Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60)   
   Zweiter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 - 49)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 48
Tätigkeitsuntersagung

Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.

Rechtsprechung zu § 48 SGB VIII

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Querverweise

Auf § 48 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:

    Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
     
      Andere Aufgaben der Jugendhilfe
        Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
          § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung)
          § 48a (Sonstige betreute Wohnform)
     
      Schutz von Sozialdaten
        § 62 (Datenerhebung)
     
      Zuständigkeit, Kostenerstattung
        Sachliche Zuständigkeit
          § 85 (Sachliche Zuständigkeit)
        Örtliche Zuständigkeit
          Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
            § 87a (Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung)
Was ist das?

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