberg zu erlauben, die als Körperverletzungen nach dem bundesweit einheitlich geltenden Strafgesetzbuch bereits verboten sind (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 58, juris).

    Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a StGB) den Tod der verletzten Person, so ist § 227 Abs. 1 StGB die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 59, juris).

    Ohne diese setzen Arbeitsuchende zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der (gefährlichen) Körperverletzung im Wege der Gesundheitsschädigung durch eine Ansteckung in subjektiv bedingt vorsätzlicher Weise unmittelbar an, sobald sie beim Straßenbahnfahren oder Einkaufen (etc.) trotz Bewusstsein um einen möglicherweise präsymptomatischen oder asymptomatischen eigenen Infektionsverlauf nur eine OP-Maske trugen, ohne diese Örtlichkeiten (Supermarkt, Treppenhaus, Wartezimmer, Leichenhalle, etc.) stets sofort binnen kürzester Zeit wieder zu verlassen, dort fortwährend mindestens 1, 5 m Abstand zu Mitmenschen einzuhalten, unentwegt zu lüften und hierdurch respiratorische Ansteckungen von sich selbst und den Mitmenschen mit SARS-Cov-2 auch ohne das Tragen einer neue FFP2-Maske zuverlässig zu vermeiden (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 60, juris).

    Die Anwendung unzureichender Schutzmaßnahmen in Gestalt des Tragens einer bloßen OP-Maske als Mund-Nasen-Bedeckung hatte gerade nicht in den - für die strafrechtliche Bewertung - einschlägige normative Grundlagen des StGB vom hierfür zuständigen Bundesgesetzgeber Aufnahme gefunden, sondern nur in einer - strafrechtlich nicht maßgeblichen - Rechtsverordnungen der Bundesländer und ist daher für den Mehrbedarf an Mund-Nasen-Bedeckungen nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht als ausreichend anzusehen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 99-105; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER, Rn. 50; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 46, juris).

    Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, beim Besuch humanmedizinischer Praxen und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, des Einzelhandels, von Veranstaltungen der Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, u. a. bei Todesfällen oder bei der Pflege persönlicher Bindungen konnte das bloße Tragen einer OP-Maske seitens eines asymptomatischen oder präsymptomatischen Arbeitsuchenden nicht verhindern, dass er sich und/oder andere Personen mit dem teilweise lebensgefährlichen Virus infiziert (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 61, juris).

    Diese Schlussfolgerung stützte sich bereits zum 01.02.2021 auf die inzwischen öffentlich zugänglichen Erkenntnisse über SARS-CoV-2, seine Verbreitungswege, den unterschiedlichen Nutzen verschiedenartiger Mund-Nasen-Bedeckungen sowie die Risiken durch die im Dezember nach Deutschland gelangten, noch gefährlicheren Virusvarianten aus Groß-Britannien, Südafrika und Brasilien (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 62, juris).

    Bis einschließlich 10.02.2021, 00:00 Uhr, warn in Deutschland insgesamt 2.299.996 Menschen an SARS-CoV-2 erkrankt und 62.969 Menschen an oder mit dem Virus gestorben (RKI: COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html; zuletzt aufgerufen am: 10.02.2021; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 63, juris).

    Schließlich gibt es vermutlich auch Ansteckungen durch Personen, die zwar infiziert und infektiös waren, aber gar nicht erkrankten (asymptomatische Übertragung) (Robert-Koch-Institut (RKI), Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 25.01.2021; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 64, juris).

    OP-Masken sind für den Fremdschutz entwickelte Medizinprodukte, die vor allem das Gegenüber vor abgegebenen infektiösen Tröpfchen des Mundschutzträgers schützen und z.B. eingesetzt werden, um zu verhindern, dass (vergleichsweise größere) Tröpfchen aus der Atemluft eines Arztes in offene Wunden eines Patienten gelangen, wegen ihrer Form und ihren Sitz aber einen Teil der Atemluft an den Rändern vorbei strömen lassen, sodass vor allem bei der Einatmung durch den sog. "Leckstrom" ungefilterte Atemluft angesogen wird (BfArM, Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken FFP-Masken, Stand: 22.01.2021; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 65, juris).

    Indessen genügen hierfür FFP2-Masken mit Ausatemventil nicht, weil sie nur die eingeatmete Luft filtern und kaum Fremdschutz bieten (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 2; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 66, juris).

    Gerade die Erkenntnis, dass OP-Masken für den SARS-CoV-2-Infektionsschutz nicht sicher genug sind, hatte lange vor dem 01.02.2021 bereits zum Erlass der "Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2" des Bundesministeriums der Gesundheit vom 14.12.2020 geführt, derentwegen einige Risikogruppen Zugang zu kostenlosen bzw. vergünstigten FFP2-Masken erhalten hatten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 67, juris).

    Deshalb war es umso wichtiger, die bekannten Regeln - mindestens 1, 5 Meter Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Masken tragen und lüften - konsequent einzuhalten, um generell eine Übertragung von SARS-CoV-2 zu verhindern, die Ausbreitung der neuen, noch leichter übertragbaren Variante einzudämmen und damit der Überbeanspruchung der Krankenhäuser und Gesundheitsämter entgegenzuwirken (RKI, Übersicht und Empfehlungen zu neuen SARS-CoV-2-Virusvarianten, Stand: 25.01.2021; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 68, juris).

    Zur Begründung der diesbezüglichen 5. ÄnderungsVO zur CoronaVO führt beispielsweise die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg ausdrücklich aus, dass FFP2-Masken und die vergleichbaren Standards bei Erwachsenen einen deutlich besseren Infektionsschutz darstellen (vgl. Begründung zur 5. ÄnderungsVO vom 23. Januar 2021 zur 5. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 30. November 2020, Seite 8, 1etzter Absatz; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 69, juris).

    Aus der Sorge über die mögliche Ausbreitung von Virusvarianten durch Arbeitsuchende in Deutschland kündigten Bundesarbeitsminister Heil und der damalige Bundesgesundheitsminister Spahn am 28.01.2021 bereits gemeinsam an, künftig auch für Menschen in der Grundsicherung kostenlose FFP2-Masken bereit zu stellen, weil man die gesamte Gesellschaft im Blick behalten müsse und Schutzmittel, die jetzt notwendig seien, keine Frage des Geldbeutels sein dürften (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kostenlose-masken-1846278; zuletzt aufgerufen am 31.01.2021; (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 70, juris).

    Die Bejahung eines Mehrbedarfsanspruchs ist zwar nur für denjenigen Bedarf angezeigt, der nicht schon von anderweitigen Bedarfen nach den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird und ein Mehrbedarf gemäß der Legaldefinition in § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II nur dann unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, weshalb ein atypischer Mehrbedarf der streitbefangenen im Sinne des § § 21 Abs. 6 SGB II nur dann entsteht, wenn er so erheblich ist, dass durch die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09 u.a.; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 71, juris).

    Zuletzt hat der Gesetzgeber eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 2016, S. 3159) vorgenommen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 72, juris).

    Infolge der erst nachträglich eingetretenen Corona-Pandemie wurde jedenfalls ab 01.02.2021 durch den bisherigen Regelbedarfssatz ohne eigenen Anteil für FFP2-Masken nunmehr das menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht mehr gewährleistet, sodass schon deswegen der Gesamtbedarf aller zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Ausgaben einen im Einzelfall besonderen Mehrbedarf im Sinne der Norm darstellten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 73, juris).

    (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 74f., juris).

    Allein die hierfür allmonatlich anfallenden Kosten waren bereits für sich genommen höher als der für sämtliche Ausgaben der Gesundheitspflege im Jahr 2021 monatlich in Anschlag gebrachte Regelbedarfsanteil (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 76, juris).

    In Bezug auf den Einsatz von FFP2-Masken gestanden jedenfalls ab 01.02.2021 §§ 12 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StGB (exemplarisch in Baden-Württemberg: i.V.m. §§ 1h und 1i CoronaVO) den Arbeitsuchenden aber gerade kein freies Recht zu, die dort verbindlich und straf- sowie bußgeldbewährt vorgeschriebenen Hygieneartikel nicht zu gebrauchen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 77, juris).

    Auch nach den oben bereits dargestellten Wertentscheidungen des Gesetzgebers in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 und 8 SGB II sollen rechtsverbindlich vorgeschriebene und Dritten oder dem Allgemeinwohl zugutekommende bzw. fremdnützige Aufwendungen den Arbeitsuchenden gerade nicht Einsparungen in anderen Lebensbereichen abverlangen, s. o. (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 78, juris).

    Das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums würde daher verletzt, wenn zu Lasten der knapp fünf Millionen sozial schwächsten Mitglieder der Gesellschaft die Einsparungsobliegenheit statuiert würde, wonach sie ihre Bedürfnisse an "Bett, Brot und Seife" in nicht mehr menschenwürdiger Art und Weise decken dürften, weil sie den wohlhabenderen Gesellschaftsschichten einen epidemiologischen FFP2-Masken-Dienst erweisen müssen und ihre Mitmenschen keine gefährlichen Körperverletzungen (in Form von ggfs. tödlich verlaufender Infektionskrankheiten) zufügen dürfen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 79, juris).

    Dass die Kosten der Lebensführung hierdurch insgesamt gesunken wären, ist indes - rückblickend - schlechterdings falsch und war bereits Anfang 2021 prognostisch ohne Weiteres vorhersehbar (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 80f., juris).

    Mitgetragen wurde dieser Aufruf unter anderem von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vom AWO Bundesverband e.V., vom Paritätischen Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V., von der Diakonie Deutschland - Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., vom Sozialverband Deutschland e.V., vom Sozialverband VdK e.V., vom Volkssolidarität Bundesverband e.V., vom Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., vom Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V., vom Deutsches Kinderhilfswerk e.V., vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, von Friends of the Earth Germany, vom Deutscher Kulturrat e.V., vom Deutscher Mieterbund e.V., vom Tafel Deutschland e.V., vom foodwatch e.V., vom BAG Streetwork/ Mobile Jugendarbeit e.V., vom Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V., vom Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V., vom DEUTSCHE DIABETES FÖDERATION e.V., vom Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT) e.V., vom Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V., vom Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband e.V., vom Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe - DBfK Bundesverband e.V., vom Deutscher Wohlfahrtsverband für Gehör- und Sprachgeschädigte GSW e.V., vom Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren (BISS e.V.) vom PARITÄTisches Bildungswerk Bundesverband e.V., vom ADRA Deutschland e.V., von der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB), von NaturFreunde Deutschlands /, vom Advent Wohlfahrtswerk e.V., vom PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V., vom Sanktionsfrei e.V., vom Sozialwerk des dfb (Dachverband) e.V., vom Verband Deutscher Schullandheime e.V. und vom Zukunftsforum Familie e.V. (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 81, juris).

    FFP2-Masken konnten von Arbeitsuchenden mit Sicherheit nicht selbst in Heimarbeit hergestellt werden (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 82, juris).

    Der Verzicht hierauf seitens des Arbeitsministers indiziert nicht die Wertung, dass Arbeitsuchende beim Einkaufen, im Wartezimmer, im Pflegeheim, in der Straßenbahn, im Fahrstuhl, im Krankenhaus etc. keine FFP2-Masken tragen sollten (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER, Rn. 48; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 72, juris).

    Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sah ebenfalls keine Anspruchsgrundlage für die Versorgung mit FFP2-Masken vor (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 83, juris).

    Die einmalige Sachleistung von zehn Mund-Nasen-Bedeckungen deckte indes den generellen Bedarf von Arbeitsuchenden nur für einen ganz unerheblichen Zeitraum (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 84, juris).

    Der infektionsschutzspezifische Schutzweck der Mehrbedarfsanerkennung - d.h.: die Abwendung einer allgemeinen epidemischen Gefahr - bedingt stattdessen eine teleologische Erweiterung der normativen Schätzgrundlagen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 92, juris).

    Sie bezweckte den Schutz der Allgemeinheit gegen eine weitere respiratorische Verbreitung von SARS-CoV-2 seitens des jeweils mehrbedarfsberechtigten Arbeitsuchenden (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 93, juris).

    Schließlich muss der hierdurch normativ erweiterte Grundsatz des Forderns auch um die Prognose ergänzt werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit Arbeitsuchende in welchem Umfang von zumutbaren Einsparmöglichkeiten auch zu Gunsten der Allgemeinheit tatsächlich Gebrauch machen, soweit diese für sie individuelle Nachteile bedeuten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 94, juris).

    würden bereits nicht mehr funktionstüchtige Exemplare weiter genutzt, durch deren Gebrauch nur der Anschein eines wirksamen Selbst- und Fremdschutzes erweckt, die jeweiligen Kontaktpersonen über das reale Ausmaß der Ansteckungsgefahr getäuscht, ein irrtumsbedingter Verzicht auf die im Umgang mit Personen ohne funktionstüchtige FFP2-Maske gebotene Vorsicht hervorgerufen und die Gefahr einer Verbreitung von SARS-Cov-2 letztlich sogar mehr erhöht würde, als wenn Arbeitsuchende schlechterdings ohne irgendeine Mund-Nasen-Bedeckung am sozialen Leben teilnehmen und Dritte infolgedessen die erhöhte Ansteckungsgefahr erkennen und sie durch die Einhaltung eines größeren Abstands von ihnen kompensieren könnten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 95, juris).

    Im Rahmen einer pandemieadäquaten sozialen Teilhabe müssen Arbeitsuchende sowohl sich als auch andere davor schützen können, respiratorisch virushaltige Partikel beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen aufzunehmen und auszustoßen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 96, juris).

    Erst unter Zugrundelegung des so ermittelten Schutzzielkorridors ließ sich im Rahmen der sich anschließenden Prüfung die zur Zweckverwirklichung konkret erforderliche Maskenanzahl unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und Grenzen beim erstmaligen Gebrauchs von FFP2-Masken sowie der technischen Limitierungen bei ihrer Wiederverwendung ermitteln (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 97, juris).

    Gemäß § 28a Abs. 2 Satz 2 IfSG durften Schutzmaßnahmen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 98, juris).

    Die unter dem Schlagwort des sog. "Lockdown" zusammengefassten Maßnahmen griffen unmittelbar und insbesondere in das soziale Grundrecht auf ein menschenwürdiges Teilhabeminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG), in das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des GG), in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), in das Gleichheitsgrundrecht auf gleiche Teilhabe (Art. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG), in das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG), in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), in das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) sowie in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) ein (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 99, juris).

    Daneben waren grundrechtsrelevante Eingriffe zu berücksichtigen durch die weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen (§ 1b CoronaVO), die Ausgangsbeschränkungen (§ 1c CoronaVO), die weitergehenden Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen (§ 1d CoronaVO), das Alkoholverbot (§ 1e CoronaVO), die verordneten Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen (§ 1g CoronaVO), die allgemeine Abstandsregel (§ 2 CoronaVO), die Spezialvorschriften für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen (§ 9 CoronaVO), die sonstigen Veranstaltungen, betreffend die in § 12 CoronaVO geregelten Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie die Veranstaltungen bei Todesfällen (§ 10 CoronaVO) und die Betriebsuntersagungen und die Einschränkungen von Einrichtungen (§ 13 CoronaVO) (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 100, juris).

    Andernfalls wäre entgegen § 28a Abs. 2 Satz 2 IfSG durch die Gesamtheit der auf Grundlage des IfSG in Baden-Württemberg seit Beginn der Corona-Pandemie erlassenen Schutzmaßnahmen nicht das Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet geblieben und diese hätten zu einer übermäßigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen geführt (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 101, juris).

    Eine in quantitativer Hinsicht hierhinter zurückbleibende Masken-Ausstattung hätte dazu geführt, dass Arbeitsuchende entweder in verfassungswidriger Weise nicht in einem grundrechtskonformen gleichen Mindestausmaß wie andere Bevölkerungsanteile am sozialen Leben teilhaben können oder im Rahmen ihrer sozialen Teilhabe sich selbst, Dritte und die Allgemeinheit nicht durch das Tragen geeigneter Mund-Nasen-Bedeckungen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 schützen könnten bzw. an Leib und Leben gefährdeten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 102, juris).

    Gemessen daran war sodann bei mehrmals in der Woche anstehenden Verrichtungen mindestens eine neue FFP2-Maske nötig, um im Rahmen des nach dem StGB und nach dem IfSG i.V.m. der CoronaVO des jeweils betroffenen Bundeslandes in zulässigem Ausmaß alltägliche Erledigungen verrichten zu können und hierfür die eigene Wohnung verlassen bzw. die in den CoronaVO der Länder genannten öffentlichen Orte aufzusuchen bzw. Grundfreiheiten zu betätigen, ohne sich bzw. Dritte durch die Verwendung von nichtmedizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen oder bloßer OP-Masken der Gefahr einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 auszusetzen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 104, juris).

    Ihnen war zuzugestehen, hierbei nach freiem Belieben jeweils zumindest einen auch längeren und intensiveren privaten Kontakt unter Verwendung einer FFP2-Maske zu pflegen und am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum derart entsprechenden Art und Weise teilzuhaben (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 105, juris).

    Obwohl FFP-Masken im Privatbereich im Alltag oft mehrfach, sogar an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen verwendet werden, sind FFP-Masken grundsätzlich vom Hersteller als Einmalprodukte und nicht zur Wiederverwendung vorgesehen (BfArM, Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken, Stand: 22.01.2021) (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 107, juris).

    Im urbanen Kontext waren die Wege zwar kürzer, aber aufgrund der höheren Einwohnerdichte nicht unter konsequenter Einhaltung von Corona-Mindestabständen nutzbar, sondern nur unter größerer respiratorischer Vorsicht bzw. extensivem Gebrauch von FFP2-Masken (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 109, juris).

    Ein zur Wiederverwendung hinreichend sorgfältiger Umgang wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur von einem sehr kleinen Bevölkerungsteil eingehalten werden (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 110, juris).

    Gerade hierdurch entstand die Gefahr, dass die aus der Luft heraus gefilterten Viruspartikel von der Vorderseite der Maske zunächst die Finger oder die Tasche kontaminieren und später hierdurch eine Kontaminierung der Innenseite der Maske oder anderer Oberflächen mit anschließender (Selbst- oder Dritt-) Ansteckung erfolgte (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 111, juris).

    (Robert-Koch-Institut, "Mögliche Maßnahmen zum Ressourcen-schonenden Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Lieferengpässen im Zusammenhang mit der neuartigen Coronavirus-Erkrankung COVID-19", https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Ressourcen_schonen_Masken.pdf?--blob=publicationFile, [zuletzt aufgerufen am 10.02.2021; (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 112-117, juris).

    Überdies war es gerade für Brillenträger wegen des Beschlagens ihrer Brille oft nicht möglich oder zweckmäßig, eine Brille trotz des Verlusts des optischen Orientierungssinns für 75 Minuten ununterbrochen aufzulassen, weshalb in Ermangelung einer praktikablen Möglichkeit, die FFP2-Maske im Alltag unterwegs hygieneregelkonform abzunehmen, zwischenzulagern und wiederaufzusetzen je nach Witterung ggfs. mehrfach täglich Ersatz-FFP2-Masken nötig wurden (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 118, juris).

    (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, "Im Alltag Maske tragen", https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/im-alltag-maske-tragen.html, zuletzt aufgerufen am 10.02.2021; BfArM, Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken FFP-Masken, Stand: 22.01.2021; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 120-121, juris).

    Auch wenn an einer FFP2-Maske ihr kleines Haltebändchen riss oder sie anderweitig defekt war, musste sie ausgetauscht werden (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 4-5; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 122, juris).

    Eine Ersatzmaske musste auch zum Einsatz kommen, nachdem die erste FFP2-Maske direkt angehustet oder besonders beansprucht worden war, denn dann war die erste FFP2-Maske zu entsorgen (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 4-5; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 123, juris).

    Gemessen hieran war nicht zu erwarten, dass die Masken zuverlässig in Backöfen getrocknet werden konnten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 128, juris).

    30 °C bis 40 °C sind für viele Bakterien und Pilze in feuchten Masken optimale Wachstumsbedingungen (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 2; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 129, juris).

    Auch mit anderen häuslichen Hilfsmitteln (Kochtopf/Wasserdampf; Mikrowelle; Spülmaschine; Waschmaschine; UV-Lampe) konnte im Privatgebrauch keine Inaktivierung der SARS-CoC-2-Erreger erfolgen (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 4; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 130, juris).

    Jeweils zum fünften Mal getragene Masken wären im Hausmüll zu entsorgen gewesen (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 4-5; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 131, juris).

    Um zu verhindern, dass regelmäßig durchschnittlich dutzende Male vorgetragene und infolgedessen für den Infektionsschutz vor COVID-19 völlig ungenügende Masken getragen werden, waren den Arbeitsuchenden so viele neue FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen, dass sie jederzeit auf hinreichend neue Masken zurückgreifen konnten und ihrerseits kein Anlass zur Sorge wegen der Wiederbeschaffung neuer FFP2-Masken bestand (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 132, juris).

    Betrages oder entsprechender Sachleistungen auch bereits in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung erschöpfend aus dem Grundrecht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums sowohl dem Grunde als der Höhe nach hergeleitet (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER) und im Nachgang hierzu öffentlich, auch im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales, diskutiert worden.

    Ausweislich der veröffentlichten Entscheidungen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte machten sich die Rechtsbehelfsführer bundesweit im Wege der Bezugnahme die in den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts Karlsruhe in seinen ersten drei Corona-Beschlüssen (SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER) festgestellten Erkenntnisse ausdrücklich zu Eigen.

    Sie waren seither in den veröffentlichten Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe jedermann zugänglich (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER).

    Die diesbezüglich gegensätzlichen landessozialgerichtlichen Entscheidungen (LSG Niedersachsen-Bremen 24.08.2022, L 8 SO 56/22 B ER; LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022, L 6 AS 87/22 B ER; LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022, L 3 AS 1169/22) lassen keine ernstliche Auseinandersetzung mit der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der verfassungsrechtlichen Fragestellungen erkennen wie sie bereits in den Entscheidungen des Vorlagegerichts in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Februar bzw. März 2021 sachangemessen gelöst worden waren (SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, 24.07.2021, S 12 AS 711/21 ER).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22
    Vormalige Regelungen ohne eine solche existenzsichernde Funktion im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind im Nachgang zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 im Verfahren 1 BvL 1/09 entsprechend den verfassungsgerichtlich erkannten Maßstäben ersatzlos außer Kraft gesetzt worden.

    Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 125, 175 (223 f); BVerfGE 132, 134 (160)).

    Bei der Schaffung der Rechtsgrundlage für die gesetzliche Härtefallregelung in § 21 Abs. 6 SGB II hat der Gesetzgeber weitgehend die Formulierungen einer vormaligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff.) als tatbestandliche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Norm übernommen (Behrend/König in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 21 (Stand: 21.12.2022), Rn. 84).

    Darin hatte das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sei, dass im SGB II eine Regelung fehle, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsehe (vgl. BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff.).

    Als zwei Alternativen, in denen die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gefährdet sein könne, hatte das BVerfG einen atypischen Bedarf außerhalb der (vormaligen) Regelleistung des § 20 SGB II und der zusätzlichen Hilfen sowie einen besonderen Bedarf identifiziert, der zwar seiner Art nach berücksichtigt werde, dies jedoch nur in durchschnittlicher Höhe (vgl. BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff.).

    Der Leistungsberechtigte habe bei besonderem Bedarf zunächst auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung enthalten sei (vgl. BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff.).

    Der besondere Bedarf entstehe erst, wenn dieser so erheblich sei, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleiste (vgl. BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff.).

    auf einen Härtefallmehrbedarf soll unter anderem Sondersituationen Rechnung tragen, in denen ein seiner Art oder Höhe nach auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekräftig erfasst wird und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist (BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09 u. a., Rn. 206 ff., 220; BSG, 08.05.2019, B 14 AS 13/18 R).

    Bestehen, Inhalt, Umfang und Dauer von Grundsicherungsleistungsansprüchen sind nach dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 im Verfahren 1 BvL 1/09 durch Bundestag und Bundesrat in einem Bundesgesetz zu regeln und nicht in einer Landesverordnung (zum Infektionsschutz).

    Der (Bundes-) Gesetzgeber muss daneben einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen, der einen darüber hinaus gehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf deckt (BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09, Rn. 136; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 39, juris).

    Die Bejahung eines Mehrbedarfsanspruchs ist zwar nur für denjenigen Bedarf angezeigt, der nicht schon von anderweitigen Bedarfen nach den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird und ein Mehrbedarf gemäß der Legaldefinition in § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II nur dann unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, weshalb ein atypischer Mehrbedarf der streitbefangenen im Sinne des § § 21 Abs. 6 SGB II nur dann entsteht, wenn er so erheblich ist, dass durch die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09 u.a.; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 71, juris).

    Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern (BVerfGE 125, 175 (222); 132, 134 (159); 137, 34 (72); 142, 353, (369 f.); BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 118 juris).

    Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 (223); 132, 134 (172); 137, 34 (72); 142, 353 (370); BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 119, juris).

    Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 125, 175 (223 f); 132, 134 (160)).

    Zur Konkretisierung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu ermitteln (BVerfGE 132, 134, 3. LS; mit Bezug auf: BVerfGE 125, 175 (225) m.w.N.).

    Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen (BVerfGE 125, 175 (225)).

    Vielmehr darf der Gesetzgeber die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen (vgl. BVerfGE 125, 175 (225)).

    Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung (BVerfGE 125, 175 (225)).

    Die Berechnung des Existenzminimums anhand eines Warenkorbes notwendiger Güter und Dienstleistungen mit anschließender Ermittlung und Bewertung der dafür zu entrichtenden Preise ist in gleicher Weise wie der Einsatz einer Verbrauchsstatistik für die Berechnung der Leistungshöhe zulässig (vgl. BVerfGE 125, 175 (234 f.)).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 143).

    Festbetrag decken kann, aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 139, juris).

    Soweit in der Literatur auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 im Verfahren 1 BvL 1/09 verwiesen wird, beziehen sich seine verfassungsgerichtlichen Ausführungen gerade nicht auf " zusätzliche, temporäre Leistungen ".

    Regelleistungen in der Erwartung zu decken, dass der Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig auftretenden Bedarf zurückhält" (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 150, juris).

    Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Fiskalische Erwägungen werden den prozeduralen Anforderungen an die Bemessung von Leistungen zur Existenzsicherung von vorneherein nicht gerecht (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175, juris Rn. 133-140; BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, juris Rn. 73, 95).

    Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 138).

    Bestehen, Inhalt, Umfang und Dauer von Grundsicherungsleistungsansprüchen sind nach dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 daher im Verfahren 1 BvL 1/09 durch Bundestag und Bundesrat in einem Bundesgesetz zu regeln.

    Der Gesetzgeber muss die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen ausrichten und den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken (BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09, Rn. 136).

  • SG Karlsruhe, 11.03.2021 - S 12 AS 565/21

    Sozialschutz-Paket III evident verfassungswidrig (nur Einmalzahlung an

    Auszug aus SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22
    Auch nach der Veröffentlichung der Neufassung eben dieses § 70 SGB II im Bundesgesetzblatt bestand für das im Verfahren S 12 AS 2208/22 beklagte Jobcenter weiterhin Anlass, mit der Bescheidung des Antrags der Klägerin auf " monatliche Zuzahlungen " für " FFP2-Masken " vom 01.02.2021 zuzuwarten, nachdem dasselbe Jobcenter wegen der durch die pandemie(-inflations-)bedingt laufend anfallenden Mehrbedarfe für Hygienemittel bereits am 11.03.2021 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe erneut verpflichtet worden war, (einem wiederum anderen Menschen in existentieller Not als der Klägerin) bereits vor Mai 2021 und zudem laufend (anstatt einmalig) ergänzende Sach- oder Geldleistungen zu gewähren, weil die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe die für § 70 SGB II n. F. geplante Einmalzahlung schon vor ihrem Inkrafttreten am 01.04.2021 als voraussichtlich verfassungswidrig erachtet hatte (Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Aufgrund eben dieser Begründung im Eilverfahren S 12 AS 565/21 ER war wegen der verfassungskräftigen richterlichen Vorlagepflicht für vermeintlich verfassungswidrige Gesetze aus Art. 100 Abs. 1 Alt. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) im diesbezüglichen Hauptsacheverfahren derselben Verfahrensbeteiligten mit dem Aktenzeichen S 12 AS 909/21 mit einem Vorlagebeschluss der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe an das Bundesverfassungsgericht und dessen Klärung der Verfassungsrechtsfrage zu rechnen.

    Diese Zensur betraf die vom Kammervorsitzenden entworfene sozialgerichtliche Medieninformation über die Eilentscheidung seiner 12. Kammer im Eilverfahren S 12 AS 565/21 ER zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung in § 70 SGB II n. F.

    Die Einschüchterung und Hinderung des richterlichen Vorsitzenden der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vollzog sich sodann im Wege einer inzwischen durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe durch Urteil vom 25.07.2023 wegen ihrer Rechtswidrigkeit (noch nicht rechtskräftig) aufgehobenen richterdienstlichen Beurteilung, in denen die persönliche Eignung zum Richter am Sozialgericht durch (abstrakt) weisungsgebundene Mitglieder der Justizverwaltung des Landes Baden-Württemberg auch damit begründet worden war, dass sich der Kammervorsitzende anlässlich der Zensur der Medieninformation der Entscheidung seiner Kammer im Verfahren S 12 AS 565/21 ER konfrontativ gezeigt habe.

    Stattdessen muss der das Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende prägenden Grundsatz des "Forderns" aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Ausgangspunkt der weiteren Mehrbedarfsprüfung bilden (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 2021 - S 12 AS 711/21 ER -, Rn. 65, juris).

    Da der streitbefangene Mehrbedarf aber nicht nur dem Infektionsschutz der Arbeitsuchenden selbst dient, sondern zuvörderst die Allgemeinheit vor der besonderen Gefahr einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende ohne effektive Mund-Nasen-Bedeckung zu schützen, wird der spezifisch grundsicherungsrechtliche Maßstab aus § 21 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug auf Mund-Nasen-Bedeckung durch den speziellen Infektionsschutzzweck aus § 21 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, § 32 Satz 1 IfSG (i.V.m. der jeweils maßgeblichen Coronaverordnung des jeweiligen Bundeslandes) gefahrenabwehrrechtlich überlagert (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 2021 - S 12 AS 711/21 ER -, Rn. 65, juris).

    Der mit dem für die Beschaffung von Hygieneartikeln eines HIV-Infizierten zum Schutz vor Kontakt mit ansteckenden Körperflüssigkeiten generell anerkannte Mehrbedarf ist vergleichbar mit dem Mehrbedarf für die Beschaffung von Hygieneartikeln zum effektiven Schutz vor respiratorischem Kontakt mit SARS-CoV-2-haltigen Aerosolen (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER, SG Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER).

    Allein die (in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung geltenden) Bestimmungen der jeweiligen Corona-Verordnungen der Landesregierungen stellen hingegen schon deshalb keinen ausreichenden Maßstab für die Prüfung des Mehrbedarfs an Mund-Nasen-Bedeckungen dar, weil die Landesregierungen als Normgeber nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes weder über die Verbandskompetenz noch über die Organkompetenz verfügten, Grundsicherungsleistungsansprüche nach dem SGB II eigenmächtig auszugestalten, und die Corona-Verordnungen überdies nicht den vom Bundesverfassungsgericht unmissverständlich klargestellten Anforderungen an Rechtsgrundlagen im Bereich existenzsichernder Leistungen genügten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 36, juris).

    Nach den einschlägigen verfassungsgerichtlichen Vorgaben fehlt dem Bundesland Baden-Württemberg im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland bereits das Rechtsvermögen, Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende selbst zu regeln (vgl. Art. 70 ff. GG, Art. 91e GG, Art. 104a Abs. 3 Satz 3 GG; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 37, juris).

    Zudem fehlt der Landesregierung als Exekutivorgan das dem "Gesetzgeber" vorbehaltene Privileg, förmliche Parlamentsgesetze erlassen zu dürfen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 38, juris).

    Der (Bundes-) Gesetzgeber muss daneben einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen, der einen darüber hinaus gehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf deckt (BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09, Rn. 136; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 39, juris).

    Derartig weitreichende Kompetenzverschiebungen könnte selbst der Verfassungsgesetzgeber den Exekutivorganen nicht einräumen (wenn er es denn wollte), weil die Mitwirkung der Gesetzgebungsorgane des Bundes an der Bundesgesetzgebung zum Kernbestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zählt, vgl. Art. 79 Abs. 3 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 40, juris).

    Da der streitbefangene Mehrbedarf aber nicht nur dem Infektionsschutz der Arbeitsuchenden selbst dient, sondern zuvörderst die Allgemeinheit vor der besonderen Gefahr einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende ohne effektive Mund-Nasen-Bedeckungen zu schützen - d. h. um den Infektionsschutz grundsicherungsrechtlich zu flankieren - wird der spezifisch grundsicherungsrechtliche Maßstab aus § 21 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug auf Mund-Nasen-Bedeckungen durch den speziellen Infektionsschutzzweck aus § 21 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 1h, 1i CoronaVO gefahrenabwehrrechtlich überlagert (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92 bis 97; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 41, juris).

    Infektionsschutz- bzw. gefahrenabwehrrechtlich sind für die Frage nach einem Masken-Mehrbedarf die bloß untergesetzlichen Wertungen der CoronaVO BW und anderer CoronaVO nur ergänzend zu berücksichtigen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 42, juris).

    Im Ergebnis grundsicherungsrechtlich unerheblich ist auch die Rechtsfrage, ob der Schwerpunkt des vorwerfbaren Handelns auf einem Tun (d. h.: das Ausstoßen virushaltiger Aerosole in Gegenwart anderer Personen) oder einem Unterlassen (d. h.: Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eines bestimmten Mindeststandards) lag: Beide Handlungsformen waren ohnehin als modal äquivalent im Sinne von § 13, §§ 223 ff. StGB anzusehen, da jede Person rechtlich dafür einzustehen hat, dass die mit der Atemluft aus ihrem Körper möglicherweise ausströmenden SARS-Cov-2-Viren niemanden infizieren (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 45, juris).

    Die Anwendung unzureichender Schutzmaßnahmen in Gestalt des Tragens einer bloßen OP-Maske als Mund-Nasen-Bedeckung hatte gerade nicht in den - für die strafrechtliche Bewertung - einschlägige normative Grundlagen des StGB vom hierfür zuständigen Bundesgesetzgeber Aufnahme gefunden, sondern nur in einer - strafrechtlich nicht maßgeblichen - Rechtsverordnungen der Bundesländer und ist daher für den Mehrbedarf an Mund-Nasen-Bedeckungen nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht als ausreichend anzusehen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 99-105; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER, Rn. 50; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 46, juris).

    Der Verzicht hierauf seitens des Arbeitsministers indiziert nicht die Wertung, dass Arbeitsuchende beim Einkaufen, im Wartezimmer, im Pflegeheim, in der Straßenbahn, im Fahrstuhl, im Krankenhaus etc. keine FFP2-Masken tragen sollten (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER, Rn. 48; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 72, juris).

    Eben diesen Willen hat der Gesetzgeber auch am 24.02.2021 bzw. 05.03.2021 erneut durch den Erlass von § 70 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 81, juris).

    Das bundesdeutsche Verfassungsrecht sieht in Art. 1 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Art. 20 Abs. 1 GG die Sozialpflichtigkeit nicht bei den Menschen, die bereits am untersten Rand des Menschenwürdigen leben, sondern bei denen, die über ausreichend Privateigentum verfügen, denn dessen Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen, während die Würde des Menschen und das Prinzip des Sozialstaats unantastbar sind, vgl. Art. 79 Abs. 3 GG (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 82, juris).

    Erst ab März 2021 waren die im Online-Handel wie in Supermärkten und Drogerien für Verbraucher erzielbaren Kaufpreise indes so erheblich gesunken, dass in der Größenordnung von 20 Exemplaren ein Stückpreis von nur noch ca. 1,- EUR für FFP2-, KN95- und N95- Corona-Schutzmasken (ohne zusätzliche Lieferkosten) für die Selbstbeschaffung aufzuwenden war (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 85, juris).

    § 70 Satz 1 SGB II n.F. ist des Weiteren deshalb weder mit dem Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums noch mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen, weil der Gesetzgeber darin die Gewährleistung von Leistungen zum Ausgleich existenznotwendiger Mehraufwendungen anlässlich der COVID-19-Pandemie in zeitlicher Hinsicht auf die erste Jahreshälfte 2021 beschränkt , obwohl eben solche Mehraufwendungen auch in den Pandemie-Monaten vor Januar 2021 und nach Juni 2021 zur Sicherung des Existenzminimums angefallen sind (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.05.2021, S 12 AS 897/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2021, S 12 AS 2211/21 ER).

    Derartige Mehraufwendungen sind indessen auch solchen Menschen entstanden, die zwar nicht im Mai 2021, aber in einem früheren oder späteren Monat der COVID-19-Pandemie auf existenzsichernde Hilfen angewiesen gewesen waren (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.05.2021, S 12 AS 897/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2021, S 12 AS 2211/21 ER).

    Solange ein bloßer Gesetzesentwurf nicht alle diese Stadien des Gesetzgebungsverfahrens durchlaufen hat, liegt noch kein "Gesetz" vor und dem Vorbehalt des Gesetzes ist nicht Genüge getan (Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Gemessen an diesen verfassungsgerichtlichen Anforderungen stellen allein die untergesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Corona-Landesverordnungen der einzelnen Landesregierungen daher keinen Maßstab dar zur Bestimmung von Art und Höhe der existenzsichernden Mehrbedarfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER).

    Die jeweiligen Corona-Landesverordnungen der Landesregierungen bzw. Landesminister bildeten also auch in puncto Verbands- und Organzuständigkeit keinen verfassungslegitimen Maßstab für die Bemessung der Grundsicherung der Arbeitsuchenden (Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021, S 12 A 711/21 ER).

    Die Berufsrichter an den Sozialgerichten und Landessozialgerichten zogen - soweit dies aus den veröffentlichten Gerichtsentscheidungen ersichtlich ist - den Vortrag nicht ernstlich in Erwägung, soweit die jeweiligen Rechtsmittelführer zur Substantiierung ihrer Ansprüche auf die gemeinfrei zugänglichen und reichweitenstark rezipierten Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.05.2021, S 12 AS 897/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2021, S 12 AS 2211/21 ER)Bezug nahmen.

    Ausweislich der veröffentlichten Entscheidungen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte machten sich die Rechtsbehelfsführer bundesweit im Wege der Bezugnahme die in den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts Karlsruhe in seinen ersten drei Corona-Beschlüssen (SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER) festgestellten Erkenntnisse ausdrücklich zu Eigen.

    Sie waren seither in den veröffentlichten Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe jedermann zugänglich (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER).

    Die diesbezüglich gegensätzlichen landessozialgerichtlichen Entscheidungen (LSG Niedersachsen-Bremen 24.08.2022, L 8 SO 56/22 B ER; LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022, L 6 AS 87/22 B ER; LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022, L 3 AS 1169/22) lassen keine ernstliche Auseinandersetzung mit der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der verfassungsrechtlichen Fragestellungen erkennen wie sie bereits in den Entscheidungen des Vorlagegerichts in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Februar bzw. März 2021 sachangemessen gelöst worden waren (SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, 24.07.2021, S 12 AS 711/21 ER).

  • SG Karlsruhe, 24.03.2021 - S 12 AS 711/21

    (Nur) Einmalzahlung von 150,- EUR an Grundsicherungsempfänger ist evident

    Auszug aus SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22
    Schließlich vollzog sich die Einschüchterung bzw. Störung des richterlichen Vorsitzenden der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe anlässlich eines neuerlichen stattgebenden Gerichtsbeschlusses seiner Kammer betreffend den grundsicherungsrechtlichen COVID-19-Mehrbedarf (Sozialgericht Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER) im Wege der Einleitung und Verschleppung eines Disziplinarverfahrens.

    Ohne die einfachgesetzlichen Maßgaben aus § 70 Satz 1 SGB II ergäbe sich der verfassungskonforme normative Gesamtmaßstab für die qualitative und quantitative Feststellung des Mehrbedarfs zum Ausgleich der Mehraufwendungen von Grundsicherungsempfängern im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie aus einer integrativen Betrachtung des nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Existenzminimums an sozialer Teilhabe, der nach dem Strafgesetzbuch gebotenen Abwendung von Gesundheitsschädigungen, des zur Gefahrenabwehr primär nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz und sekundär nach den Corona-Verordnungen der Länder gebotenen, kostenaufwändigen Vornahme von Infektionsschutzmaßnahmen wie dem Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in hierfür geeigneter Qualität und Quantität sowie den beiden Struktur-Prinzipien des SGB II, d. h. des "Forderns" (zumutbarer Eigenbemühungen) und des "Förderns" (individuell wie strukturell bedingt dauerhaft) hilfebedürftiger Mitmenschen in prekären Lebensverhältnissen (mit einer entsprechend herabgesetzten Anpassungsfähigkeit an die lebenspraktischen Anforderungen) aus Anlass der COVID-19-Pandemie (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER).

    Stattdessen muss der das Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende prägenden Grundsatz des "Forderns" aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Ausgangspunkt der weiteren Mehrbedarfsprüfung bilden (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 2021 - S 12 AS 711/21 ER -, Rn. 65, juris).

    Da der streitbefangene Mehrbedarf aber nicht nur dem Infektionsschutz der Arbeitsuchenden selbst dient, sondern zuvörderst die Allgemeinheit vor der besonderen Gefahr einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende ohne effektive Mund-Nasen-Bedeckung zu schützen, wird der spezifisch grundsicherungsrechtliche Maßstab aus § 21 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug auf Mund-Nasen-Bedeckung durch den speziellen Infektionsschutzzweck aus § 21 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, § 32 Satz 1 IfSG (i.V.m. der jeweils maßgeblichen Coronaverordnung des jeweiligen Bundeslandes) gefahrenabwehrrechtlich überlagert (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 2021 - S 12 AS 711/21 ER -, Rn. 65, juris).

    Der mit dem für die Beschaffung von Hygieneartikeln eines HIV-Infizierten zum Schutz vor Kontakt mit ansteckenden Körperflüssigkeiten generell anerkannte Mehrbedarf ist vergleichbar mit dem Mehrbedarf für die Beschaffung von Hygieneartikeln zum effektiven Schutz vor respiratorischem Kontakt mit SARS-CoV-2-haltigen Aerosolen (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER, SG Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER).

    Obgleich in den Folgemonaten die Stückpreise für FFP2-Masken zeitweise sogar auf zuweilen unter 1, 00 EUR sanken (auch in diese Richtung unrichtig: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022, L 19 AS 1236/21, Rn. 59) und sich das Infektionsgeschehen bis zum Sommerbeginn am 21.06.2021 saisonal dermaßen abschwächte, dass für FFP2-Masken bis zum Wiederaufflammen der Pandemie im späteren Jahresverlauf vorübergehend kaum noch Geld aufgewendet werden musste (vgl. SG Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER) entfielen indessen auch ab Juli 2021 nicht sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

    § 70 Satz 1 SGB II n.F. ist des Weiteren deshalb weder mit dem Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums noch mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen, weil der Gesetzgeber darin die Gewährleistung von Leistungen zum Ausgleich existenznotwendiger Mehraufwendungen anlässlich der COVID-19-Pandemie in zeitlicher Hinsicht auf die erste Jahreshälfte 2021 beschränkt , obwohl eben solche Mehraufwendungen auch in den Pandemie-Monaten vor Januar 2021 und nach Juni 2021 zur Sicherung des Existenzminimums angefallen sind (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.05.2021, S 12 AS 897/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2021, S 12 AS 2211/21 ER).

    Das bundesdeutsche Verfassungsrecht sieht in Art. 1 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Art. 20 Abs. 1 GG die Sozialpflichtigkeit nicht bei den Menschen, die bereits am untersten Rand des Menschenwürdigen leben, sondern bei denen, die über ausreichend Privateigentum verfügen, denn dessen Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen, während die Würde des Menschen und das Prinzip des Sozialstaats unantastbar sind, vgl. Art. 79 Abs. 3 GG (Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER).

    Derartige Mehraufwendungen sind indessen auch solchen Menschen entstanden, die zwar nicht im Mai 2021, aber in einem früheren oder späteren Monat der COVID-19-Pandemie auf existenzsichernde Hilfen angewiesen gewesen waren (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.05.2021, S 12 AS 897/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2021, S 12 AS 2211/21 ER).

    Gemessen an diesen verfassungsgerichtlichen Anforderungen stellen allein die untergesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Corona-Landesverordnungen der einzelnen Landesregierungen daher keinen Maßstab dar zur Bestimmung von Art und Höhe der existenzsichernden Mehrbedarfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER).

    Der verfassungskonforme normative Gesamtmaßstab für die qualitative und quantitative Feststellung des Mehrbedarfs an Corona-Mund-Nasen-Bedeckungen ergab sich jedoch aus einer integrativen Betrachtung des nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Existenzminimums an sozialer Teilhabe, der nach dem Strafgesetzbuch gebotenen Abwendung von Gesundheitsschädigungen, des zur Gefahrenabwehr primär nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz (und nur sekundär nach den Corona-Verordnungen) erforderlichen Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen in hierfür geeigneter Qualität und Quantität sowie den beiden Struktur-Prinzipien des SGB II, d. h. des "Forderns" (zumutbarer Eigenbemühungen) und des "Förderns" (individuell wie strukturell bedingt dauerhaft hilfebedürftiger Mitmenschen in prekären Lebensverhältnissen mit einer entsprechend herabgesetzten Anpassungsfähigkeit an die lebenspraktischen Anforderungen der COVID-19-Pandemie) (SG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER).

    Die Berufsrichter an den Sozialgerichten und Landessozialgerichten zogen - soweit dies aus den veröffentlichten Gerichtsentscheidungen ersichtlich ist - den Vortrag nicht ernstlich in Erwägung, soweit die jeweiligen Rechtsmittelführer zur Substantiierung ihrer Ansprüche auf die gemeinfrei zugänglichen und reichweitenstark rezipierten Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.05.2021, S 12 AS 897/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2021, S 12 AS 2211/21 ER)Bezug nahmen.

    Ausweislich der veröffentlichten Entscheidungen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte machten sich die Rechtsbehelfsführer bundesweit im Wege der Bezugnahme die in den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts Karlsruhe in seinen ersten drei Corona-Beschlüssen (SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER) festgestellten Erkenntnisse ausdrücklich zu Eigen.

    Sie waren seither in den veröffentlichten Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe jedermann zugänglich (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER).

    Die diesbezüglich gegensätzlichen landessozialgerichtlichen Entscheidungen (LSG Niedersachsen-Bremen 24.08.2022, L 8 SO 56/22 B ER; LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022, L 6 AS 87/22 B ER; LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022, L 3 AS 1169/22) lassen keine ernstliche Auseinandersetzung mit der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der verfassungsrechtlichen Fragestellungen erkennen wie sie bereits in den Entscheidungen des Vorlagegerichts in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Februar bzw. März 2021 sachangemessen gelöst worden waren (SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, 24.07.2021, S 12 AS 711/21 ER).

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22
    Derartige Regelungen sind verfassungskonform auszulegen, wenn die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung im Einzelfall besteht (BVerfG 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, BVerfGE 137, 34 Rn. 116).

    Der Gesetzgeber wäre daher verfassungsrechtlich gezwungen gewesen, auf diese pandemie- bzw. pandemie- sowie kriegsinflationsbedingten finanziellen Mehrbelastungen in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren zu reagieren, um der nachträglich "strukturell unzutreffenden" Erfassung des Regelbedarfs in der EVS 2018 entgegenzuwirken, um den existenzsichernden Regelbedarf zu sichern (vgl. BVerfG, 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13).

    Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern (BVerfGE 125, 175 (222); 132, 134 (159); 137, 34 (72); 142, 353, (369 f.); BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 118 juris).

    Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 (223); 132, 134 (172); 137, 34 (72); 142, 353 (370); BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 119, juris).

    Lassen sich die Leistungen nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen, stehen sie mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (BVerfGE 137, 34 (73)).

    Schlicht gegriffene Zahlen ebenso wie Schätzungen ins Blaue hinein genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (BVerfGE 137, 34 (75)).

    Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfGE 137, 34 (75)).

    Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 76).

    Die Ergebnisse eines sachgerechten Verfahrens zur Bestimmung grundrechtlich garantierter Ansprüche sind fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 79).

    Auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern muss zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 85).

    Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 144).

    Es liegt im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, dazu einen hinreichend großen finanziellen Spielraum zu schaffen, einen eigenen Leistungsanspruch auf einen Zuschuss neben dem Regelbedarf für aus dem Pauschalbetrag offensichtlich nicht zu deckende existentielle Bedarfe vorzusehen oder, soweit es sich um öffentliche Dienstleistungen handelt, die Kosten für diese zu erlassen oder zu stunden (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 147).

    Die vom Bundesverfassungsgericht am 23.07.2014 geforderte " zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers " (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, juris Rn. 144) ist deshalb gerade nicht erfolgt, sondern erst knapp sieben Jahre (2021) in Gestalt des § 70 Satz 1 SGB II n.F. bzw. knapp acht Jahre später (2022) in Gestalt des § 73 SGB II geschehen, als es bereits zu spät war, um die jeweils schon eingetretenen Unterdeckungen des Existenzminimums noch gegenwärtig zu decken (a.A. LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022, L 3 AS 1169/22).

    Schlicht gegriffene Zahlen ebenso wie Schätzungen ins Blaue hinein genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (BVerfGE 137, 34 (75)).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22
    Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 125, 175 (223 f); BVerfGE 132, 134 (160)).

    Daher darf bei der Bestimmung der konkreten Leistungen zur Existenzsicherung keine Methode gewählt werden, die Bedarfe von vornherein ausblendet, wenn diese ansonsten als existenzsichernd anerkannt worden sind (BVerfGE 132, 134 (163)).Die Anforderungen des Grundgesetzes, im Ergebnis tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 132, 134 (162 f.); 142, 153 (379)).

    Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern (BVerfGE 125, 175 (222); 132, 134 (159); 137, 34 (72); 142, 353, (369 f.); BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 118 juris).

    Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 (223); 132, 134 (172); 137, 34 (72); 142, 353 (370); BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 119, juris).

    Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 125, 175 (223 f); 132, 134 (160)).

    Zur Konkretisierung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu ermitteln (BVerfGE 132, 134, 3. LS; mit Bezug auf: BVerfGE 125, 175 (225) m.w.N.).

    Die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs müssen tragfähig, also durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründet werden können (BVerfGE 132, 134 (162 f.); 142, 153 (379)).

    Daher darf bei der Bestimmung der konkreten Leistungen zur Existenzsicherung keine Methode gewählt werden, die Bedarfe von vornherein ausblendet, wenn diese ansonsten als existenzsichernd anerkannt worden sind (BVerfGE 132, 134 (163)).

    Unabhängig von der voraussichtlichen Verfassungswidrigkeit des Verfahrens bei der Gesetzesbegründung für die Bestimmung der Höhe der Einmalzahlung ist die Neuregelung in § 70 Satz 1 Var. 1 SGB II auch deshalb voraussichtlich verfassungswidrig, weil die Anforderungen des Grundgesetzes, im Ergebnis tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, nicht verfehlt werden dürfen (vgl. BVerfGE 132, 134 (162 f.); 142, 153 (379)) und für die sechs Pandemiemonate Januar 2021 bis Juni 2021 die Höhe der Einmalzahlung mit 150,- EUR verfassungswidrig niedrig bemessen ist, um alle mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen dieses Zeitraums auszugleichen.

    Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Fiskalische Erwägungen werden den prozeduralen Anforderungen an die Bemessung von Leistungen zur Existenzsicherung von vorneherein nicht gerecht (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175, juris Rn. 133-140; BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, juris Rn. 73, 95).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22
    Sodann hat es ihm eine Entscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vorgehalten, mit welcher die 12. Kammer die vom Bundesverfassungsgericht für zu sog. "(Total-) Sanktionen" für das Grundsicherungsrecht erkannten Maßstäbe (vgl. BVerfG, 05.11.2019, 1 BvL 7/16) auf wesensverwandte "(Total-) Entziehungen" im Grundsicherungsrecht übertragen hatte (vgl. SG Karlsruhe, 09.05.2023, S 12 AS 2046/22, juris).

    Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (BVerfGE 152, 68, juris, Rn. 120).

    Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern (BVerfGE 125, 175 (222); 132, 134 (159); 137, 34 (72); 142, 353, (369 f.); BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 118 juris).

    Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 (223); 132, 134 (172); 137, 34 (72); 142, 353 (370); BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 119, juris).

    Diese Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist auch zur Erreichung anderweitiger Ziele nicht zu relativieren (BVerfGE 152, 68, juris, Rn. 120).

    Der Gesetzgeber kann auch weder für einen sogenannten "internen Ausgleich" noch zur Rechtfertigung einer Leistungsminderung auf die Summen verweisen, die in der pauschalen Berechnung der Grundsicherungsleistungen für die soziokulturellen Bedarfe veranschlagt werden, denn die physische und soziokulturelle Existenz werden durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einheitlich geschützt (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 119, juris).

    Diese Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist auch zur Erreichung anderweitiger Ziele nicht zu relativieren (BVerfGE 152, 68, juris, Rn. 120).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2022 - L 19 AS 1236/21

    SGB II: Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

    Auszug aus SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22
    Eben dies wurde in allen obergerichtlichen Entscheidungen anlässlich der Geltendmachung eines Mehrbedarfs zum Ausgleich der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehenden Mehraufwendungen von der obergerichtlichen Rechtsprechung der Landessozialgerichtbarkeiten einhellig erkannt, soweit dies zum Zeitpunkt dieses Vorlagebeschlusses aufgrund bereits veröffentlichter Gerichtsentscheidungen ersichtlich ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2020, - L 7 AS 1634/18; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Mai 2021 - L 9 AS 534/21 ER-B; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07. Mai 2021 - L 9 AS 158/21 B ER, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 2021 - L 7 AS 846/21 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2021 - L 7 AS 567/21 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.04.2021 - L 19 AS 391/21 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.03.2021 - L 12 AS 377/21 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.03.2021 - L 9 SO 18/21 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2021 - L 7 AS 593/21 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Mai 2021 - L 6 AS 527/21 B ER, L 6 AS 528/21 B; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 23.03.2021 - L 13 AS 125/21 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2021 - L 7 AS 429/21 B ER; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. März 2021 - L 6 AS 43/21 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2021 - L 7 AS 498/21 B ER, L 7 AS 499/21 B; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2021 - L 21 AS 1125/21 B; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2022 - L 19 AS 1236/21 -, Rn. 43, juris).

    Nach dieser einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung der Landessozialgerichte läge zwar ein "besonderer Bedarf" im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II vor(Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2022 - L 19 AS 1236/21 -, Rn. 46 ff., juris).

    Unter Zugrundelegung der darin zum Ausgleich für den Corona-Mehrbedarf vorgesehenen generell beanspruchbaren Einmalzahlung in Höhe von 150,- EUR sei namentlich auch der aus den Coronaschutzverordnungen ergebende Bedarf an Mund-Nasen-Bedeckungen zu befriedigen gewesen, zumal Arbeitsuchende aufgrund der Erweiterung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 14.12.2020 einen Anspruch auf einmalig zehn kostenfreie FFP2-Masken oder vergleichbare Masken hatten (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2022 - L 19 AS 1236/21 -, Rn. 57, juris).

    Umgekehrt begründeten derartige Mehrausgaben aus Anlass der Covid-19-Pandemie gleichermaßen einen Bedarf für alle Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II (stellvertretend für viele: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2022 - L 19 AS 1236/21 -, Rn. 50 f., juris).

    Neben der vom Infektionsgeschehen abhängigen Anzahl der im jeweiligen Bewilligungsmonat erforderlichen Masken sind auch die im Handel für FFP2-Masken jeweils üblichen Stückpreise für FFP2-, KN95- und N95- Corona-Schutzmasken zugrunde zu legen, die 2021 großen Schwankungen unterlagen und gerade nicht im gesamten Kalenderjahr 2021 zum Stückpreis von 1, 00 EUR pro Stück erhältlich waren (so aber: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022, L 19 AS 1236/21, Rn. 59).

    Obgleich in den Folgemonaten die Stückpreise für FFP2-Masken zeitweise sogar auf zuweilen unter 1, 00 EUR sanken (auch in diese Richtung unrichtig: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022, L 19 AS 1236/21, Rn. 59) und sich das Infektionsgeschehen bis zum Sommerbeginn am 21.06.2021 saisonal dermaßen abschwächte, dass für FFP2-Masken bis zum Wiederaufflammen der Pandemie im späteren Jahresverlauf vorübergehend kaum noch Geld aufgewendet werden musste (vgl. SG Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER) entfielen indessen auch ab Juli 2021 nicht sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

  • SG Karlsruhe, 01.03.2021 - S 4 AS 470/21

    Sozialgeld - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - FFP2-Masken

    Auszug aus SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22
    Die - in Bezug auf die Grundsicherung bestehenden - kompetenzrechtlichen und normenhierarchischen Makel etwa der (5. ÄnderungsVO zur) CoronaVO BW sind auch nicht allein deswegen entbehrlich, weil sie (möglicherweise) inhaltlich mit einem "Beschluss" der Bundeskanzlerin und der Regierungschef:innen der Länder vom 19.01.2021 übereinstimmten (wohl in diese Richtung: SG Karlsruhe, 01.01.2021, S 4 AS 470/21 ER, Rn. 48).

    Stattdessen muss der das Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende prägenden Grundsatz des "Forderns" aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Ausgangspunkt der weiteren Mehrbedarfsprüfung bilden (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    Da der streitbefangene Mehrbedarf aber nicht nur dem Infektionsschutz der Arbeitsuchenden selbst dient, sondern zuvörderst die Allgemeinheit vor der besonderen Gefahr einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende ohne effektive Mund-Nasen-Bedeckungen zu schützen - d. h. um den Infektionsschutz grundsicherungsrechtlich zu flankieren - wird der spezifisch grundsicherungsrechtliche Maßstab aus § 21 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug auf Mund-Nasen-Bedeckungen durch den speziellen Infektionsschutzzweck aus § 21 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 1h, 1i CoronaVO gefahrenabwehrrechtlich überlagert (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92 bis 97; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 41, juris).

    Die Anwendung unzureichender Schutzmaßnahmen in Gestalt des Tragens einer bloßen OP-Maske als Mund-Nasen-Bedeckung hatte gerade nicht in den - für die strafrechtliche Bewertung - einschlägige normative Grundlagen des StGB vom hierfür zuständigen Bundesgesetzgeber Aufnahme gefunden, sondern nur in einer - strafrechtlich nicht maßgeblichen - Rechtsverordnungen der Bundesländer und ist daher für den Mehrbedarf an Mund-Nasen-Bedeckungen nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht als ausreichend anzusehen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 99-105; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER, Rn. 50; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 46, juris).

    Der Verzicht hierauf seitens des Arbeitsministers indiziert nicht die Wertung, dass Arbeitsuchende beim Einkaufen, im Wartezimmer, im Pflegeheim, in der Straßenbahn, im Fahrstuhl, im Krankenhaus etc. keine FFP2-Masken tragen sollten (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER, Rn. 48; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 72, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22

    Arbeitslosengeld II - Inflation und Kostensteigerung - Fortschreibung der

    Auszug aus SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22
    Die vom Bundesverfassungsgericht am 23.07.2014 geforderte " zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers " (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, juris Rn. 144) ist deshalb gerade nicht erfolgt, sondern erst knapp sieben Jahre (2021) in Gestalt des § 70 Satz 1 SGB II n.F. bzw. knapp acht Jahre später (2022) in Gestalt des § 73 SGB II geschehen, als es bereits zu spät war, um die jeweils schon eingetretenen Unterdeckungen des Existenzminimums noch gegenwärtig zu decken (a.A. LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022, L 3 AS 1169/22).

    Im Ergebnis stellt der aufgrund § 73 SGB II gewährte Betrag - wie es bereits bei der Einführung des § 70 SGB II der Fall war - eine rein politische Entscheidung dar, die nicht auf verfassungskräftig gebotene statistisch relevante Erhebungen zurückgeht (Wunder in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 73 1. Überarbeitung (Stand: 17.02.2023), Rn. 12; BeckOK SozR/Harich, 69. Ed. 1.6.2023, SGB II § 73 Rn. 2; Söhl, Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs angesichts gestiegener Inflation, in: NZS 2023, 72, beck-online; Formann, Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs 2021 und 2022, in: NZS 2023, 71, beck-online)).

    Die diesbezüglich gegensätzlichen landessozialgerichtlichen Entscheidungen (LSG Niedersachsen-Bremen 24.08.2022, L 8 SO 56/22 B ER; LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022, L 6 AS 87/22 B ER; LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022, L 3 AS 1169/22) lassen keine ernstliche Auseinandersetzung mit der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der verfassungsrechtlichen Fragestellungen erkennen wie sie bereits in den Entscheidungen des Vorlagegerichts in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Februar bzw. März 2021 sachangemessen gelöst worden waren (SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, 24.07.2021, S 12 AS 711/21 ER).

  • SG Karlsruhe, 25.08.2021 - S 12 AS 2211/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft bei

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2022 - L 8 SO 56/22

    Vorläufige Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zum

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022 - L 6 AS 87/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • BVerfG, 28.08.2013 - 1 BvL 12/12
  • SG Karlsruhe, 23.01.2023 - S 12 AS 2166/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Untätigkeitsklage - Fortsetzung der

  • SG Karlsruhe, 09.05.2023 - S 12 AS 2046/22

    Sozialgericht Karlsruhe bereut zutiefst sein unverzeihliches Versagen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 - L 7 AS 567/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 722/06

    Anspruch auf rechtliches Gehör (ausdrückliche Bescheidung zentralen Vorbringens

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 13 AS 1162/22
  • BSG, 25.04.2018 - B 14 AS 14/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Pauschalmiete inklusive

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Kosten für Schulbücher

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - L 7 AS 625/20

    Mund-Nase-Bedeckung begründet keinen Mehrbedarf

  • BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08

    Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht

  • SG Karlsruhe, 12.01.2021 - S 12 SO 3577/18

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

  • SG Mainz, 01.12.2016 - S 10 AS 816/15

    Ohne Antrag kein Alg II

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2021 - L 19 AS 391/21

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im

  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2021 - L 21 AS 525/21

    Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken trotz Maskenpflicht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - L 9 SO 18/21

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2021 - L 6 AS 43/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2021 - L 13 AS 125/21

    Anspruch auf vorläufige Versorgung mit FFP2-Masken; Voraussetzung für einen

  • LSG Hessen, 07.05.2021 - L 9 AS 158/21

    FFP2-Masken werden nicht vom Jobcenter bezahlt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2021 - L 12 AS 377/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

  • BSG, 20.04.1999 - B 1 KR 15/98 R

    Gewährung von Krankengeld - rechtskräftiges Grundurteil - Ausschluß - Einwand -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2021 - L 21 AS 1125/21

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren in einem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 - L 7 AS 593/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2021 - L 7 AS 498/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2020 - L 7 AS 1634/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2021 - L 7 AS 846/21

    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - L 9 AS 534/21

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer besonderer Bedarf - FFP2-Masken

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2021 - L 6 AS 527/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - L 7 AS 429/21

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung eines

  • SG Karlsruhe, 09.05.2023 - S 12 AS 3350/22

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Bevollmächtigter im

  • SG Karlsruhe, 10.03.2023 - S 12 AS 2454/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger

  • SG Karlsruhe, 11.09.2023 - S 12 R 2143/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - Funktionsfähigkeit

    Es ist gerichtsbekannt, dass die Funktionsfähigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs in Baden-Württemberg nicht zuverlässig gewährleistet wird (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Mai 2023; S 12 AS 3350/22 -, Rn. 30, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Teil-Urteil mit Vorlagebeschluss vom 6. Juni 2023 - S 12 AS 2208/22 -, Rn. 49, 106-107 juris; Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 10. März 2023 - S 12 AS 2454/22 -, Rn. 15f., 24 ff., juris).
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