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   VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13   

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VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13 (https://dejure.org/2014,48494)
VG Göttingen, Entscheidung vom 14.11.2014 - 4 A 123/13 (https://dejure.org/2014,48494)
VG Göttingen, Entscheidung vom 14. November 2014 - 4 A 123/13 (https://dejure.org/2014,48494)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13
    Er besteht nur dann, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragsberechtigten an der Namensänderung die schutzwürdigen Belange Dritter sowie die Interessen der Altgemeinheit, die in der sozialen Ordnungsfunktion des Familiennamens und sicherheitspolitischen Belangen liegen und regelmäßig die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, unter Abwägung aller Umstände wesentlich überwiegt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, ; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4 )j Zu berücksichtigen ist ferner, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG nur Ausnahmecharakter hat, da das Namensrecht umfassend und weitestgehend abschließend im bürgerlichen Recht geregelt ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12. März 2002 - Au 1 K 96.972 -, ).

    Ein diesbezüglicher Regierungsentwurf ist auf Empfehlung des Rechtsausschusses im Interesse der in Deutschland als besonders wichtig erachteten Namenskontinuitat nicht in das am 01. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz aufgenommen worden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, ; BGH Beschluss vom 14. Januar 2004 - XII ZB 30/02 -, ).

    Ein wichtiger Grund nach § 3 Abs. 1 NamÄndG für die Änderung des Geburtsnamens eines Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils ist somit nur dann gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes nicht bloß förderlich, sondern für das Kindeswohl erforderlich ist, weil eine Beibehaltung des bisherigen Namens unzumutbar wäre ( BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, , Rn. 29 ff. T insbes. Rn. 42 und 44).

    Auch spielt der vom Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von § 1618 BGB angeführte Gesichtspunkt, eine namensmäßige Integration bei im gemeinsamen Haushalt der Stiefeltern lebenden Kindern zu ermöglichen, bei volljährigen Kindern keine ausschlaggebende Rolle mehr, weil diese sich regelhaft aus einer häuslichen Gemeinschaft mit ihren Eltern lösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O.).

    Hingegen genügt es nicht, wenn sich die volljährig gewordenen Kinder dringend einen anderen Namen wünschen und sich mit diesem besser fühlen würden (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 2008 -15 K 4034/07 -, a.a.O; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 - .a.a.O.).

  • VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07

    Voraussetzungen für Namensänderung des volljährigen Kindes nach der Scheidung der

    Auszug aus VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13
    Wegen der Volljährigkeit des Klägers kann das Kriterium des Kindeswohls auch im Übrigen nicht ohne weiteres auf sein aktuelles Begehren übertragen werden (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 2008 -15 K 4034/07 -, ; VG Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2005 -11 K 2066/04-, ).

    Hingegen genügt es nicht, wenn sich die volljährig gewordenen Kinder dringend einen anderen Namen wünschen und sich mit diesem besser fühlen würden (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 2008 -15 K 4034/07 -, a.a.O; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 - .a.a.O.).

  • VG Hamburg, 12.01.2005 - 11 K 2066/04
    Auszug aus VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13
    Wegen der Volljährigkeit des Klägers kann das Kriterium des Kindeswohls auch im Übrigen nicht ohne weiteres auf sein aktuelles Begehren übertragen werden (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 2008 -15 K 4034/07 -, ; VG Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2005 -11 K 2066/04-, ).

    Denn ein bereits Erwachsener ist, anders als ein noch Minderjähriger, bei Außenstehenden unter seinem Nachnamen bekannt und er ist in der Regel auch unter diesem bereits im Rechtsverkehr aufgetreten, d.h. er hat Verträge geschlossen und Qualifikationen wie einen Schul- oder Berufsabschluss erworben (VG Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 11 K 2066/04 -, ).

  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13
    Willigen der nicht sorgeberechtigte Elternteil und das Kind in die Namensänderung ein, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 10/01 - ), Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 1618 BGB sind bei der begehrten Namensänderung von sog. Stiefkindern oder sog. Scheidungshalbwaisen öffentliche Belange der Ordnungsfunktion des Namens grundsätzlich von allenfalls geringem abwägungserheblichen Belang, Denn der Zweck des Einwilligungserfordernisses ist ausschließlich der Schutz des Interesses des anderen Elternteils am Fortbestand des namentlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. März 2012 - 8 A 2232/11 -, ).
  • BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02

    Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

    Auszug aus VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13
    Ein diesbezüglicher Regierungsentwurf ist auf Empfehlung des Rechtsausschusses im Interesse der in Deutschland als besonders wichtig erachteten Namenskontinuitat nicht in das am 01. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz aufgenommen worden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, ; BGH Beschluss vom 14. Januar 2004 - XII ZB 30/02 -, ).
  • BVerwG, 27.09.1993 - 6 B 58.93
    Auszug aus VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13
    Er besteht nur dann, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragsberechtigten an der Namensänderung die schutzwürdigen Belange Dritter sowie die Interessen der Altgemeinheit, die in der sozialen Ordnungsfunktion des Familiennamens und sicherheitspolitischen Belangen liegen und regelmäßig die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, unter Abwägung aller Umstände wesentlich überwiegt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, ; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4 )j Zu berücksichtigen ist ferner, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG nur Ausnahmecharakter hat, da das Namensrecht umfassend und weitestgehend abschließend im bürgerlichen Recht geregelt ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12. März 2002 - Au 1 K 96.972 -, ).
  • BVerwG, 18.05.1989 - 7 B 69.89

    Psychologische Behinderung der Eingliederung eines Flüchtlings durch

    Auszug aus VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein wichtiger Grund zur Namensänderung vorliegen, wenn diese dem Namensträger die Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland erleichtert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1989, - 7 B 69.89 -, , m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 18.02.2011 - 24 K 1249/10

    Änderung des Familiennamens bei Spätaussiedlern; Annahme des Geburtsnamens der

    Auszug aus VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13
    Diese Änderung ist nur nach dem Namensänderungsgesetz möglich (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2011 - 24 K 1249/10 - t ).
  • VGH Hessen, 22.03.2012 - 8 A 2232/11

    Änderung des Familiennamens durch Voranstellung des Geburtsnamens der Mutter

    Auszug aus VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13
    Willigen der nicht sorgeberechtigte Elternteil und das Kind in die Namensänderung ein, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 10/01 - ), Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 1618 BGB sind bei der begehrten Namensänderung von sog. Stiefkindern oder sog. Scheidungshalbwaisen öffentliche Belange der Ordnungsfunktion des Namens grundsätzlich von allenfalls geringem abwägungserheblichen Belang, Denn der Zweck des Einwilligungserfordernisses ist ausschließlich der Schutz des Interesses des anderen Elternteils am Fortbestand des namentlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. März 2012 - 8 A 2232/11 -, ).
  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 145.66

    Namensänderungen deutscher Staatsangehöriger - Gesetz über die Änderung von

    Auszug aus VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13
    Der "wichtige Grund" im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der uneingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist ( BVerwG, Urteil vom 08. November 1968 - VII C 145.66 -, ).
  • VG Augsburg, 12.03.2002 - Au 1 K 96.972

    Namensänderung im Anschluss an die Einbürgerung eines Ausländers; Wichtiger Grund

  • VG Berlin, 28.01.2016 - 3 K 361.15

    Änderung des Familiennamens

    Der Familienname dokumentiert nach außen hin die Abstammung des Kindes und hat damit identitätsstiftenden Charakter (vgl. VG Frankfurt, a. a. O., Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2009 - 14 A 167/07 -, juris, Rn. 22; sowie VG Göttingen, Urteil vom 14. November 2014 - 4 A 123/13 -, juris, Rn. 21; jeweils m. w. N.).
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