Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
Zweiter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 - 49) |
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. 2Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
3Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. 4§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) 1Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. 2Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. 3Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. 4Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. 5Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. 6Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 | |
16.12.2008 | Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) | 10.12.2008 |
und Dokumentations-
pflichten, Aufbewahrung von Unterlagen § 48Tätigkeits-
untersagung § 48aSonstige betreute Wohnform § 49Landesrechts-
vorbehalt
Rechtsprechung zu § 43 SGB VIII
333 Entscheidungen zu § 43 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22
Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
Normenkontrolle - Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege - ...
- OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2024 - 3 MB 29/23
Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2023 - 10 A 1499/22
Nutzungsänderung; Großtagespflege; Sachbescheidungsinteresse; Barrierefreiheit; ...
- VG Stuttgart, 18.11.2020 - 17 K 3773/19
Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 23.04.2019 - 12 S 675/19
Fehlende Eignung einer Betreuungsperson wegen pädophiler Neigungen; Vorliegen ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21
Eignung einer Kindertagespflegeperson; pädo- bzw. hebephile Handlungen in der ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.04.2019 - 12 S 675/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22
Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege - Sachaufwanderstattung und ...
- OVG Saarland, 01.02.2021 - 2 B 379/20
Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege
- VG München, 07.02.2024 - M 18 S 24.356
Vorläufiger Rechtsschutz (Stattgabe), Erlaubnis zur Kindertagespflege, Aufhebung, ...
Querverweise
Auf § 43 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Schutz von Sozialdaten
- § 62 (Datenerhebung)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 76 (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87a (Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 104 (Bußgeldvorschriften)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 26 (Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Verhütung übertragbarer Krankheiten
- § 20 (Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe)
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
- § 28b (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik)
- Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
- § 33 (Gemeinschaftseinrichtungen)
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 1 (Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen)