Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
Zweiter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 - 49) |
(1) 1Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. 2Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
1. | im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt, | |
2. | als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, | |
3. | als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, | |
4. | bis zur Dauer von acht Wochen, | |
5. | im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, | |
6. | in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) |
über Tag und Nacht aufnimmt.
(2) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. 2§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) 1Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. 2Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 |
und Dokumentations-
pflichten, Aufbewahrung von Unterlagen § 48Tätigkeits-
untersagung § 48aSonstige betreute Wohnform § 49Landesrechts-
vorbehalt
Rechtsprechung zu § 44 SGB VIII
233 Entscheidungen zu § 44 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 17.01.2019 - W 3 K 18.67
Anspruch auf Aufnahme in eine Liste von Pflegeelternbewerbern
- VG Sigmaringen, 23.01.2020 - 2 K 7618/18
Erstattungsstreit zwischen Trägern; Jugendhilfe; Kinderdorffamilie; Pflegeeltern; ...
- OVG Niedersachsen, 07.06.2017 - 4 LA 281/16
Eignung; Erlaubnis zur Vollzeitpflege; Hilfe zur Erziehung; Pflegeerlaubnis; ...
- VG Bayreuth, 31.01.2022 - B 10 E 21.1315
Zum Einrichtungskontext familienähnlicher Betreuungsformen, die ausschließlich in ...
- VG Hannover, 23.05.2017 - 3 A 10723/14
Erziehungsstelle; Feststellungsklage; Leistungsklage; pädagogisches Personal; ...
- VG Augsburg, 28.11.2017 - Au 3 K 16.793
Keine Erteilung der Pflegeerlaubnis bei Überforderung der Pflegeperson mit der ...
- VGH Bayern, 09.03.2020 - 12 B 19.795
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Jugendhilferecht
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 277/21
Gewährung von Pflegegeld bei Verwandtenpflege nach Übertragung der elterlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Halle, 10.11.2021 - 5 A 363/21
Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege: Antrag einer sorgeberechtigten ...
- VG Halle, 10.11.2021 - 5 A 363/21
- LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
Kostenerstattungsanspruch - Übernahme einer Vollzeitpflege
Querverweise
Auf § 44 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 37a (Beratung und Unterstützung der Pflegeperson)
- Schutz von Sozialdaten
- § 62 (Datenerhebung)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87a (Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 104 (Bußgeldvorschriften)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Soziale Teilhabe
- § 80 (Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie)