Bundeszentralregistergesetz

   Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d)   
   Fünfter Abschnitt - Rechtswirkungen der Tilgung (§§ 51 - 52)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BZRG (https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BZRG
__paste_bez____paste_norm__ Bundeszentralregistergesetz (https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundeszentralregistergesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 51
Verwertungsverbot

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2732), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes18.07.2017BGBl. I S. 2732

Rechtsprechung zu § 51 BZRG

922 Entscheidungen zu § 51 BZRG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 922 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 51 BZRG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 
      Das Zentralregister
        Rechtswirkungen der Tilgung
          § 52 (Ausnahmen)
     
      Das Erziehungsregister
        § 63 (Entfernung von Eintragungen)
     
      Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
        § 64a (Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 66 (Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht