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   VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22   

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VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22 (https://dejure.org/2023,8409)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.03.2023 - 8 K 3182/22 (https://dejure.org/2023,8409)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. März 2023 - 8 K 3182/22 (https://dejure.org/2023,8409)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 43 SGB 8, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10
    Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der Tagespflegeperson bei erheblicher Verletzung der Aufsichtspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung; Erlaubnis zur Kindertagespflege; Tagespflegeperson; Eignung; Persönlichkeit; Sachkompetenz; Kooperationsbereitschaft; Qualifikation; Fortbildung; Aufsichtspflicht; Aufsichtspflichtverletzung; Höchstpersönlich; Überschreitung; Höchstzahl; Nebenbestimmung; ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2022 - 12 B 979/22

    Einstweilger Rechtsschutz gegen die Aufhebung einer Kindertagespflegeerlaubnis

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22
    Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamtes, gestellt, sondern es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2022 - 12 S 2032/21 - juris Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 16.9.2022 - 12 B 979/22 - juris Rn. 14; SächsOVG, Beschluss vom 24.2.2020 - 3 B 262/19 - juris Rn. 5).

    Dies gilt ungeachtet des Grades der konkret in Kauf genommenen Kindeswohlgefährdung (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.1.2022 - 12 B 1966/21 - juris Rn. 7 und vom 16.9.2022 - 12 B 979/22 - juris Rn. 22).

    Auch ein einmaliger Verstoß gegen die in einer Erlaubnis enthaltene Beschränkung der gleichzeitig zu betreuenden Kinder kann ergänzend als Beleg für die Einschätzung der fehlenden Eignung herangezogen werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.9.2022 - 12 B 979/22 - juris Rn. 25).

    Zwar können die Eltern über die hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen mangels eigener Anschauung keine Angaben machen, zumal der Maßstab der Eltern im Hinblick auf die hier maßgeblichen Pflichtverstöße nicht mit demjenigen übereinstimmen muss, den der Beklagte bei der Überwachung von Kindertagespflegepersonen zu wahren hat (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25.1.2022 - 12 B 1966/21 - juris Rn. 16, und vom 16.9.2022 - 12 B 979/22 - juris Rn. 26).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20

    Normenkontrolle - Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22
    Ob damit nur die allgemeine Grenze der Zweckwidrigkeit nach § 32 Abs. 3 SGB X gilt und ein großer Spielraum für den Erlass von Nebenbestimmungen besteht, die den Rechtsanspruch auf die Erlaubnis nach § 43 SGB VIII insoweit einschränken, dass er nur noch als ein "Anspruch dem Grunde nach" zu werten ist (so SächsOVG, Beschluss vom 20.12.2022 - 3 A 307/22 - juris Rn. 13; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 43 Rn. 19) oder ob Art. 12 Abs. 1 GG dem entgegensteht, ein über die Mindestanforderungen des § 43 Abs. 2 SGB VIII hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege - und nicht durch Bundes- oder Landesrecht - verbindlich vorzugeben (so OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 25.8.2021 - 6 S 18/21 - juris Rn. 15), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

    Zudem muss ein solcher Eingriff durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetztes erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12 - NJW 2015, 394, juris Rn. 15; OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.).

    Lediglich in allgemeinen Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften enthaltene Anforderungen können gegenüber § 43 Abs. 2 SGB VIII kein strengeres Recht schaffen (vgl. OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; Janda in Gsell, BeckOGK SGB VIII, § 43 Rn. 95; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.).

    Nach § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII werden durch Gesetz Nebenbestimmungen allgemein zugelassen (vgl. zur Anwendung von § 32 SGB X auf § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB X bereits oben II. 1. b und SächsOVG, Beschluss vom 20.12.2022 - 3 A 307/22 - juris Rn. 9 ff. einer- und OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37 m.w.N. andererseits).

  • OVG Sachsen, 24.02.2020 - 3 B 262/19

    Tagespflegeerlaubnis; Rücknahme; Geeignetheit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22
    Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamtes, gestellt, sondern es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2022 - 12 S 2032/21 - juris Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 16.9.2022 - 12 B 979/22 - juris Rn. 14; SächsOVG, Beschluss vom 24.2.2020 - 3 B 262/19 - juris Rn. 5).

    Von einer verantwortungsbewussten und zuverlässigen Aufsichtsperson ist daher zu erwarten, dass sie Kleinkinder möglichst lückenlos beaufsichtigt und den Kontakt zu ihnen jedenfalls nicht ohne triftige Gründe unterbricht (Toilettengänge, Notfallsituationen usw.; vgl. SächsOVG, Beschluss vom 24.2.2020 - 3 B 262/19 - juris Rn. 7).

    Es ist daher auch stets in den Blick zu nehmen, ob die Pflegeperson ihr eigenes Handeln und Verhalten kritisch zu betrachten in der Lage ist, eine Aufsichtspflichtverletzung von ihr als solche erkannt wird und sie bereit ist, das Kindeswohl zukünftig über eigene Belange und Interessen zu stellen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 24.2.2020 - 3 B 262/19 - juris Rn. 9).

    Ist dagegen erwiesen, dass die Kindertagespflegeperson das Wohl der ihr anvertrauten Kinder bereits gefährdet hat und keinerlei Einsicht in die Fehlerhaftigkeit ihres Handelns zeigt, erübrigt sich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. Janda in Gsell u.a., BeckOGK SGB VIII, § 43 Rn. 104; SächsOVG, Beschluss vom 7.7.2016 - 4 A 644/15 - BeckRS 2016, 49579; SächsOVG, Beschluss vom 24.2.2020 - 3 B 262/19 - juris Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21

    Eignung einer Kindertagespflegeperson; pädo- bzw. hebephile Handlungen in der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22
    Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2022 - 12 S 1357/21 - juris Rn. 48).

    Maßgeblich sind die Gesamtumstände (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2022 - 12 S 1357/21 - juris Rn. 49).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der prognostischen Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung nicht der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" - "Im Zweifel für den Angeklagten"-, sondern die Formel "in dubio pro infante" - "Im Zweifel für das (Klein-)Kind" - zur Anwendung kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2022 - 12 S 1357/21 - juris Rn. 52; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 6. Aufl., § 43 Rn. 23a und § 44 Rn. 18a).

    Mit Blick auf die Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson unter anderem Qualitätsstandards zu setzen und eine in jeder Beziehung kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, liegt es auf der Hand, dass die Eignung einer Tagespflegeperson nicht erst dann verneint werden kann, wenn im Rahmen der Tagespflege eine Gefahr im soeben umschriebenen Sinne droht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2022 - 12 S 1357/21 - juris Rn. 48; auch OVG NRW, Beschlüsse vom 21.7.2015 - 12 B 606/15 - juris Rn. 27 und vom 11.9.2018 - 12 B 503/18 - juris Rn. 3).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2022 - 12 B 1966/21

    Entziehung der Kindertagespflegeerlaubnis bei unzureichender Aufsicht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22
    Dies gilt ungeachtet des Grades der konkret in Kauf genommenen Kindeswohlgefährdung (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.1.2022 - 12 B 1966/21 - juris Rn. 7 und vom 16.9.2022 - 12 B 979/22 - juris Rn. 22).

    Das gehört zum Kern des Schutzauftrages, den die Tagespflegeperson übernimmt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2022 - 12 B 1966/21 - juris Rn. 11).

    Zwar können die Eltern über die hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen mangels eigener Anschauung keine Angaben machen, zumal der Maßstab der Eltern im Hinblick auf die hier maßgeblichen Pflichtverstöße nicht mit demjenigen übereinstimmen muss, den der Beklagte bei der Überwachung von Kindertagespflegepersonen zu wahren hat (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25.1.2022 - 12 B 1966/21 - juris Rn. 16, und vom 16.9.2022 - 12 B 979/22 - juris Rn. 26).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22
    Die Wesentlichkeitsdoktrin enthält insoweit auch Vorgaben für die Frage, in welchem Umfang und in welcher Bestimmtheit der Gesetzgeber selbst tätig werden muss (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 - BVerfGE 150, 1, juris Rn. 191 ff.).

    Eine wesentliche Entscheidung setzt eine hinreichende Regelungsdichte und in der Regel eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Ermächtigung voraus, so dass sich die Anforderungen von Wesentlichkeitsdoktrin sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 61 Abs. 1 LV insoweit decken dürften (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 - BVerfGE 150, 1, juris Rn. 199).

    Entscheidend ist insoweit, dass sich die betreffenden Normen durch Auslegung hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 - BVerfGE 150, 1, juris Rn. 205).

  • OVG Sachsen, 23.10.2017 - 4 B 173/17

    Anhörung; Aufhebung; Kindertagespflege

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22
    Bei der auf Dauer angelegten Überschreitung der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder handelt es sich - bereits für sich gesehen - um eine schwere Pflichtverletzung, die auf eine mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern schließen lässt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23.10.2017 - 4 B 173/17 - juris Rn. 22; OVG Saarl., Beschluss vom 10.2.2021 - 2 B 367/20 - juris Rn. 12).

    Die dauerhafte Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl der zu betreuenden Kinder lässt erkennen, dass die Tagespflegeperson sich nach eigenem Gutdünken nachhaltig über gesetzliche, dem Kindeswohl dienende Regelungen hinwegsetzt und kein Verlass mehr dafür vorliegt, dass sie sich adäquat auf die Belange der ihr anvertrauten Kinder konzentriert (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23.10.2017 - 4 B 173/17 - juris Rn. 22).

    Eine weitergehende Kooperation mit dem Jugendamt ist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII jedoch keine Eignungsvoraussetzung (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23.10.2017 - 4 B 173/17 - juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 40 f.; OVG Saarl., Beschluss vom 10.2.2021 - 2 B 367/20 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 12 CE 17.71

    Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung bei der Erteilung von

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22
    Ob damit nur die allgemeine Grenze der Zweckwidrigkeit nach § 32 Abs. 3 SGB X gilt und ein großer Spielraum für den Erlass von Nebenbestimmungen besteht, die den Rechtsanspruch auf die Erlaubnis nach § 43 SGB VIII insoweit einschränken, dass er nur noch als ein "Anspruch dem Grunde nach" zu werten ist (so SächsOVG, Beschluss vom 20.12.2022 - 3 A 307/22 - juris Rn. 13; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 43 Rn. 19) oder ob Art. 12 Abs. 1 GG dem entgegensteht, ein über die Mindestanforderungen des § 43 Abs. 2 SGB VIII hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege - und nicht durch Bundes- oder Landesrecht - verbindlich vorzugeben (so OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 25.8.2021 - 6 S 18/21 - juris Rn. 15), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

    Zudem muss ein solcher Eingriff durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetztes erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12 - NJW 2015, 394, juris Rn. 15; OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.).

    Lediglich in allgemeinen Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften enthaltene Anforderungen können gegenüber § 43 Abs. 2 SGB VIII kein strengeres Recht schaffen (vgl. OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; Janda in Gsell, BeckOGK SGB VIII, § 43 Rn. 95; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.).

  • VGH Bayern, 18.10.2012 - 12 B 12.1048

    (Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege; Eignung der Pflegeperson;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22
    Ein Fall des § 47 Abs. 1 SGB X - eines im Ermessen der Behörde stehenden Widerrufs - liegt nicht vor (vgl. zum Verhältnis der Normen: BayVGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 29; SächsOVG, Beschluss vom 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris Rn. 16; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11.6.2018 - 7 B 10412/18 - juris Rn. 5 und 14, wonach im Falle fehlender Eignung das Ermessen nach § 47 Abs. 1 SGB X auf Null reduziert sei; Wiesner in ders./Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., § 43 Rn. 53).

    Eine weitergehende Kooperation mit dem Jugendamt ist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII jedoch keine Eignungsvoraussetzung (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23.10.2017 - 4 B 173/17 - juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 40 f.; OVG Saarl., Beschluss vom 10.2.2021 - 2 B 367/20 - juris Rn. 9).

    Gleichwohl wird teilweise wegen des mit der Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege verbundenen Eingriffs in die von Art. 12 Abs. 1 geschützte Berufsfreiheit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 38).

  • OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20

    Eignung; Erlaubnis zur Kindertagespflege; Pflichtverletzung; Zuverlässigkeit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22
    In Anbetracht der hohen Bedeutung des Kindeswohls und des Schutzbedarfs von Kindern sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht nur bei gravierenden Änderungen der Rahmenbedingungen, sondern auch regelmäßig bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch die Betreuungsperson erfüllt (vgl. NdsOVG Beschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 - juris Rn. 17).

    Schwere Pflichtverletzungen, die eine Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis wegen nachträglich entfallener persönlichkeitsbezogener Eignung zur Tagespflege rechtfertigen, sind insbesondere Verhaltensweisen, die - unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles und situativer Besonderheiten - auf eine mangelnde Sorgfalt der Tagespflegeperson im Umgang mit den betreuten Kindern schließen lassen (vgl. NdsOVG Beschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 - juris Rn. 18; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 43 Rn. 23b).

  • OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 B 367/20

    Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege

  • OVG Sachsen, 27.05.2014 - 4 B 48/14

    Kindertagespflege, Erlaubnis, Aufhebung, persönliche Eignung, Zuverlässigkeit

  • OVG Sachsen, 20.12.2022 - 3 A 307/22

    Kindertagespflege; Erlaubnis; Nebenbestimmung; Zulassung von Hospitation;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2015 - 12 B 606/15

    Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zur Kindertagespflege;

  • VGH Bayern, 16.01.2015 - 12 C 14.2846

    Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege; Prozesskostenhilfe

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19

    Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse für die

  • OVG Sachsen, 08.03.2017 - 4 B 12/17

    Kindertagespflege; Eignung; Zuverlässigkeit; Fehlverhalten; Interessenabwägung

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

  • OVG Sachsen, 07.07.2016 - 4 A 644/15

    Kindertagespflege; Eignung; Beauftragung; Berufsfreiheit; Widerruf;

  • VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 54/01

    Überbürdung der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

  • BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12

    Verpflichtung zum Neuerwerb einer Fachanwaltsbezeichnung bei Wiederzulassung zur

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 8 S 1542/14

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren

  • BVerwG, 03.11.1976 - VII C 60.74

    Güterfernverkehrsgenehmigungen - Auswahl der Bewerber - Auswahlerwägungen -

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21

    (fachliche) Eignung der Betreuungsperson; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2016 - 12 B 1282/16

    Rechtfertigung einen Entzugs der Tagespflegeerlaubnis; Verhaltensbezogene

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 23/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2018 - 12 B 503/18

    Begründung der fehlenden Eignung für die Kindertagespflege mit den hygienischen

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 2032/21

    Fehlende Eignung einer Kindertagespflegeperson; Zusammenleben mit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.2018 - 7 B 10412/18

    Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen Ungeeignetheit der

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R

    Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - Auslandsaufenthalt von über

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