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   VG Augsburg, 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837   

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VG Augsburg, 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837 (https://dejure.org/2021,35249)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837 (https://dejure.org/2021,35249)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11. August 2021 - Au 6 K 20.2837 (https://dejure.org/2021,35249)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 10 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 9; GG Art. 6; EMRK Art. 8
    Vorübergehende Trennung vom minderjährigen Kind für die Dauer eines Visumverfahrens zumutbar

  • rewis.io

    Nach Ablehnung des Asylantrags ausreisepflichtiger senegalesischer Staatsangehöriger, Passvorlage erst nach Vaterschaftsanerkennung für ein senegalesisches Kind einer senegalesischen Kindesmutter mit weiteren Kindern deutscher Staatsangehörigkeit, Langjähriger passloser ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837
    Unter "Ausreise" sind hierbei sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 ff. - juris Rn. 15 m.w.N. auf BT-Drs.

    Eine freiwillige Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen, die sich auch aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten wie nach Art. 6 Abs. 1 GG aus Verfassungsrecht oder wie nach Art. 8 EMRK aus Völkervertragsrecht herleiten (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 ff. - juris Rn. 17).

    Weitergehende allgemeine Zumutbarkeitserwägungen, wie sie etwa im Rahmen einer Härtefallklausel angestellt werden können, sind vom Begriff der Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 ff. - juris Rn. 20; NdsOVG, U.v. 29.11.2005 - 10 LB 84/05 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 11.05.2021 - 10 C 21.1121

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hingegen gewährte sie im Beschwerdeverfahren (BayVGH, B.v. 11.5.2021 - 10 C 21.1121), da der Kläger zwar wegen Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen (Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und der Titelerteilungssperre nach erfolglosem Asylverfahren nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 oder § 36 Abs. 2 AufenthG besitze, aber nicht geprüft sei, ob ihm die Ausreise in den Senegal zur Nachholung des Visumverfahrens unter Trennung von seinem Kind nicht unmöglich sei und ihm daher ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG zukomme.

    a) Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist weder durch § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von vornherein ausgeschlossen, da hierzu eine gesetzliche Ausnahme für humanitäre Aufenthaltserlaubnisse wie § 25 Abs. 5 AufenthG greift, noch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zwar als offensichtlich unbegründet, aber nach § 30 Abs. 2 AsylG und nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 6 AsylG abgelehnt hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2021 - 10 C 21.1121 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 33).

    Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG auf rein familienbezogene Aufenthaltszwecke von einem für Ausländerrecht zuständigen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ohne nähere Begründung unterstellt worden ist (BayVGH, B.v. 22.7.2008 - 19 CE 08.781 - juris Rn. 41), vom anderen für Ausländerrecht zuständigen Senat aber bisher ausdrücklich offengelassen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2021 - 10 C 21.1121 - Rn. 8 m.w.N.; nicht thematisiert bei BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 39), die vorliegende Entscheidung aber hierauf beruht.

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837
    Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, weil der Kläger vorsätzliche und nicht geringfügige Straftaten begangen hat und ein generalpräventives Interesse (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 15 ff., 20 m.w.N.; so auch BayVGH, B.v. 20.8.2018 - 10 C 18.1361 - juris Rn. 13) an der Ausweisung des Klägers zur Abschreckung anderer abgelehnter, nicht freiwillig ihrer Ausreisepflicht entsprechender und an der Passbeschaffung nicht hinreichend mitwirkender abgelehnter Asylbewerber besteht.

    Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nach § 51 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.).

    Darüber hinaus vermittelte ihm aber der Duldungsgrund der Vaterschaft keinen gesetzlichen Anspruch i.S.d. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV, da der Beklagte nur verpflichtet ist, im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu entscheiden, ob er von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG absieht, was aber für einen strikten Anspruch i.S.d. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nicht ausreicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - BVerwGE 162, 349 - juris Rn. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 11 S 378/08

    AufenthV § 39 Nr 5 verlangt Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers bei

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837
    Unabhängig davon, ob als entscheidungserheblicher Zeitpunkt die Beantragung des Aufenthaltstitels (so VGH BW, B.v. 5.3.2008 - 11 S 378/08 - juris Rn. 11) oder der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa SächsOVG, U.v. 16.10.2008 - 3 A 94/08 - juris Rn. 29; OVG Hamburg, B.v. 16.11.2010 - 4 Bs 220/10 - juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, B.v. 5.12.2011 - 18 B 910/11 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 11.7.2012 - 18 B 562/12 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2011 - OVG 3 S 87.11 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.2.2013 - OVG 7 N 63.13 - juris Rn. 5) angenommen wird, war der Kläger selbst im Zeitpunkt der Antragstellung am 9. September 2020 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, da diese nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG erloschen war, weil die Entscheidung des Bundesamts vom 27. Januar 2017 mit Ablauf des 13. November 2017 unanfechtbar geworden war.

    Allerdings genügt für die Ausnahmeregelung des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nicht eine Duldung zu demselben Zweck wie jenem, zu dem die Aufenthaltserlaubnis beansprucht wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 10; OVG RhPf, B.v. 13.1.2021 - 7 D 11208/20 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.; a.A. nur VGH BW, B.v. 5.3.2008 - 11 S 378/08 - juris), denn andernfalls würde die Eheschließung oder Geburt eines Kindes gewissermaßen doppelt berücksichtigt, zum einen im Rahmen der Feststellung der Abschiebungsaussetzung und zum anderen zur Begründung eines Aufenthaltsrechts.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2021 - 7 D 11208/20

    Ausländer; Einholung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise aus dem Inland;

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837
    (1) Der Kläger ist nicht nach § 39 Satz 1 Nr. 2 AufenthV von der Visumpflicht befreit, da der sich im Asylverfahren gestattet im Bundesgebiet aufgehaltene Kläger nicht vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war und auch im Zeitpunkt der Geburt des Kindes für ihn wegen seines nur geduldeten Aufenthalts keine Befreiung bestand (wie hier OVG RhPf, B.v. 13.1.2021 - 7 D 11208/20 - juris Rn. 18 ff. m.w.N.).

    Allerdings genügt für die Ausnahmeregelung des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nicht eine Duldung zu demselben Zweck wie jenem, zu dem die Aufenthaltserlaubnis beansprucht wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 10; OVG RhPf, B.v. 13.1.2021 - 7 D 11208/20 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.; a.A. nur VGH BW, B.v. 5.3.2008 - 11 S 378/08 - juris), denn andernfalls würde die Eheschließung oder Geburt eines Kindes gewissermaßen doppelt berücksichtigt, zum einen im Rahmen der Feststellung der Abschiebungsaussetzung und zum anderen zur Begründung eines Aufenthaltsrechts.

  • VGH Bayern, 22.07.2008 - 19 CE 08.781

    Erteilung einer Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise; Schutz der

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837
    ZuwanderungsR, 3. Aufl. 2020, § 4 Rn. 994, Zimmerer in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigrationsR und IntegrationsR, 7. Ed. 1.1.2021, § 25 AufenthG Rn. 103; VGH BW, B.v. 10.3.2009 - 11 S 2990/08 - juris Rn. 29 [einschränkend bei Unzumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens]; a.A. OVG NW, U.v. 16.11.2010 - 17 A 2434/07 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 22.7.2008 - 19 CE 08.781 - juris Rn. 41 ohne nähere Begründung).

    Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG auf rein familienbezogene Aufenthaltszwecke von einem für Ausländerrecht zuständigen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ohne nähere Begründung unterstellt worden ist (BayVGH, B.v. 22.7.2008 - 19 CE 08.781 - juris Rn. 41), vom anderen für Ausländerrecht zuständigen Senat aber bisher ausdrücklich offengelassen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2021 - 10 C 21.1121 - Rn. 8 m.w.N.; nicht thematisiert bei BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 39), die vorliegende Entscheidung aber hierauf beruht.

  • EGMR, 20.12.2018 - 18706/16

    In Deutschland geborener Straftäter darf abgeschoben werden

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837
    Für den Kläger bedeutet dies, dass er auch eine längere Trennungszeit hinnehmen müsste, da weder er noch sein senegalesisches Kind in Deutschland schutzberechtigt sind, ihnen also die gemeinsame Ausreise oder etwa Besuche (vgl. oben) sowie die Aufrechterhaltung des Kontakts durch elektronische Medien (als Kriterium bei EGMR, U.v. 20.12.2018 - 18706/16 - NVwZ 2019, 1425/1426 Rn. 49) zur Überbrückung der Trennungsfolgen rechtlich möglich und zumutbar sind, sollte sich das Visumverfahren länger als erwartet hinziehen.

    Auch bei vergleichbaren freiheitsentziehenden Maßnahmen des Strafrechts (vgl. EGMR, U.v. 20.12.2018 - 18706/16 - NVwZ 2019, 1425/1426 Rn. 49) bzw. im Falle des Entschlusses eines Elternteils, die Familie zu verlassen, kommt es zu einer langfristigen Trennung des Kindes von einem Elternteil, der auf eigenständige Handlungen des Elternteils zurückzuführen ist.

  • BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvQ 24/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, da Verletzung von Art. 6

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837
    Insbesondere ist eine kurzfristige Trennung von Ehegatten durch Abschiebungen zur Nachholung des Visumverfahrens zumutbar (BVerfG, B.v. 15.3.2018 - 2 BvQ 24/18).

    Andererseits ist eine kurzfristige Trennung von Familienangehörigen nicht von vornherein unzumutbar, insbesondere ist eine Trennung zur Nachholung des Visumverfahrens im Einzelfall zumutbar (BVerfG, B.v. 15.3.2018 - 2 BvQ 24/18).

  • VGH Bayern, 11.03.2014 - 10 B 11.978

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Umgangs mit deutschem Kind; Besonderheiten des

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837
    a) Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist weder durch § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von vornherein ausgeschlossen, da hierzu eine gesetzliche Ausnahme für humanitäre Aufenthaltserlaubnisse wie § 25 Abs. 5 AufenthG greift, noch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zwar als offensichtlich unbegründet, aber nach § 30 Abs. 2 AsylG und nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 6 AsylG abgelehnt hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2021 - 10 C 21.1121 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 33).

    Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG auf rein familienbezogene Aufenthaltszwecke von einem für Ausländerrecht zuständigen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ohne nähere Begründung unterstellt worden ist (BayVGH, B.v. 22.7.2008 - 19 CE 08.781 - juris Rn. 41), vom anderen für Ausländerrecht zuständigen Senat aber bisher ausdrücklich offengelassen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2021 - 10 C 21.1121 - Rn. 8 m.w.N.; nicht thematisiert bei BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 39), die vorliegende Entscheidung aber hierauf beruht.

  • EGMR, 23.10.2018 - 7841/14

    LEVAKOVIC v. DENMARK

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837
    Der Schutz des Familienlebens eines Ausländers mit seiner Kernfamilie (Ehefrau/Lebenspartner/in und Kindern) sowie seines Privatlebens als Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen niedergelassenen Ausländern und der Gesellschaft, in der sie leben (so EGMR, U.v. 23.10.2018 - 7841/14 - NVwZ 2019, 1427/1428 Rn. 34), fordert lediglich, dass die Aufenthaltsbeendigung gesetzlich vorgesehen, also auf einer dem Betroffenen erkennbaren Rechtsgrundlage beruht (vgl. EGMR, U.v. 11.6.2019 - 42305/18 - NVwZ-RR 2020, 707/710 Rn. 64), und nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf.

    Soweit Entscheidungen in diesem Bereich in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechte eingreifen können, müssen sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, also durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere zu dem verfolgten berechtigten Ziel verhältnismäßig sein (EGMR, U.v. 23.10.2018 - 7841/14 - NVwZ 2019, 1427/1428 Rn. 33; BVerfG, B.v. 29.1.2020 - 2 BvR 690/19 - juris Rn. 19).

  • EGMR, 11.06.2019 - 42305/18

    Auslieferung an die Türkei menschenrechtswidrig: Moldau muss fünf Lehrer

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12

    Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Jugendlicher;

  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 C 37.07

    Anspruch, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel; gesetzlicher

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

  • VGH Bayern, 04.05.2020 - 10 ZB 20.666

    Kein Familiennachzug wegen Titelerteilungssperre

  • BVerfG, 29.01.2020 - 2 BvR 690/19

    Fehlende gewichtende Gesamtbewertung der Lebensumstände einer "faktischen

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2009 - 11 S 2990/08

    Ansprüche iSd AufenthG 2004 § 5 Abs 2 S 2 Alt 1 ist nur ein gesetzlich gebundener

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2010 - 17 A 2434/07

    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Schutz von

  • VGH Bayern, 23.09.2016 - 10 C 16.818

    Titelerteilungssperre nach Rücknahme eines Asylantrags

  • OVG Sachsen, 16.10.2008 - 3 A 94/08

    Aufenthaltserlaubnis; abgelehnter Asylbewerber; Einreise mit dem erforderlichen

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2005 - 10 LB 84/05

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Voraussetzungen für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - 18 B 910/11

    Herleitung von sicherungsfähigen Rechtspositionen im Abschiebungsschutzverfahren

  • VGH Bayern, 03.09.2019 - 10 C 19.1700

    Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens

  • OVG Hamburg, 16.11.2010 - 4 Bs 220/10

    Zur Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers wegen Eheschließung mit einer deutschen

  • VGH Bayern, 30.08.2018 - 10 C 18.1497

    Kein Absehen vom Visumverfahren nach Geburt eines Kindes wegen des Fehlens einer

  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 19 B 15.1066

    Frage eigenständigen Aufenthaltsrechts des geschiedenen Ehegatten nach einem Jahr

  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 10 CE 18.993

    Erfolglose Beschwerde gegen eine das Begehren nach vorübergehender Aussetzung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2013 - 7 N 63.13

    Zulassungsbegehren; Aufenthaltsgenehmigung; Ehegattennachzug; Heirat mit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 3 S 87.11

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Sprachkenntnisse; Einholung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2012 - 18 B 562/12

    Visumerfordernis für eine zum Zwecke des Daueraufenthalts ins Bundesgebiet zu

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

  • VGH Bayern, 20.08.2018 - 10 C 18.1361

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verpflichtungsklage auf Erteilung einer

  • VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen familiärer Bindungen im

    Dagegen eingewandte insbesondere systematische, historische und teleologische Gründe und Bedenken (vgl. dazu zuletzt etwa VG Augsburg, U.v. 11.8.2021 - Au 6 K 20.2837 - juris Rn. 39 ff. mit ausführlicher Zusammenfassung und Darlegung dieser Gründe) hält der Senat aus den nachfolgenden Erwägungen letztlich nicht für überzeugend.

    Eine Anspruchsnormenkonkurrenz zwischen §§ 27 ff. AufenthG und § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in dem vom Beklagten dargelegten Sinne, dass der Gesetzgeber im Abschnitt über familiäre Aufenthaltstitel eine nicht nur umfassende, sondern vor allem auch abschließende Regelung getroffen hat, welche Nähebeziehungen zu Familienangehörigen er für schutzwürdig und anspruchsbegründend erachtet und unter welchen (abgestuften) Voraussetzungen, und dass dieses austarierte spezielle System nicht über § 25 Abs. 5 AufenthG aus den Angeln gehoben werden dürfe (in diesem Sinne auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 2019, A1 § 25 Rn. 148 f.; Maaßen/Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.10.2021, AufenthG § 25 Rn. 136.1; zuletzt VG Augsburg, U.v. 11.8.2021 - Au 6 K 20.2837 - juris Rn. 39 ff., 43 mit ausführlichen Lit.- und Rsprnachweisen) vermag der Senat jedenfalls nicht zu erkennen (gegen einen derartigen abschließenden Regelungswillen des Gesetzgebers: Wittmann in GK-AufenthG, Bd. 2, II - § 25 Rn. 362).

    Gründe der Entstehungsgeschichte des § 25 Abs. 5 AufenthG sprechen nach Auffassung des Senats eher für als gegen die Anwendbarkeit dieser humanitären Anspruchsgrundlage in Konstellationen wie der vorliegenden (a.A. VG Augsburg, U.v. 11.8.2021 - Au 6 K 20.2837 - juris Rn. 45 ff., insb.

  • VG Würzburg, 22.12.2021 - W 7 S 21.1296

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug,

    Abgesehen davon, dass dem möglicherweise schon das Trennungsprinzip des Aufenthaltsrechts (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 AufenthG) entgegensteht (vgl. dazu VG Augsburg, U.v. 11.8.2021 - Au 6 K 20.2837 - juris Rn. 39 ff.), fehlt es an der besonderen Erteilungsvoraussetzung der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise.
  • VG Würzburg, 08.04.2022 - W 7 K 22.223

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, Aufhebung der ehelichen

    Abgesehen davon, dass dem möglicherweise schon das Trennungsprinzip des Aufenthaltsrechts (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 AufenthG) entgegensteht (vgl. dazu VG Augsburg, U.v. 11.8.2021 - Au 6 K 20.2837 - juris Rn. 39 ff.; anderer Ansicht wohl: BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 28 ff.; offen gelassen: BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12, Beschlussabdruck Rn. 172, jeweils zum Familiennachzug), fehlt es an der besonderen Erteilungsvoraussetzung der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise, zumal der Kläger zwischenzeitlich sogar tatsächlich ausgereist ist.
  • VGH Bayern, 25.01.2022 - 19 CE 21.2859

    Nachholung des Visumverfahrens

    Unabhängig von der als zumutbar erachteten Wartezeit von drei Jahren für den Kindesnachzug zu in Deutschland subsidiär Schutzberechtigten unter der Möglichkeit der Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft im Aufnahmestaat des Nachzugswilligen bzw. von bis zu zwei Jahren - ohne diese Möglichkeit - (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.8.2021 - Au 6 K 20.2837 - juris Rn. 77; mit dem Schutz von Ehe und Familie vereinbar: BVerwG, U.v. 17.12.2020, 1 C 30.19 - juris), ist zudem auch die Auslandsvertretung an den Vorrang und die Bindungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie gebunden (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris).
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