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   VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16 A   

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VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16 A (https://dejure.org/2023,37836)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2023 - 33 K 499.16 A (https://dejure.org/2023,37836)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. November 2023 - 33 K 499.16 A (https://dejure.org/2023,37836)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992, § 3e AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG
    Asylrecht: Zuerkennung internationalen Schutzes für einen sog. "Mobilisierungsentzieher" aus der Russischen Föderation

 
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  • VG Berlin, 20.03.2023 - 33 K 143.19

    Russische Föderation: Subsidiärer Schutz wegen drohender Militärdiensteinziehung

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16
    Zwar bestimmt Art. 21 Abs. 2 des Föderalen Gesetz Nr. 31-FZ vom 26. Februar 1997 über Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022 (Mobilisierungsgesetz), dass es Reservisten versagt ist, nach Ankündigung einer Mobilisierung ihren Wohnort ohne Genehmigung des zuständigen Militärkommissariats zu verlassen (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, S. 35; EUAA, COI, The Russian Federation - Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI, 12/2022], S. 30; VG Berlin, Urteil der Kammer vom 20. März 2023 - VG 33 K 143.19 A - juris Rn. 38).

    Nach Jahren aus dem Ausland Zurückkehrende, die über keinen "Wohnort" in der Russischen Föderation (mehr) verfügen bzw. einen solchen denknotwendig nicht verlassen können, ehe sie überhaupt zurückgekehrt sind, sind davon nicht erfasst (ebenso bereits: Urteil der Kammer vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 38).

    Während Grundwehrdienstpflichtige im Falle des Nichtbefolgens eines Einberufungsbefehls (draft evasion) unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches durch Strafurteil mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden können (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 16 f.; vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., S. 25 ff.), ist diese Strafvorschrift nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation nicht auf Reservisten anwendbar, die sich der Mobilisierung entziehen (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 57; DIS, 12/2022, a.a.O., Rn. 70 ff.).

    Anders als Vertragssoldaten oder Mitglieder der aktiven Reserve (active mobilisation reserve), die sich im Anschluss an ihren Grundwehrdienst oder im Anschluss an ein Training für Reserveoffiziere vertraglich zur regelmäßigen Teilnahme an Militärübungen verpflichtet haben (vgl. EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 24), erlangen Reservisten, die lediglich Teil der sogenannten generellen Reserve ("inactive mobilisation reserve") sind (vgl. EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 23 sowie VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 46 ff. m.w.N.), erst dann (wieder) den Status eines Militärangehörigen ("military man"), sobald sie registriert worden sind, sich einer (erneuten) Gesundheitsprüfung unterzogen und sich an dem ihnen mitgeteilten Einsatzort (assembly point / sborny punkt) - sei es zu einem Trainings- oder Fronteinsatz - eingefunden haben (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 30 m.w.N.).

    (2) Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen unterstellt, dass dem Kläger - ähnlich wie grundwehrdienstpflichtigen russischen Männern (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 70 f.) - bei einer Rückkehr Strafverfolgung wegen Militärdienstentziehung drohen könnte, wenn er einer etwaigen Vorladung zum Militärkommissariat aus Gewissensgründen nicht Folge leisten würde, so würde eine solche Strafverfolgung oder Bestrafung nach Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpfen, insbesondere nicht an eine zugeschriebene politische oppositionelle Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG.

    aa) Den aktuellen Erkenntnissen zufolge gehört der 32 Jahre alte Kläger nicht mehr der Gruppe der nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. u.a.: Urteile vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 76 ff., vom 19. September 2023 - VG 33 K 78/21 A - Entscheidungsabdruck S. 5 ff. und vom 11. Juli 2023 - VG 33 K 15/21 A - Entscheidungsabdruck S. 6 ff.; ebenso: VG Berlin, Urteil vom 11. August 2023 - VG 12 K 48/23 A - Entscheidungsabdruck S. 5 ff.) aktuell schutzwürdigen Gruppe der Grundwehrdienstpflichtigen (conscripts), sondern der Gruppe der russischen Reservisten an.

    Zur Begründung berief man sich einerseits auf den inzwischen von der russischen Präsidialverwaltung bestätigten Umstand, dass das Dekret, welches die Teilmobilmachung im September 2022 angeordnet hatte, mangels eines präsidentiellen Aufhebungserlasses weiterhin in Kraft sei, auf seiner Grundlage also theoretisch bis auf Weiteres jederzeit Reservisten einberufen werden könnten (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35; EASO AM-NL, a.a.O., S. 53; BAMF, Briefing Notes vom 1. Januar 2023, a.a.O., S. 5; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 27 f.; DIS/12/2022, a.a.O., S. 12; vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 52).

    Als Beleg für eine andauernde Mobilisierung auf Grundlage des Dekrets vom 21. September 2022 wurde zudem auf verschiedene Berichte verwiesen, denen zufolge in der Zeit von Dezember 2022 bis etwa Februar/März 2023 weiterhin Vorladungen an zu mobilisierende Reservisten versandt und diese teils an die Front in der Ukraine entsandt worden sein sollen (EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 16; EASO-AM NL, a.a.O., S. 56 f.; BAMF, Briefing Notes vom 1. Januar 2023, a.a.O., S. 5; vgl. zur Situation im Frühjahr 2023 auch: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 53 ff. m.w.N.).

    Mit dieser Ausweitung der Zahl der Grundwehrdienstleistenden wird offensichtlich auch die Erwartung verbunden, dass sich eine deutlich größere Zahl von Grundwehrdienstpflichtigen spätestens nach der viermonatigen militärischen Grundausbildung - teils freiwillig, teils unter Druck oder Zwang - als Vertragssoldat verpflichtet und sodann legal in den Krieg in der Ukraine entsandt werden kann (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 5 f.; EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 9 f., 14; BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 34; Jamestown Foundation, Kirillova, a.a.O.; vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 80 ff.).

    Einer Wiederholung dieser Fehler soll vor allem Folgendes entgegenwirken: Einerseits die Maßnahmen zur sogenannten Digitalisierung der Rekrutierungsverfahren ("crypto-mobilization"), wozu die Einführung eines einheitlichen digitalen Militärregisters für Grundwehrdienstpflichtige und Reservisten (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11 i.V.m. S. 6 ff. a.a.O.), die Digitalisierung der Rekrutierungsbüros sowie die Aktualisierung der Wehrdatenerfassung im Wege des Abgleichs und der Synchronisierung der Daten verschiedenster regionaler und zentraler Behörden (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12; ISW vom 4. Oktober 2023 und vom 5. Oktober 2023, a.a.O.) in Verbindung mit der Verpflichtung u.a. von Privatkliniken zur Bereitstellung ihrer Daten (ISW vom 4. Oktober 2023 und 5. Oktober 2023, a.a.O.) wie auch die Einführung der Möglichkeit der elektronischen Zustellung von Vorladungen, Einberufungs- und Musterungsbefehlen über das Regierungsportal "Gosuslugi" samt Einführung einer Zustellungsfiktion nach sieben Tagen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11 i.V.m. S. 6 f.) zu zählen sind (vgl. zu ersten Überlegungen in dieser Richtung bereits: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.).

    Die Anordnung dieser Reformen und Maßnahmen hat zum Wiederaufflammen der Spekulationen über eine möglicherweise zeitnah bevorstehende Mobilisierungswelle geführt (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11), wie es sie bereits um die Jahreswende 2022/2023 gegeben hat (vgl. hierzu: EUAA, COI Query, 2/2023, a.a.O., S. 16; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 12 sowie VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 53).

    Danach wurde er im Juni 2012 von der Militärkommission des I ... -Stadtbezirkes Jaroslawl als bedingt wehrdiensttauglicher Reservist der Gruppe B gemustert und gehört als 32 Jahre alter Mann der nach Dienstrang ersten Reservistengruppe (Soldaten, Matrosen, Unteroffiziere u.a.) an, innerhalb dieser wiederum der ersten Altersstufe ("First tier"), die aktuell Reservisten bis zum Alter von 35 Jahren umfasst (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 23; VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 47 f.), wobei diese Altersgrenze von 2024 an bis 2028 pro Jahr schrittweise um jeweils ein Jahr auf schließlich 40 Jahre erhöht werden wird (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 13).

    Auch ist davon auszugehen, dass er als lediger, kinderloser und im Wesentlichen gesunder Mann, nach den vorliegenden Erkenntnissen keinen der aktuell geltenden Ausschluss- oder Aufschubgründe (vgl. hierzu im Einzelnen: ISW vom 18. Oktober 2023, a.a.O.; EUAA, COI, 02/2023, a.a.O., S. 17 f. sowie VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 49 f.) erfüllt.

    Er liefe nicht nur Gefahr, selbst verwundet oder getötet zu werden, sondern auch unmittelbar oder mittelbar an von den russischen Streitkräften und den mit ihnen kämpfenden militärischen Gruppierungen in dem von Russland geführten Angriffskrieg gegen die Ukraine begangenen völker- und menschenrechtswidrigen Handlungen und Verbrechen im Sinne des Art. 3 EMRK beteiligt zu werden (vgl. hierzu: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 92 f. m.w.N. [zur Situation von Grundwehrdienstpflichtigen]; BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 7, 35 m.w.N.; EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 4).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 22.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16
    Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss seitens des Gerichts von Amts wegen (§ 86 VwGO) aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - BVerwG 1 C 22/21 - juris Rn. 42 und 51 f.; Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - juris Rn. 16).

    Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 51; Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 - juris Rn. 15 f.).

    Grundsätzlich erfasst § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zwar auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Kläger, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 21).

    Ein über derartige strafrechtliche Maßnahmen hinausgehendes, auch eine Zwangsrekrutierung mit anschließendem Fronteinsatz ohne hinreichende militärische Ausbildung umfassendes Begriffsverständnis ist nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 28).

    Nicht erfasst sind insbesondere auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG; Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 32).

    Allerdings ist das Bundesverwaltungsgericht zuletzt davon ausgegangen, es spreche eine starke Vermutung dafür, dass eine Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden eines in einem bewaffneten Konflikt oder einem Bürgerkrieg befindlichen Landes unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt, ihm also eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 46 f.).

    Das Gericht hat daher bei Prüfung des Vorliegens einer Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylG trotzdem die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der genannten Vermutung eine eigene Überzeugung zu bilden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 51).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16
    Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt dabei nicht nur voraus, dass ein bestimmtes Verhalten des potenziellen Verfolgers für die schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen ursächlich ist, sondern erfordert darüber hinaus ein auf die Verletzung eines flüchtlingsrechtlich geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten des potenziellen Verfolgers (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 31.18 - juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52/07 - juris Rn. 22).

    Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 13).

    Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.).

    Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).

    Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

    Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (stRspr des BVerwG: Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29.17 - juris Rn. 22; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16
    vom 30. Dezember 2021, L 468, S. 1 ff.) -, eingeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2021 - BVerwG 1 B 1/21 - juris Rn. 11 f. m.w.N.; Urteil vom 18. Februar 2021 - BVerwG 1 C 4/20 - juris Rn. 16).

    Letzteres setzt auch voraus, dass der Ausländer dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum auf einem Niveau gesichert ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a.a.O., Rn. 27 ff. m.w.N.).

    Nach Erwägungsgrund 27 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder Vertretern des Staates ausgeht (vgl. zur Heranziehung dieses Erwägungsgrundes: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a.a.O., Rn. 14).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16
    Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist, sogenannter "Politmalus" (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2021 - 2 BvR 2954/09 - juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29.17 - juris Rn. 22).

    Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (stRspr des BVerwG: Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29.17 - juris Rn. 22; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - juris Rn. 16).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16
    In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union dazu darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [Ibrahim] - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [Jawo] - Rn. 90 ff.).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16
    Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist, sogenannter "Politmalus" (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2021 - 2 BvR 2954/09 - juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29.17 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16
    Schutzwürdige Interessen des Klägers, die eine Reduzierung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots angezeigt erscheinen lassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - BVerwG 1 C 47.20 - juris Rn. 18 ff.), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16
    Das in Ziffer 6 des Bescheids verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, das - wie die Vorschrift in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung nunmehr ausdrücklich klarstellt - nicht schon von Gesetzes wegen gilt, sondern als Anordnung eines "Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer" zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - BVerwG 1 C 21.17 - juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - BVerwG 1 VR 3.17 - juris Rn. 71 f.), begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16
    Das in Ziffer 6 des Bescheids verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, das - wie die Vorschrift in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung nunmehr ausdrücklich klarstellt - nicht schon von Gesetzes wegen gilt, sondern als Anordnung eines "Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer" zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - BVerwG 1 C 21.17 - juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - BVerwG 1 VR 3.17 - juris Rn. 71 f.), begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • BVerfG, 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl politischer Verfolgung eines

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 13.04.2021 - 1 B 1.21

    Persönliche Anhörung bei Unzulässigkeitsentscheidung; Umfang;

  • VGH Bayern, 07.01.2020 - 11 ZB 19.33226

    Gefährdung aufgrund drohender Ermittlungen wegen islamistischer Aktivitäten im

  • VG Düsseldorf, 19.08.2020 - 10 K 294/18

    Aussageanalyse des Klägervortrags anhand von Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik

  • VG Cottbus, 28.01.2021 - 1 K 141/18
  • VG Halle, 27.04.2023 - 5 A 299/21

    Flüchtlingsschutz: Drohende Zwangsrekrutierung eines russischen Staatsangehörigen

  • VG Berlin, 11.08.2023 - 12 K 48.23
  • BGH, 20.12.2017 - XII ZB 333/17

    Vormundschaft für einen minderjährigen, aber über 18 Jahre alten, unbegleiteten

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 AV 1.94

    Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 422/17

    Enden der Vormundschaft für einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling

  • BVerwG, 09.06.2020 - 6 AV 3.20

    Anfechtungsklage; Bindungswirkung; Gerichtsstand; Rückverweisung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 2 B 6.20

    Heilung des Zugangs eines Bundesamtsbescheides

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses trotz Fehlerhaftigkeit der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2018 - 3 N 301.17

    Unzutreffend angenommene örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in

  • BVerwG, 27.06.2013 - 8 AV 2.12

    Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2022 - A 11 S 1180/20

    Berufungszulassungsverfahren im Asylprozess; Heilung von Zustellungsmängeln;

  • BVerwG, 17.03.1999 - 1 WB 80.98

    Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - Verletzung der Rechte und Pflichten aus

  • VGH Bayern, 11.02.2020 - 13a ZB 20.30264

    Verfahrensmangel, Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Zulassungsantrag, Unterkunft,

  • VG Hannover, 08.07.2019 - 10 A 672/19

    Akteneinsicht; Bekanntgabe; Bekanntgabe an Bevollmächtigten; Bekanntgabemangel;

  • VG Potsdam, 15.11.2021 - 9 K 5365/17
  • VG Neustadt, 11.05.2000 - 2 K 1053/95
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