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   VG Karlsruhe, 10.04.2019 - 7 K 4692/18   

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VG Karlsruhe, 10.04.2019 - 7 K 4692/18 (https://dejure.org/2019,16382)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 (https://dejure.org/2019,16382)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. April 2019 - 7 K 4692/18 (https://dejure.org/2019,16382)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • VG Braunschweig, 22.02.2018 - 4 B 331/17

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums; Höchststudiendauer; Neuerteilung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2019 - 7 K 4692/18
    Zwar kann nicht allein aus der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG darauf geschlossen werden, dass die diese Bescheinigung erteilende Ausländerbehörde die Fortgeltungsfiktion tatsächlich angeordnet hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2017 - 8 LA 197/16 -, juris Rn. 13; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 16).

    Er hat mithin nicht während eines laufenden Studiums die Fachrichtung gewechselt (vgl. zur entsprechenden Einordnung bei Exmatrikulation auch: VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris; offengelassen: VG Kassel, Beschluss vom 13.08.2018 - 4 L 1374/18.KS -, juris; a.A.: VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris).

    An dem Zweckwechselverbot kann im Fall des Fachrichtungswechsels aufgrund der unionsrechtlichen Vorschriften nicht festgehalten werden (so im Ergebnis auch VG Kassel, Beschluss vom 13.08.2018 a.a.O.; a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 a.a.O.).

    Zwar ist zutreffend, dass sich diese Auslegung nur bedingt in die Systematik des § 16 AufenthG einfügt (vgl. zur Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus diesen Gründen: VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 a.a.O.); die Unstimmigkeiten dürften jedoch auf einem gesetzgeberischen Versehen und nicht einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruhen.

    Diese Auslegung führt zwar dazu, dass eine Unterscheidung der Sätze 2 und 3 des § 16 Abs. 4 AufenthG hinfällig wird und der von dem Gesetzgeber beabsichtigten Fortgeltung der Bestimmungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 877, im Folgenden: Verwaltungsvorschrift), die Ausführungen zur Ermessensentscheidung enthalten, nur eingeschränkt nachgekommen werden kann (so VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 a.a.O.).

  • VG Freiburg, 20.06.2018 - 1 K 3401/18

    Begriff des Aufenthaltszwecks in AufenthG 2004 § 16; Aufenthaltserlaubnis nach

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2019 - 7 K 4692/18
    Er hat mithin nicht während eines laufenden Studiums die Fachrichtung gewechselt (vgl. zur entsprechenden Einordnung bei Exmatrikulation auch: VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris; offengelassen: VG Kassel, Beschluss vom 13.08.2018 - 4 L 1374/18.KS -, juris; a.A.: VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris).

    An dem Zweckwechselverbot kann im Fall des Fachrichtungswechsels aufgrund der unionsrechtlichen Vorschriften nicht festgehalten werden (so im Ergebnis auch VG Kassel, Beschluss vom 13.08.2018 a.a.O.; a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 a.a.O.).

    Zwar ist zutreffend, dass sich diese Auslegung nur bedingt in die Systematik des § 16 AufenthG einfügt (vgl. zur Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus diesen Gründen: VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 a.a.O.); die Unstimmigkeiten dürften jedoch auf einem gesetzgeberischen Versehen und nicht einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruhen.

    Diese Auslegung führt zwar dazu, dass eine Unterscheidung der Sätze 2 und 3 des § 16 Abs. 4 AufenthG hinfällig wird und der von dem Gesetzgeber beabsichtigten Fortgeltung der Bestimmungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 877, im Folgenden: Verwaltungsvorschrift), die Ausführungen zur Ermessensentscheidung enthalten, nur eingeschränkt nachgekommen werden kann (so VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2017 - 8 LA 197/16

    Anordnung; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Fiktionsbescheinigung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2019 - 7 K 4692/18
    Zwar kann nicht allein aus der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG darauf geschlossen werden, dass die diese Bescheinigung erteilende Ausländerbehörde die Fortgeltungsfiktion tatsächlich angeordnet hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2017 - 8 LA 197/16 -, juris Rn. 13; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 16).

    Hierbei kann unter anderem darauf abgestellt werden, ob die Verspätung des Verlängerungsantrages zwischen dem Ausländer und der Ausländerbehörde anlässlich der Erteilung der Fiktionsbescheinigungen erörtert wurde (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2017 a.a.O.).

  • VG Kassel, 13.08.2018 - 4 L 1374/18

    Wechselt ein Ausländer von einem Studium in ein anderes, ist ihm eine weitere

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2019 - 7 K 4692/18
    Er hat mithin nicht während eines laufenden Studiums die Fachrichtung gewechselt (vgl. zur entsprechenden Einordnung bei Exmatrikulation auch: VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris; offengelassen: VG Kassel, Beschluss vom 13.08.2018 - 4 L 1374/18.KS -, juris; a.A.: VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris).

    An dem Zweckwechselverbot kann im Fall des Fachrichtungswechsels aufgrund der unionsrechtlichen Vorschriften nicht festgehalten werden (so im Ergebnis auch VG Kassel, Beschluss vom 13.08.2018 a.a.O.; a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 11 S 383/17

    Familiäre Lebensgemeinschaft durch begleiteten Umgang

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2019 - 7 K 4692/18
    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entspricht der Streitwert in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die sofortige Vollziehung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie einer damit verbundenen Abschiebungsandrohung dem in der Hauptsache anzunehmenden Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, wenn der Betreffende - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über einen längerfristigen legalen Aufenthalt verfügt hat (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2017 - 11 S 383/17 -, juris Rn. 22).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2019 - 7 K 4692/18
    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, jeweils in juris).
  • BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 5.10

    Aufenthaltserlaubnis; Auslandsvertretung; Ehegattennachzug; ehegattenunabhängiges

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2019 - 7 K 4692/18
    Darüber hinaus ist bereits deshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gegeben, weil die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel nur in Betracht kommt, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf ihrer Geltungsdauer gestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5/10 -, juris Rn. 14).
  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2019 - 7 K 4692/18
    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, jeweils in juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2019 - 7 K 4692/18
    Bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO allerdings nur dann statthaft, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 -, ESVGH 54, 185; Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2011 - 18 B 1220/11

    Zulässigkeit einer Ausnahme von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2019 - 7 K 4692/18
    Nicht entscheidend ist der abstrakte Aufenthaltszweck "Studium" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2008 - 13 S 2774/07 -, juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.2015 - 7 B 10364/15.OVG -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2011 - 18 B 1220/11 -, juris Rn. 6 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 13 S 1618/03

    Kein Wiederaufleben erloschener Erlaubnisfiktion; abgelehnte Verlängerung der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2015 - 7 B 10364/15

    Ausnahmefall, der die in AufenthG 2004 § 16 Abs 2 S 1 vorgesehene

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2008 - 13 S 2774/07

    Aufenthalt von Ausländern; Wechsel der Ausbildung

  • VG Schleswig, 23.08.2018 - 11 B 91/18

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1989 - 11 S 348/89

    Abänderungsantrag nach § 80 Abs 6 VwGO

  • VG Bayreuth, 27.04.2016 - B 4 S 16.227

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums

  • VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18

    Aufenthalt von Ausländern - Wechsel des Aufenthaltszwecks durch Wechsel des

    Nicht entscheidend ist der abstrakte Aufenthaltszweck "Studium" (VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 31 unter Verweis u.a. auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2008 - 13 S 2774/07 -, juris Rn. 6).

    Ein Studienwechsel kann nur dann als Fortführung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks verstanden werden, wenn es sich entweder nur um eine Schwerpunktverlagerung handelt, der Wechsel innerhalb einer Orientierungsphase von 18 Monate ab Aufnahme des Studiums erfolgt (vgl. noch zu § 16 AufenthG a.F. Ziff. 16.2.5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AufenthGAVwV) oder die Gesamtstudiendauer sich nicht um mehr als 18 Monate verlängert (zu § 16 AufenthG a.F.: VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 32 unter Verweis u.a. auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.1989 - 11 S 348/89 -, juris Rn. 7; s.a. Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Ed. Stand 01.03.2020, § 16b AufenthG Rn. 60).

    Die Formulierung "für einen anderen Aufenthaltszweck" erfasst dabei nicht nur andere Zwecke als den abstrakten Zweck "Studium" (vgl. 2.1.), sondern auch ein anderes als das konkrete Studium, durch das der Aufenthaltszweck nach Absatz 1 bestimmt wird (so auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 36 zu § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F.; zu § 16b AufenthG auch Samel, in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 16b AufenthG Rn. 35; Fehrenbacher, in HTK-AuslR, Stand: 09.07.2020, § 16b AufenthG, Abs. 4 Rn. 9).

    Die neue Rechtslage greift die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/801 auf, die von einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Studiengang- bzw. Hochschulwechsel ausgeht." (BT-Drs. 19/8285, S. 91; zustimmend VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 43).

    Die Annahme eines im Übrigen uneingeschränkten Anspruchs, wiederholt für beliebige neue Studiengänge eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, solange ein Ausländer nur immer wieder von einer Hochschule zugelassen wird, ist aber weder unionsrechtlich geboten, noch mit der Systematik und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 16b AufenthG in Einklang zu bringen (vgl. Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Ed. Stand 01.03.2020, § 16b AufenthG Rn. 66; Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., Stand: März 2020, § 16b AufenthG Rn. 45e; schon zu § 16 AufenthG a.F. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris Rn. 18 ff., 22; auch nach VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 41, 43, 45 sollte einem Fachrichtungswechsel nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F. jedenfalls der Versagungsgrund des Art. 21 Abs. 2 f) Richtlinie (EU) 2016/801 entgegengehalten werden können).

    Er trifft hingegen keine der Gesetzesbegründung entsprechende ausdrückliche Aussage über den hier in Rede stehenden Fall eines (wiederholten) Studienwechsels (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., Stand: März 2020, § 16b AufenthG Rn.45e f.; a.A. wohl VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 41).

    In Widerspruch zum in diesen Regelungen weiterhin erkennbaren Zweck, sicherzustellen, dass der Aufenthaltszweck des Studiums nicht als "Einfallstor" vorgeschoben wird und Kettenstudien ohne ernsthafte Studienbemühungen verhindert werden (vgl. Fleuß, in BeckOK Ausländerrecht, 25. Edition, Stand: 01.03.2020, § 16b AufenthG Rn. 1; Fehrenbacher, in HTK-AuslR, Stand: 09.07.2020, § 16b AufenthG, Abs. 4 Rn. 9; vgl. jedenfalls noch für § 16 AufenthG a.F. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 38), sowie dem dem Aufenthaltsgesetz insgesamt zugrundeliegenden Zweck, Zuwanderung zu steuern und zu begrenzen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), würde sich der Staat andernfalls seiner Kontrollmöglichkeit durch die Ausländerbehörde begeben und sie auf die Hochschulen übertragen.

    Im Gegenteil dürfte es gerade Art. 21 Abs. 2 f) Richtlinie (EU) 2016/801 zulassen, auch bei einem Wechsel des Studiums unzureichende Studienfortschritte zu berücksichtigen (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 41 und 43).

    Die pauschale Ablehnung jedes Folgestudiums entspricht insbesondere nicht der in Art. 21 Abs. 7 Richtlinie (EU) 2016/801 geforderten Einzelfallprüfung (VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 41, 43).

    Das Zusammentreffen eines gesetzlichen Anspruchs mit der Formulierung "darf" kann nicht dazu führen, dass die Frage der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auf die ein Anspruch besteht, ins Ermessen der Behörde gerückt wird (bereits zu § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, juris Rn. 43).

  • OVG Thüringen, 11.01.2021 - 3 EO 279/19

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Ein Studienwechsel kann nur dann als Fortführung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks verstanden werden, wenn es sich entweder nur um eine Schwerpunktverlagerung handelt, der Wechsel innerhalb einer Orientierungsphase von 18 Monaten ab Aufnahme des Studiums erfolgt (vgl. noch zu § 16 AufenthG a. F. Ziff. 16.2.5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV - AufenthG) oder die Gesamtstudiendauer sich nicht um mehr als 18 Monate verlängert (zu § 16 AufenthG a. F.: VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2019 - 7 K 4692/18 - juris Rn. 32 unter Verweis u. a. auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. April 1989 - 11 S 348/89 - juris Rn. 7; s. a. Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Ed. Stand 1. März 2020, § 16b AufenthG Rn. 60).

    Nach der Begründung (BT-Drs. 19/8285, S. 91; zustimmend VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2019 - 7 K 4692/18 - juris Rn. 43) muss in diesen Fällen "eine Aufenthaltserlaubnis zwar neu beantragt werden, auf die Erteilung dürfte jedoch regelmäßig ein Anspruch bestehen (§ 16b Abs. 1).

    Er trifft hingegen keine der Gesetzesbegründung entsprechende ausdrückliche Aussage über den hier in Rede stehenden Fall eines (wiederholten) Studienwechsels (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., StdB März 2020, § 16b AufenthG Rn. 45e f.; a. A. wohl VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2019 - 7 K 4692/18 - juris Rn. 41).

    Im Gegenteil dürfte es gerade Art. 21 Abs. 2 f) Richtlinie (EU) 2016/801 zulassen, auch bei einem Wechsel des Studiums unzureichende Studienfortschritte zu berücksichtigen (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2019 - 7 K 4692/18 - juris Rn. 41 und 43).

    Das Zusammentreffen eines gesetzlichen Anspruchs mit der Formulierung "darf" kann nicht dazu führen, dass die Frage der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auf die ein Anspruch besteht, ins Ermessen der Behörde gerückt wird (bereits zu § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a. F. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2019 - 7 K 4692/18 - juris Rn. 43).

    Die pauschale Ablehnung jedes Folgestudiums entspricht insbesondere nicht der in Art. 21 Abs. 7 Richtlinie (EU) 2016/801 geforderten Einzelfallprüfung (VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2019 - 7 K 4692/18 - juris Rn. 41, 43).

  • VG Karlsruhe, 10.01.2019 - 7 K 7058/18

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken; Übergang vom Studium

    Folge der vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung ist aber, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt und der Ausländer - solange er sich im Bundesgebiet befindet - nach § 80 Abs. 1 VwGO einstweilen so zu behandeln ist, als gelte die Fiktionswirkung fort (VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.06.2018 - 7 K 4692/18; Bergmann/Dienelt/Samel, AufenthG § 81 Rn. 43).
  • VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 7 K 4055/20

    Notwendigkeit der Aufklärung etwaiger sicherheitsrechtlicher Bedenken in einem

    Eine Halbierung des Auffangwerts nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist vorliegend nicht angezeigt, da der Antragsteller sich bereits längerfristig legal im Bundesgebiet aufgehalten hat und daher sein Interesse an der Vermeidung einer Ausreise und der damit verbundenen faktischen Folgen durch die erstrebte Entscheidung im Eilverfahren seinem Interesse im Hauptsacheverfahren gleichkommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2017 - 11 S 383/17 - VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, jeweils juris).
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