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   VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483   

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VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483 (https://dejure.org/2024,3563)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483 (https://dejure.org/2024,3563)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Februar 2024 - 19 ZB 22.2483 (https://dejure.org/2024,3563)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 3a; AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1, 1a; AufenthG § 55 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2; AsylG § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    Generalpräventive Ausweisung, Sofort vollziehbarer Widerruf der Flüchtlingseigenschaft, Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, Inlandsbezogene Ausweisung, Besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, Kein höheres Gewicht des Bleibeinteresses wegen Abschiebungsverbot, ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (52)

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 (1 C 16.17 - juris) zunächst für die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dargelegt, dass und aus welchen Gründen auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen, und sodann mit Urteil vom 9. Mai 2019 entschieden (1 C 21.18 - juris Rn.17), dass eine Ausweisung auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann.

    Sie bewirkt zudem den Verlust sonstiger Ansprüche, die den Besitz eines Aufenthaltstitels voraussetzen, und ist rechtliche Grundlage für weitere belastende ausländerrechtliche Maßnahmen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 92; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 23, 39; Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1.10.2023, AufenthG § 53 Rn. 6).

    Die Ausweisung des Klägers verstößt im Übrigen nicht gegen Unionsrecht, insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die (nicht angegriffene und daher bestandskräftige) Abschiebungsandrohung einen konkreten Zielstaat nicht benennt (vgl. dazu EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 53; U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - juris Rn. 46; OVG MP, U.v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 - juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 131; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 66), da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt lässt, da die Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich der RFRL unterfällt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 22 m.V.a. EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21, X - juris Rn. 84; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 40 ff.; U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 10 ff.).

    Vielmehr sind in einem solchen Fall nach den für die sogenannte "inlandsbezogene Ausweisung" entwickelten Grundsätzen die Bleibeinteressen des betroffenen Ausländers geringer zu gewichten, da deren konkrete Beeinträchtigung durch eine Abschiebung nicht droht (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 21; U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 28; U.v. 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 31; U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 58).

    Des Weiteren ist insoweit - das Bleibeinteresse mindernd - zu berücksichtigen, dass eine tatsächliche Aufenthaltsbeendigung des Klägers aufgrund des bestehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots bis auf Weiteres nicht realistisch ist (vgl. BVerwG U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 28).

    Wie ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Ausweisung (bzw. ein Ausweisungsinteresse) auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann (BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 17; U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris), da § 53 Abs. 1 AufenthG nicht verlangt, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss, sondern dass dessen weiterer "Aufenthalt" eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bewirken muss, was aber bei einem Ausländer, der Straftaten begangen hat, auch dann der Fall sein kann, wenn von ihm selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen.

  • BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22

    Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keinen Besitz der

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483
    Die Ausweisung des Klägers verstößt im Übrigen nicht gegen Unionsrecht, insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die (nicht angegriffene und daher bestandskräftige) Abschiebungsandrohung einen konkreten Zielstaat nicht benennt (vgl. dazu EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 53; U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - juris Rn. 46; OVG MP, U.v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 - juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 131; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 66), da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt lässt, da die Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich der RFRL unterfällt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 22 m.V.a. EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21, X - juris Rn. 84; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 40 ff.; U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 10 ff.).

    Der Kläger, der (nach eigenen Angaben) am 16. Oktober 2015 als Minderjähriger in das Bundesgebiet einreiste und vom 20. November 2016 bis 19. November 2019 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (und in der Folgezeit im Besitz einer Fiktionsbescheinigung) war, hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung vom 19. November 2020 (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1.10.2023, AufenthG § 55 Rn. 24 f.), hier am 24. November 2020 (vgl. Bl. 180 der eAkte) nicht seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und war im maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht mehr im (tatsächlichen) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 13 f.), weshalb er weder das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG noch das schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG für sich in Anspruch nehmen kann.

    Vielmehr sind in einem solchen Fall nach den für die sogenannte "inlandsbezogene Ausweisung" entwickelten Grundsätzen die Bleibeinteressen des betroffenen Ausländers geringer zu gewichten, da deren konkrete Beeinträchtigung durch eine Abschiebung nicht droht (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 21; U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 28; U.v. 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 31; U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 58).

    Ein generelles Ausweisungsverbot für "faktische Inländer" besteht nicht (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 16 f.; EGMR, U.v. 18.10.2006 - Üner, 46410/99 - juris Rn. 57).

    Wie ausgeführt, steht auch die Einstufung eines Ausländers als "faktischer Inländer" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK einer Ausweisung - auch aus generalpräventiven Gründen (vgl. dazu obige Ausführungen sowie BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 16 f.; BayVGH, B.v. 23.9.2021 - 19 ZB 20.323 - juris Rn. 31) - nicht grundsätzlich entgegen; vielmehr ist im Einzelfall herauszuarbeiten, inwieweit eine Ausweisung auch vor dem Hintergrund eines langjährigen Aufenthaltes im Aufnahmestaat und (zusätzlich) einer weitgehenden Integration mit Blick auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK noch verhältnismäßig ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483
    Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge, aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt (BayVGH, B.v. 5.10.2021 - 10 ZB 21.1725 - juris Rn. 12; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 88).

    Sie bewirkt zudem den Verlust sonstiger Ansprüche, die den Besitz eines Aufenthaltstitels voraussetzen, und ist rechtliche Grundlage für weitere belastende ausländerrechtliche Maßnahmen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 92; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 23, 39; Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1.10.2023, AufenthG § 53 Rn. 6).

    Die Ausweisung des Klägers verstößt im Übrigen nicht gegen Unionsrecht, insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die (nicht angegriffene und daher bestandskräftige) Abschiebungsandrohung einen konkreten Zielstaat nicht benennt (vgl. dazu EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 53; U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - juris Rn. 46; OVG MP, U.v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 - juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 131; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 66), da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt lässt, da die Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich der RFRL unterfällt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 22 m.V.a. EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21, X - juris Rn. 84; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 40 ff.; U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 10 ff.).

    Offenbleiben kann des Weiteren, ob eine Abschiebungsandrohung nach nationalem Recht ohne konkrete Benennung eines Zielstaates überhaupt rechtmäßig ergehen kann (verneinend: VGH BW, B.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 122; offengelassen: BVerwG, U.v. 25.7.2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483
    Maßgeblich für die Beurteilung dieses Zulassungsgrundes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12), so dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 - 10 ZB 15.1804 - juris Rn. 7).

    Der vom Kläger als Straftäter ins Feld geführte Aspekt der Resozialisierung steht einer Ausweisung - weder gefahrenabwehrrechtlich noch als Bleibeinteresse in der Abwägung - entgegen (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - juris Rn. 7; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 10.2.2022 - 19 ZB 21.2650 - juris Rn. 37 ff.).

    Dies gilt auch für den Umstand, dass ein Verlassen des Aufnahmestaates für die weitere Resozialisierung des Klägers möglicherweise weniger günstig ist, weil das Ausweisungsrecht nicht der Resozialisierung des von der Ausweisung Betroffenen dient (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 a.a.O.; U.v. 15.1.2013 a.a.O.; BayVGH, B.v. 10.2.2022 a.a.O.).

    Im Übrigen ist in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch geklärt, dass der Aspekt der Resozialisierung einer Ausweisung - weder gefahrenabwehrrechtlich noch als Bleibeinteresse in der Abwägung - entgegensteht (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - juris Rn. 7; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 10.2.2022 - 19 ZB 21.2650 - juris Rn. 37 ff.).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 (1 C 16.17 - juris) zunächst für die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dargelegt, dass und aus welchen Gründen auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen, und sodann mit Urteil vom 9. Mai 2019 entschieden (1 C 21.18 - juris Rn.17), dass eine Ausweisung auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann.

    Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist insoweit objektiv zu bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 26 zum generalpräventiven Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

    Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung eines (generalpräventiven) Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung orientiert sich die Rechtsprechung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 23).

    Wie ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Ausweisung (bzw. ein Ausweisungsinteresse) auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann (BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 17; U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris), da § 53 Abs. 1 AufenthG nicht verlangt, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss, sondern dass dessen weiterer "Aufenthalt" eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bewirken muss, was aber bei einem Ausländer, der Straftaten begangen hat, auch dann der Fall sein kann, wenn von ihm selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen.

  • BVerwG, 14.03.2013 - 1 B 17.12

    Ausweisung; Befristung; nachträgliche Befristung; Anfechtungsklage;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483
    Der vom Kläger als Straftäter ins Feld geführte Aspekt der Resozialisierung steht einer Ausweisung - weder gefahrenabwehrrechtlich noch als Bleibeinteresse in der Abwägung - entgegen (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - juris Rn. 7; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 10.2.2022 - 19 ZB 21.2650 - juris Rn. 37 ff.).

    Dies gilt auch für den Umstand, dass ein Verlassen des Aufnahmestaates für die weitere Resozialisierung des Klägers möglicherweise weniger günstig ist, weil das Ausweisungsrecht nicht der Resozialisierung des von der Ausweisung Betroffenen dient (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 a.a.O.; U.v. 15.1.2013 a.a.O.; BayVGH, B.v. 10.2.2022 a.a.O.).

    Im Übrigen ist in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch geklärt, dass der Aspekt der Resozialisierung einer Ausweisung - weder gefahrenabwehrrechtlich noch als Bleibeinteresse in der Abwägung - entgegensteht (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - juris Rn. 7; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 10.2.2022 - 19 ZB 21.2650 - juris Rn. 37 ff.).

  • VGH Bayern, 10.02.2022 - 19 ZB 21.2650

    Ausweisung eines "faktischen Inländers" wegen Drogenstraftaten bei noch nicht

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483
    Der vom Kläger als Straftäter ins Feld geführte Aspekt der Resozialisierung steht einer Ausweisung - weder gefahrenabwehrrechtlich noch als Bleibeinteresse in der Abwägung - entgegen (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - juris Rn. 7; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 10.2.2022 - 19 ZB 21.2650 - juris Rn. 37 ff.).

    Dies gilt auch für den Umstand, dass ein Verlassen des Aufnahmestaates für die weitere Resozialisierung des Klägers möglicherweise weniger günstig ist, weil das Ausweisungsrecht nicht der Resozialisierung des von der Ausweisung Betroffenen dient (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 a.a.O.; U.v. 15.1.2013 a.a.O.; BayVGH, B.v. 10.2.2022 a.a.O.).

    Im Übrigen ist in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch geklärt, dass der Aspekt der Resozialisierung einer Ausweisung - weder gefahrenabwehrrechtlich noch als Bleibeinteresse in der Abwägung - entgegensteht (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - juris Rn. 7; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 10.2.2022 - 19 ZB 21.2650 - juris Rn. 37 ff.).

  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483
    Sie bewirkt zudem den Verlust sonstiger Ansprüche, die den Besitz eines Aufenthaltstitels voraussetzen, und ist rechtliche Grundlage für weitere belastende ausländerrechtliche Maßnahmen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 92; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 23, 39; Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1.10.2023, AufenthG § 53 Rn. 6).

    Die Ausweisung des Klägers verstößt im Übrigen nicht gegen Unionsrecht, insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die (nicht angegriffene und daher bestandskräftige) Abschiebungsandrohung einen konkreten Zielstaat nicht benennt (vgl. dazu EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 53; U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - juris Rn. 46; OVG MP, U.v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 - juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 131; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 66), da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt lässt, da die Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich der RFRL unterfällt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 22 m.V.a. EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21, X - juris Rn. 84; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 40 ff.; U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 10 ff.).

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483
    Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 39).

    Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten, da gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedarf (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 39).

  • VGH Bayern, 23.09.2021 - 19 ZB 20.323

    Ausweisung wegen mehrfacher schwerer Drogendelikte

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483
    Die Auffassung des Klägers, generalpräventive Gründe könnten bei ihm nicht ausreichen, um eine Ausweisung zu begründen, da er ein sogenannter "faktischer Inländer" sei, trifft nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2021 - 19 ZB 20.323 - juris Rn. 31).

    Wie ausgeführt, steht auch die Einstufung eines Ausländers als "faktischer Inländer" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK einer Ausweisung - auch aus generalpräventiven Gründen (vgl. dazu obige Ausführungen sowie BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 16 f.; BayVGH, B.v. 23.9.2021 - 19 ZB 20.323 - juris Rn. 31) - nicht grundsätzlich entgegen; vielmehr ist im Einzelfall herauszuarbeiten, inwieweit eine Ausweisung auch vor dem Hintergrund eines langjährigen Aufenthaltes im Aufnahmestaat und (zusätzlich) einer weitgehenden Integration mit Blick auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK noch verhältnismäßig ist.

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

  • VGH Bayern, 08.02.2019 - 10 ZB 18.1768

    Anforderung an die Gefahrenprognose bei einem unter Führungsaufsicht gestellten

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

  • BVerfG, 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04

    Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 3007/07

    Verletzung des Justizgewährungsanspruchs im Zivilprozess durch unterlassene

  • VGH Bayern, 14.02.2019 - 10 ZB 18.1967

    Vorliegen des Ausweisungsinteresses wegen eines nicht geringfügigen Verstoßes

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 10 ZB 21.1725

    Ausweisung nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen mehrfacher

  • VGH Bayern, 17.12.2015 - 10 ZB 15.1394

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16

    Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK

  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

  • BVerfG, 25.08.2020 - 2 BvR 640/20

    Unzureichende Abwägung wesentlicher Umstände in einer Ausweisungssache verletzt

  • VGH Bayern, 10.04.2017 - 15 ZB 16.673

    Verpflichtungsklage bei abgelehnter Baugenehmigung und isolierte Anfechtungsklage

  • VGH Bayern, 12.04.2019 - 10 ZB 19.275

    Keine Privilegierung für in die Bundesrepublik Deutschland weitergewanderte

  • BVerwG, 21.07.2015 - 1 B 26.15

    Kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99

    Abschiebungsandrohung; Zielstaat; Herkunftsstaat; Absehen von

  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312

    Bedeutung von Auskünften und Gutachten der Wasserwirtschaftsämter in

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 4 LB 233/18

    Asylrecht - staatenlose Palästinenser aus Libyen

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

  • EuGH, 06.07.2023 - C-663/21

    Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72

    Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der

  • VGH Bayern, 14.06.2021 - 10 ZB 21.1522

    Keine Zulassung der Berufung - Einzelfall

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2001 - 11 S 2374/99

    Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis unter aufschiebender Bedingung

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2022 - 2 M 93/22

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung; schwere Straftat

  • VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 15.1804

    Ausweisung wegen illegalen Aufenthalts bei vollziehbarer Ausreisepflicht

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • OVG Bremen, 02.12.2020 - 2 B 257/20
  • VGH Bayern, 16.11.2022 - 22 ZB 22.2101

    Wirksamkeit einer Mandatsniederlegung im Anwaltsprozess; Streitwert bei

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • BVerfG, 10.08.2007 - 2 BvR 535/06

    Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

  • OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20

    Ausweisung eines früheren Kämpfers des Islamischen Staates (IS) - Aufschiebende

  • VGH Bayern, 23.02.2016 - 10 B 13.1446

    Entfallen der Bindungswirkung der konstitutiven asylrechtlichen

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