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   VG Hannover, 09.03.2022 - 5 B 1766/21   

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VG Hannover, 09.03.2022 - 5 B 1766/21 (https://dejure.org/2022,5287)
VG Hannover, Entscheidung vom 09.03.2022 - 5 B 1766/21 (https://dejure.org/2022,5287)
VG Hannover, Entscheidung vom 09. März 2022 - 5 B 1766/21 (https://dejure.org/2022,5287)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 19c AufenthG; § 21 AufenthG; § 41 AufenthV; § 80 Abs 5 VwGO; § 91 VwGO
    Aufenthaltszweck; Klageänderung; Klageerweiterung; selbständige Tätigkeit; Staatsangehöriger Israels; Stellungnahme IHK; Zustimmung Stellungnahme IHK; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2022 - 13 LA 10/22

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Aufenthaltserlaubnis; Beschäftigung;

    Auszug aus VG Hannover, 09.03.2022 - 5 B 1766/21
    Die von der Firma Q. und R. angebotene Beschäftigung erfordert kein Studium oder qualifizierte Berufsausbildung (§ 2 Abs. 12a, Abs. 12b AufenthG; vgl. zu § 19d AufenthG, Nds. OVG, Beschluss vom 22.2.2022 - 13 LA 10/22 -, n.V.) Schließlich hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass das gem. § 19c Abs. 3 AufenthG eröffnete Ermessen in einem begründeten Einzelfall aufgrund eines öffentlichen Interesses an einer Beschäftigung dahin reduziert ist, dass nur die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis eine von nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Fehlern freie Ermessensbetätigung darstellt.
  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

    Auszug aus VG Hannover, 09.03.2022 - 5 B 1766/21
    Die Klageänderung ist zudem mit Blick auf die Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich, § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO (vgl. zur Sachdienlichkeit BVerwG, Urteil vom 23.2.2017 - 7 C 31/15 -, juris Rn. 29 m. w. N.).
  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus VG Hannover, 09.03.2022 - 5 B 1766/21
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11; sowie Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; und Urteil vom 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

    Auszug aus VG Hannover, 09.03.2022 - 5 B 1766/21
    Diese Zulässigkeits- und Sachdienlichkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, nachdem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - BVerwG 6 C 42.06 -, juris Rn. 23; und Beschluss vom 22.11.2021 - BVerwG 6 VR 4.21 -, juris Rn. 8; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42, Rn. 37).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VG Hannover, 09.03.2022 - 5 B 1766/21
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11; sowie Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; und Urteil vom 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Hannover, 09.03.2022 - 5 B 1766/21
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11; sowie Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; und Urteil vom 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus VG Hannover, 09.03.2022 - 5 B 1766/21
    Grundsätzlich wird der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auch des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz bestimmt und begrenzt durch den geltend gemachten Aufenthaltszweck (vgl, BVerwG, Urteil vom 4.9.2007 - BVerwG 1 C 43.06 -, juris), hier also die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug und zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Bundesgebiet.
  • BVerwG, 19.11.2019 - 1 C 41.18

    Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit in

    Auszug aus VG Hannover, 09.03.2022 - 5 B 1766/21
    Eine fehlende Zustimmung kann nur im gerichtlichen Verfahren ersetzt werden (BVerwG, Urteil vom 19.11.2019 - BVerwG 1 C 41.18 -, Rn. 35).
  • BVerwG, 24.06.1982 - 2 C 91.81

    Verschwiegenheitspflicht - Beamter - Verfassungsrang - Dienstvorgesezter -

    Auszug aus VG Hannover, 09.03.2022 - 5 B 1766/21
    Eine Änderung der Klage in diesem Sinne stellt es u. a. dar, wenn anstelle des dem bisherigen Klagebegehren zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes ein anderer zur Grundlage des zur Entscheidung gestellten Anspruches gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 24.6.1982 - BVerwG 2 C 91.81 -, juris Rn. 30).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 2426/19

    Ablehnung von Aufenthaltstiteln; Voraussetzungen für den Eintritt der

    Auszug aus VG Hannover, 09.03.2022 - 5 B 1766/21
    Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während eines anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese Wirkung durch die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag wieder erloschen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.2.2021 - 11 S 3852/20 -, juris Rn. 6 und vom 7.7.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2009 - 11 S 448/09

    Aufenthalt zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit; Wechsel des

  • BVerwG, 22.11.2021 - 6 VR 4.21

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag nach § 123 VwGO mangels Vorbefassung der

  • VG Stuttgart, 06.08.2019 - 2 K 7356/18

    Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 2004 § 21 Abs 1 - Lebensunterhaltssicherung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2017 - 11 N 34.14

    Erteilung eines Visums zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als

  • OVG Hamburg, 30.05.2007 - 3 Bs 390/05

    Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums - Wechsel des Aufenthaltszweckes -

  • VG Berlin, 11.09.2020 - 31 K 462.19
  • BVerwG, 03.03.1994 - 1 B 190.93

    Änderung des Aufenthaltzwecks durch Aufnahme einer Ausbildung nach Abbruch eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2007 - 17 B 2379/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Studium, Studienfachwechsel

  • VG Aachen, 09.12.2020 - 4 K 906/19

    Aufenthaltserlaubnis; Dauernaufenthaltsrichtlinie; Zustimmung; Vorrangprüfung;

  • VG Würzburg, 01.12.2022 - W 7 S 22.1368

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Aufenthaltserlaubnis, selbständige

    Maßgeblich sind insoweit nicht die eigenen unternehmerischen Interessen des Antragstellers, sondern die inländischen Interessen oder Bedürfnisse an der betreffenden Tätigkeit des betreffenden Ausländers in Deutschland bzw. in der jeweiligen Region (VGH BW BeckRS 2009, 33091 Rn. 9; VG Stuttgart, U.v. 6.8.2019 - 2 K 7356/18 - juris Rn. 40; VG Hannover, B.v. 9.3.2022 - 5 B 1766/21 - juris Rn. 23; Hänsle in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 21 Rn. 11).

    Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG ist - wie sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt -, dass die beabsichtigte Tätigkeit und die mit ihr verbundene Geschäftsidee umsetzbar und tragfähig erscheint, wobei den Antragsteller insoweit nach § 82 Abs. 1 AufenthG die Darlegungslast trifft (vgl. VG Hannover, B.v. 9.3.2022 - 5 B 1766/21 - juris Rn. 23; VG Berlin, U.v. 25.5.2022 - 12 K 215/21 V - juris Rn. 42; OVG Bln.-Bbg., B.v. 5.1.2017 - 11 N 34/14 - juris Rn. 14).

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