Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7 - 13) |
(1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. 2Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. 3Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. 4Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 5Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) 1Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.01.2011 | Haushaltsbegleitgesetz 2011 | 09.12.2010 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Einführung des Elterngeldes | 05.12.2006 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 | |
01.07.2006 | Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 24.03.2006 |
Rechtsprechung zu § 11 SGB II
6.451 Entscheidungen zu § 11 SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 - L 7 SO 1332/23
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 - L 7 SO 1331/23
- BSG, 13.12.2023 - B 7 AS 16/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - ...
- BSG, 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2021 - L 13 AS 173/19
Endgültige Festsetzung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II; Anrechnung von ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2021 - L 13 AS 173/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - L 1 AS 1765/19
- BSG, 13.12.2023 - B 7 AS 15/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - ...
- SG Landshut, 14.02.2024 - S 11 AS 114/22
Krankengeldzahlung, Krankengeldgewährung, Krankengeldleistungen, Keine ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23
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- BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 83/20 R
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Querverweise
Auf § 11 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 11b (Absetzbeträge)
- Leistungen
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 72 (Sofortzuschlag)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- § 28 (Ermittlung der Regelbedarfe)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 SGB II:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 39 (Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen) (zu 11 IV)