Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625)   
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Textdarstellung

  

§ 1618
Einbenennung

1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. 2Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. 3Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 4Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 5Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 6§ 1617c gilt entsprechend.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2429), in Kraft getreten am 22.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen17.07.2017BGBl. I S. 2429
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)19.02.2007BGBl. I S. 122
30.04.2004Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern23.04.2004BGBl. I S. 598
12.04.2002Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG)09.04.2002BGBl. I S. 1239

Rechtsprechung zu § 1618 BGB

507 Entscheidungen zu § 1618 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1618 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)

Redaktionelle Querverweise zu § 1618 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 1618 S. 5)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1626a I (Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen) (zu § 1618 S. 3)
Was ist das?

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