Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 226a
Verstümmelung weiblicher Genitalien

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Vorschrift eingefügt durch das Siebenundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (47. Strafrechtsänderungsgesetz - 47. StrÄndG) vom 24.09.2013 (BGBl. I S. 3671), in Kraft getreten am 28.09.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.09.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Siebenundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (47. Strafrechtsänderungsgesetz - 47. StrÄndG)24.09.2013BGBl. I S. 3671

Rechtsprechung zu § 226a StGB

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Querverweise

Auf § 226a StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
        Verjährung
          Verfolgungsverjährung
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
          § 227 (Körperverletzung mit Todesfolge)
        Straftaten im Amt
          § 340 (Körperverletzung im Amt)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
          § 397a (Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Pflichten der Polizei
            § 76 (Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten)
Was ist das?

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