Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7 - 13) |
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. | welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, | |
2. | welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist, | |
3. | welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind, | |
4. | welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist. |
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.
Fassung aufgrund des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.01.2008 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 08.04.2008 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 13 SGB II
805 Entscheidungen zu § 13 SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2024 - L 12 AS 1422/22 Corona
- BSG, 13.12.2023 - B 7 AS 16/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2024 - L 13 AS 395/21
Keine Grundsicherung im Ausland
- BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 83/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - ...
- LSG Hessen, 15.12.2020 - L 6 AS 554/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2014 - L 7 AS 886/14
Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2014 - L 7 AS 886/14
- BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 55/08 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - L 10 AS 17/19
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskostenguthaben - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2021 - L 14 AS 1933/17
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - endgültige Festsetzung - ...