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   VG Berlin, 27.09.2018 - 31 K 509.17 V   

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VG Berlin, 27.09.2018 - 31 K 509.17 V (https://dejure.org/2018,55793)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2018 - 31 K 509.17 V (https://dejure.org/2018,55793)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. September 2018 - 31 K 509.17 V (https://dejure.org/2018,55793)
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  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2018 - 31 K 509.17
    Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist daher nur dann gegeben, wenn der schutzbedürftige Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 -, juris Rn. Rn. 12, und vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 -, Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 - OVG 2 B 12.12 -, juris Rn. 31 ff. und vom 19. November 2011 - OVG 3 B 17.10 -, juris Rn. 23).

    Geboten ist deshalb eine umfassende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles, bei der sowohl der Grad des Autonomieverlusts des nachzugswilligen Ausländers als auch das Gewicht der familiären Bindungen zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 38 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014, a.a.O., juris Rn. 34).

    Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 - Juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 24 ff.).

    Anzusetzen sind insoweit die monatlichen Kosten des hälftigen Basistarifs der Krankenversicherung, d.h. aktuell 345, 15 Euro, sowie der Pflegeversicherung, aktuell 56, 42 Euro (vgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 - Juris, Rn. 22 ff., jedoch unter Berücksichtigung dessen, dass nicht nur § 152 Abs. 4 VAG, sondern auch § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB XI eine Beitragshalbierung im Bedarfsfall vorsieht).

    Denn das in dieser Regelung vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte grundlegende staatliche Interesse, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch Zuwanderung zu vermeiden, ist nicht deckungsgleich mit seinem Anliegen, Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme und Integrationsfähigkeit sowie wirtschaftlicher und arbeitsmarktpolitischer Interessen zu gestalten ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, juris Rn. 39 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11

    Außergewöhnliche Härte; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsgemeinschaft;

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2018 - 31 K 509.17
    Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 - Juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 24 ff.).

    § 5 Abs. 11 SGB V bestimmt insoweit einschränkend, dass Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nur erfasst werden, wenn sie - anders als die Klägerin - eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, für deren Erteilung keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 -, juris Rn. 29).

    Nur in diesem Umfang ist daher von einem gesicherten Mittelzufluss an den Begünstigen auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 42 ff).

    Bei der Abwägung sind neben der Bedeutung, die dem Schutz der Familie einzuräumen ist, alle öffentlichen Belange zu berücksichtigen, die gegen den angestrebten Daueraufenthalt sprechen, namentlich etwaige mit dem Nachzug in näherer oder fernerer Zukunft verbundene finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 54 m.w.N).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 2 B 12.12

    Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit; Peru; außergewöhnliche Härte;

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2018 - 31 K 509.17
    Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist daher nur dann gegeben, wenn der schutzbedürftige Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 -, juris Rn. Rn. 12, und vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 -, Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 - OVG 2 B 12.12 -, juris Rn. 31 ff. und vom 19. November 2011 - OVG 3 B 17.10 -, juris Rn. 23).

    Geboten ist deshalb eine umfassende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles, bei der sowohl der Grad des Autonomieverlusts des nachzugswilligen Ausländers als auch das Gewicht der familiären Bindungen zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 38 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014, a.a.O., juris Rn. 34).

    Denn die Voraussetzungen, unter denen die vorgenannte Regelung, wäre sie durch § 36 Abs. 2 AufenthG in nationales Recht umgesetzt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - OVG 2 B 12.12 -, juris Rn. 33), einen Nachzugsanspruch begründen würde, sind vorliegend gerade deshalb nicht erfüllt, weil der Sohn der Klägerin nicht für ihren Unterhalt aufkommen kann.

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2018 - 31 K 509.17
    In seinem Urteilen in den Rechtssachen Zambrano (Urteil vom 8. März 2011 - C-34/09 -), McCarthy (Urteil vom 5. Mai 2011 - C-434/09 -) und Dereci (Urteil vom 15. November 2011 - C-256/11 -) hat er zwar erkannt, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegenstehe, die bewirkten, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleihe, verwehrt werde.
  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 20.09

    Visum; Aufenthaltserlaubnis; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug; Sicherung

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2018 - 31 K 509.17
    Eine solche Ausnahme von der Regel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn höherrangiges Recht,wie der Schutz von Ehe und Familie oder unionsrechtlichen Vorgaben, die Erteilung des Aufenthaltstitels gebietet (BVerwG, Urteil vom 16. November 2011 - BVerwG 1 C 20/09 -, juris Rn. 28).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2018 - 31 K 509.17
    In seinem Urteilen in den Rechtssachen Zambrano (Urteil vom 8. März 2011 - C-34/09 -), McCarthy (Urteil vom 5. Mai 2011 - C-434/09 -) und Dereci (Urteil vom 15. November 2011 - C-256/11 -) hat er zwar erkannt, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegenstehe, die bewirkten, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleihe, verwehrt werde.
  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2018 - 31 K 509.17
    In seinem Urteilen in den Rechtssachen Zambrano (Urteil vom 8. März 2011 - C-34/09 -), McCarthy (Urteil vom 5. Mai 2011 - C-434/09 -) und Dereci (Urteil vom 15. November 2011 - C-256/11 -) hat er zwar erkannt, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegenstehe, die bewirkten, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleihe, verwehrt werde.
  • BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 11.10

    Visum; nationales Visum; Familiennachzug; Ehegattennachzug zu Deutschen;

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2018 - 31 K 509.17
    Ein unmittelbar aus dem Unionsbürgerstatus abgeleitetes bedingungsloses Aufenthaltsrecht einschließlich des damit verbundenen Anspruchs auf Familiennachzug nach unionsrechtlichen Regelungen hat der Europäische Gerichtshof nicht statuiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 11.10 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2018 - 31 K 509.17
    Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist daher nur dann gegeben, wenn der schutzbedürftige Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 -, juris Rn. Rn. 12, und vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 -, Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 - OVG 2 B 12.12 -, juris Rn. 31 ff. und vom 19. November 2011 - OVG 3 B 17.10 -, juris Rn. 23).
  • BGH, 01.03.2018 - IX ZB 95/15

    Beantragung von Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte im Insolvenzverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2018 - 31 K 509.17
    Davon weiter in Abzug zu bringen sind die laut Steuererbescheid entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Sohnes von monatlich 409, 75 Euro, denn die Pfändungsfreigrenze des § 850c iVm § 850i ZPO soll einem Schuldner, dessen Grundsicherungsbedarf ggf. auch die Kosten angemessenen Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes umfassen würde (§ 32 Abs. 1 SGB XII), so viel belassen, dass er infolge des Vollstreckungszugriffs eines Gläubigers nicht selbst der Hilfe zum Lebensunterhalt bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 01. März 2018 - IX ZB 95/15 -, juris Rn. 2, 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2011 - 3 B 17.10

    Iran; Berufung; Visum; Härte; außergewöhnlich (verneint); Krankheit; Erkrankung;

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