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   SG Neuruppin, 06.03.2023 - S 26 AS 1266/18   

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SG Neuruppin, 06.03.2023 - S 26 AS 1266/18 (https://dejure.org/2023,4366)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 06.03.2023 - S 26 AS 1266/18 (https://dejure.org/2023,4366)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 06. März 2023 - S 26 AS 1266/18 (https://dejure.org/2023,4366)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R

    Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - Überbrückungsdarlehen bzw

    Auszug aus SG Neuruppin, 06.03.2023 - S 26 AS 1266/18
    Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu unterscheiden zwischen (1.) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, und (2.) einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Oktober 2011 - B 14 AS 66/11 R, RdNr 17 mwN ).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn Hilfebedürftige vorrangig auf freiwillige und kostengünstigere Angebote Dritter zurückzugreifen, die auf freundschaftlicher oder familiärer Verbundenheit beruhen ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Oktober 2011 - B 14 AS 66/11 R, RdNr 18 mwN ).

    Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer insoweit folgt, weil sie sie für überzeugend hält, unerheblich ist, welche Vereinbarungen zwischen ihm und seiner Mutter für den Fall getroffen worden sind, dass ein Anspruch gegenüber dem Beklagten im Ergebnis eines Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht besteht ( vgl zu diesem Aspekt Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Oktober 2011 - B 14 AS 66/11 R, RdNr 19 ), sollte die Zuwendung jedenfalls gerade nicht im oben dargestellten Sinne zum endgültigen Verbleib bei dem Kläger und einem wertmäßigen Zuwachs seines Vermögens führen, sondern ihn vielmehr - wie die Mutter des Klägers es ausdrückte - in gewisser Weise vor Obdachlosigkeit bewahren.

  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher

    Auszug aus SG Neuruppin, 06.03.2023 - S 26 AS 1266/18
    Der Kläger verfolgt sein Begehren - in sinnentsprechender Auslegung seines Vorbringens ( vgl § 123 SGG ) - zutreffend mit einer insoweit statthaften Kombination aus Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen ( § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 2 SGG, § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 3 SGG, § 54 Abs. 4 SGG sowie § 56 SGG; vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R, RdNr 11 mwN ).

    Denn im Zugunstenverfahren sind nur diejenigen Punkte Gegenstand der sozialgerichtlichen Prüfung, die der Kläger im Rahmen seines Überprüfungsbegehren geltend gemacht hat ( vgl hierzu im Einzelnen schon: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R, RdNr 14ff mwN ).

  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - schwankendes

    Auszug aus SG Neuruppin, 06.03.2023 - S 26 AS 1266/18
    Dabei begehrt der Kläger mit den Anfechtungsklagen für jeden Monat der Streitzeiträume ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 SGB II, § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ) die Abänderung der - die Überprüfung von bewilligenden Verwaltungsakten in noch größerem Umfang ablehnenden - Verwaltungsakte, die der Beklagte mit seinem Bescheid vom 19. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Juli 2018 verlautbart hat.
  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsgrundsatz - sozialrechtliches

    Auszug aus SG Neuruppin, 06.03.2023 - S 26 AS 1266/18
    Weil es aber Aufgabe der Sozialgerichte ist, die Entscheidung der Sozialverwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen ( vgl für die Anfechtungssituation Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 25 ), begnügt sich das Gericht angesichts des Nachweises der vollständigen Rückzahlung der von der Mutter des Klägers an ihn ausgereichten Beträge mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen ( vgl zu diesem Aspekt des Vollbeweises erneut G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, § 7, RdNr 117 mwN ).
  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R

    Alg II: Berücksichtigung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus SG Neuruppin, 06.03.2023 - S 26 AS 1266/18
    aa) Der Beklagte hat es insoweit zu Unrecht abgelehnt, seine gemäß der Regelung des § 77 SGG bindend gewordenen ablehnenden Verfügungen für die streitgegenständlichen Zeiträume nach Maßgabe der Regelungen des § 40 Abs. 1 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) iVm § 44 Abs. 1 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X ) - in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN ), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt - in noch größerem Umfang zu Gunsten des Klägers abzuändern.
  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 06.03.2023 - S 26 AS 1266/18
    Dabei begehrt der Kläger mit den Anfechtungsklagen für jeden Monat der Streitzeiträume ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 SGB II, § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ) die Abänderung der - die Überprüfung von bewilligenden Verwaltungsakten in noch größerem Umfang ablehnenden - Verwaltungsakte, die der Beklagte mit seinem Bescheid vom 19. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Juli 2018 verlautbart hat.
  • BSG, 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Fahrkostenersatz

    Auszug aus SG Neuruppin, 06.03.2023 - S 26 AS 1266/18
    Diese statthaften Klagen sind auch im Übrigen zulässig, sie sind dabei auch zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils ( § 130 Abs. 1 S 1 SGG ) im Höhenstreit, was auch zulässig ist ( vgl hierzu und zu der Zulässigkeit auch bei einer Kombination lediglich aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. November 2021 - B 14 AS 41/20 R, RdNr 12 f mwN ).
  • BSG, 18.05.2022 - B 7/14 AS 27/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Neuruppin, 06.03.2023 - S 26 AS 1266/18
    cc) Der Entscheidung des Beklagten stand vorliegend nicht bereits entgegen, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, weil sie sie für überzeugend hält, die Sozialverwaltungsbehörde schon eine Rücknahmeentscheidung gemäß § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen hat, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2022 - B 7/14 AS 27/21 R, RdNr 18 mwN ).
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