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   VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16   

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VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16 (https://dejure.org/2023,9322)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2023 - 13 K 307.16 (https://dejure.org/2023,9322)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Februar 2023 - 13 K 307.16 (https://dejure.org/2023,9322)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 127 BauGB, § 129 BauGB, § 131 BauGB, § 5 EBG, § 10 EBG
    Erhebung eines Erschließungsbeitrags: Erforderlichkeit einer Anbaustraße; Bestimmung des umlagefähigen Aufwands bei Erhalt öffentlicher Fördermittel

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 30.01.1987 - 8 C 10.86

    Begriff der "anderweitigen Deckung" i.S. des § 129 Abs. 1 S. 1 BBauG;

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16
    Entscheidend für die Qualifizierung der Zuwendungen Dritter als anderweitige Deckung oder als Deckung der von der Gemeinde "endgültig" zu tragenden Kosten ist deren Zweckbestimmung (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1987 - 8 C 10/86 -, juris Rn. 19; Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2010 - 5 A 635/08 -, juris Rn. 40; Battis/ Krautzberger/Löhr/Reidt, 15. Aufl. 2022, Baugesetzbuch § 129 Rn. 19; EZBK/Ernst/Grziwotz, 143. EL August 2021, Baugesetzbuch § 129 Rn. 5).

    Hat der Dritte einen Zuschuss mit der Maßgabe gewährt, dieser solle zur Deckung des von der Gemeinde zu tragenden Aufwands, d.h. der nicht erschließungsbeitragsfähigen Kosten sowie des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Erschließungsaufwand dienen und unterschreitet der Zuschuss die Höhe der Summe dieser beiden Posten, liegt keine anderweitige Deckung vor (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1987 - 8 C 10/86 -, juris Rn. 19).

    Erst wenn der Zuschuss über den von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteil hinausreicht oder als Zuwendungszweck ausdrücklich eine Beitragsminderung festgelegt wurde, ist der Zuschuss des Dritten vom umlagefähigen Erschließungsaufwand abzusetzen, sofern er nicht in dem über den kommunalen Eigenanteil hinausgehenden Umfang zu erstatten ist (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 28.76

    Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16
    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße überhaupt und ob sie nach Umfang und Art erforderlich ist, steht der Gemeinde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - IV C 28.76 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als geboten an, der Gemeinde bei der entsprechenden Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen ebenso weiten Entscheidungsspielraum zuzubilligen, wie er ihr in unmittelbarer Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusteht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - IV C 28.76 - juris Rn. 14).

    Dabei ist zu beachten, dass die Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs sowie eines mehr oder weniger geringfügigen überörtlichen Verkehrs grundsätzlich zur Erschließungsfunktion einer Anbaustraße gehört, so dass erst ein überörtlicher Verkehr von gewisser Stärke die Erforderlichkeit einer Anbaustraße in Frage stellen kann (BVerwG, Urteile vom 3. März 1995 - 8 C 25/93 -, juris Rn. 12 und vom 14. Dezember 1979 - IV C 28.76 -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 03.03.1995 - 8 C 25.93

    Erforderlichkeit einer Anbaustraße - Erschließungsvorteil - Erschließungsfunktion

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16
    Eine Gemeinde darf die Anlegung z.B. einer Anbaustraße bereits dann für erforderlich halten, wenn diese Lösung unter dem Blickwinkel der bestehenden Erschließungssituation der durch diese Anlage (zusätzlich) erschlossenen Grundstücke als angemessen angesehen werden kann, d.h. wenn für sie im Hinblick auf die Erschließungssituation der durch diese (neue) Anbaustraße erschlossenen Grundstücke sachlich einleuchtende Gründe sprechen (BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 25/93 -, juris Rn. 14).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Rechtsprechung sowohl auf die Maßnahme selbst, d.h. die Erschließungsanlage, als auch die dafür entstehenden Aufwendungen anwendbar ist (so wohl BVerwG, Urteile vom 3. März 1995 - 8 C 25/93 -, juris Rn. 14, und vom 6. Februar 2020 - 9 C 9/18, juris Rn. 41; so auch Driehaus/Raden, a.a.O., § 15 Rn. 8 f. und 19 ff.; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. November 2014 - 6 ZB 12.2446 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 41).

    Dabei ist zu beachten, dass die Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs sowie eines mehr oder weniger geringfügigen überörtlichen Verkehrs grundsätzlich zur Erschließungsfunktion einer Anbaustraße gehört, so dass erst ein überörtlicher Verkehr von gewisser Stärke die Erforderlichkeit einer Anbaustraße in Frage stellen kann (BVerwG, Urteile vom 3. März 1995 - 8 C 25/93 -, juris Rn. 12 und vom 14. Dezember 1979 - IV C 28.76 -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88

    Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung;

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16
    Neben dem Raumbedarf für einen - jedenfalls bei längeren, durch Gewerbe- und Industriegebiete verlaufenden Straßen zu berücksichtigenden - Lkw-Begegnungsverkehr kann die Gemeinde unter dem Blickwinkel der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen sowohl mit einbeziehen, dass ein sicheres Ein- und Ausfahren von Lkw auf bzw. von angrenzenden Grundstücken einen über den für einen üblichen Lkw-Begegnungsverkehr ausreichenden Fahrbahnraum hinausgehenden Flächenbedarf begründet, als auch, dass es angezeigt sein kann, Vorsorge für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6/88 - juris Rn. 24).

    Denn die RASt 06 stellen eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus dar und sind geeignet, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung zu liefern (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6/88 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 08.08.1975 - IV C 74.73

    Sammelstraße als Erschließungsanlage; Erforderlichkeit zusätzlicher Fahrspuren

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16
    Zwar sind zusätzliche Fahrspuren, die nur wegen des überörtlichen Durchgangsverkehrs angelegt sind, nicht zur Erschließung der Bauflächen im Sinne des § 129 Absatz 1 Satz 1 BauGB erforderlich; an der Erforderlichkeit ändert es jedoch nichts, wenn eine Sammelstraße - zusätzlich oder überwiegend - überörtlichen Durchgangsverkehr aufnimmt (BVerwG, Urteil vom 8. August 1975 - IV C 74.73 -, juris Leitsätze).

    Dass der Ausbau als vierspurige Straße ausschließlich oder vorrangig deshalb erfolgte, um umfangreichen überörtlichen Verkehr aufzunehmen - was die Erforderlichkeit jedenfalls für die zwei zusätzlichen Fahrspuren in Frage stellen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 1975, a.a.O.) -, und nicht auch aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs in einem großen Gewerbegebiet mit nennenswertem Schwerlastverkehr, ist nicht festzustellen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.10.2003 - 1 M 34/03

    Ermittlungsfähigkeit eines umlagefähigen Aufwandes i.R.d. Einsatzes öffentlicher

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16
    Erhält die Gemeinde öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, kann der - maßgebliche - umlagefähige Aufwand erst bestimmt werden, wenn der Zuschussgeber die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat (Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 133 Rn. 19; vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 M 34/03 -, juris Rn. 9).

    Denn in diesem Fall hängt von der endgültigen Höhe der Förderung die Höhe des umlagefähigen Aufwandes i. S. des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit die konkrete Höhe des jeweiligen Erschließungsbeitrags ab (zum Vorstehenden Driehaus/Raden, a.a.O., § 16 Rn. 11 ff, § 19 Rn. 11; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. Oktober 2003, a.a.O.).

  • VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 306.16
    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16
    Die Kammer hat in den Verfahren VG 13 K 306.16, VG 13 K 307.16 und VG 13 K 133/20 mit Beschluss vom 7. März 2022 dem Beklagten auferlegt, die Erschließungsbeiträge der Kläger:innen insoweit neu zu berechnen, als bei der Ermittlung des beitragsfähigen Umfangs nur die Kosten für die Herstellung und für den Grunderwerb zu berücksichtigen sind, die konkret unter Zugrundelegung einer 7 m breiten Fahrbahn (tatsächliche Breite) zuzüglich Mittelstreifen, Bürgersteig und Fahrradweg und sonstiger erforderlicher Nebenanlagen angefallen wären.

    Sowohl die an die Erschließungsanlage angrenzenden Flurstücke 1756 und 1758 als auch das Hinterliegerflurstück 1073 standen und stehen im Eigentum der Klägerin im Verfahren VG 13 K 306.16 und das Grundstück wurde einheitlich genutzt.

  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11

    Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten;

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB darüber hinaus entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht, z.B. für den Grunderwerb (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11/11 -, juris Rn. 24).

    Sie ist erst dann überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (u.a. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11/11 -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16
    Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d.h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2/08 -, juris Rn. 16).

    Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts (bei einem unübersichtlichen, z.B. abknickenden Straßenverlauf) mag ggf. ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2/08 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 64.87

    Abgrenzung zwischen erschließungsrechtlich selbstständigen und unselbstständigen

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16
    Erst wenn geklärt ist, was "die Erschließungsanlage" ist, kann - in einem zweiten Schritt - gefragt werden, ob diese Anlage durch die Baumaßnahme, die bzw. deren Kosten Gegenstand der Betrachtung sind, erstmalig hergestellt, d.h. gleichsam "neu" angelegt oder aber nach einer früheren (erstmaligen) endgültigen Herstellung lediglich verändert, erweitert oder verbessert worden ist (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1988 - 8 C 64/87 -, juris Rn. 15).

    Fehlt es an einer Identität, ist mithin die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme "entstanden" ist, nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts "endgültig" hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten "ihrer erstmaligen Herstellung" (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) sind (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1988, a.a.O., Rn. 15).

  • BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13

    Erschließung; Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; einheitliche Nutzung;

  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06

    Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück;

  • BVerwG, 22.08.1975 - IV C 11.73

    Begriff der "endgültigen Herstellung" einer Erschließungsanlage; Maßgeblicher

  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88

    Kosten des Grunderwerbs - Erschließungsanlage - Sondergebiet - Allgemeines

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92

    Hinterliegergrundstück - Anbaustraße - Hinterliegergrundstück -

  • BVerwG, 07.10.1977 - IV C 103.74

    Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem

  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 34.96

    Erschließungsbeitragsrecht - Erschließungsbeitrag; Wohnweg; Mehrfacherschließung;

  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 24.87

    Erschlossensein eines Grundstücks bei Bebauungshindernis infolge natürlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2015 - 2 S 1327/14

    Erschließungsbeitrag: Erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage

  • VG Lüneburg, 23.06.2010 - 3 A 213/07

    Außenbereich; außerhalb; außerorts; Durchgangsstraße; Durchgangsverkehr;

  • BVerwG, 18.09.2019 - 9 B 51.18

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 100.68

    Veränderungssperre und Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Festsetzung des

  • OVG Sachsen, 22.03.2010 - 5 A 635/08

    Erschließungsbeitrag, Teileinrichtungen

  • VG Berlin, 28.11.2019 - 13 K 94.16

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Land Berlin: beitragsfähiger

  • VG Berlin, 28.11.2019 - 13 K 88.16

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Land Berlin: beitragsfähiger

  • BVerwG, 06.02.2020 - 9 C 9.18

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage in Teilstücken

  • BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 56.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • VGH Bayern, 27.11.2014 - 6 ZB 12.2446

    Erschließungsbeitragsrecht; Anbaustraße; rechtmäßige Herstellung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2000 - 3 A 2156/98

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer

  • VG Berlin, 28.02.2023 - 13 k 133.20

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags: Erforderlichkeit einer Anbaustraße;

  • VG Berlin, 28.02.2023 - 13 k 133.20

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags: Erforderlichkeit einer Anbaustraße;

    Die Kammer hat in den Verfahren VG 13 K 306.16, VG 13 K 307.16 und VG 13 K 133/20 mit Beschluss vom 7. März 2022 dem Beklagten auferlegt, die Erschließungsbeiträge der Kläger:innen insoweit neu zu berechnen, als bei der Ermittlung des beitragsfähigen Umfangs nur die Kosten für die Herstellung und für den Grunderwerb zu berücksichtigen sind, die konkret unter Zugrundelegung einer 7 m breiten Fahrbahn (tatsächliche Breite) zuzüglich Mittelstreifen, Bürgersteig und Fahrradweg und sonstiger erforderlicher Nebenanlagen angefallen wären.
  • VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 306.16
    Die Kammer hat in den Verfahren VG 13 K 306.16, VG 13 K 307.16 und VG 13 K 133/20 mit Beschluss vom 7. März 2022 dem Beklagten auferlegt, die Erschließungsbeiträge der Kläger:innen insoweit neu zu berechnen, als bei der Ermittlung des beitragsfähigen Umfangs nur die Kosten für die Herstellung und für den Grunderwerb zu berücksichtigen sind, die konkret unter Zugrundelegung einer 7 m breiten Fahrbahn (tatsächliche Breite) zuzüglich Mittelstreifen, Bürgersteig und Fahrradweg und sonstiger erforderlicher Nebenanlagen angefallen wären.
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