Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
Zweiter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 - 49) |
(1) 1Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen. 2Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
(2) 1Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen. 2Auf Verlangen der Betriebserlaubnisbehörde hat der Träger der Einrichtung den Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung zu erbringen; dies kann insbesondere durch die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-, Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. 3Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht umfasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen nach § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie zur Belegung der Einrichtung.
(3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 |
und Dokumentations-
pflichten, Aufbewahrung von Unterlagen § 48Tätigkeits-
untersagung § 48aSonstige betreute Wohnform § 49Landesrechts-
vorbehalt
Rechtsprechung zu § 47 SGB VIII
53 Entscheidungen zu § 47 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2023 - 12 A 2023/20
- VG Frankfurt/Oder, 20.08.2021 - 6 L 289/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2021 - 12 A 395/18
Erlaubnispflicht für die betriebene Hochschule der Deutschen Gesetzlichen ...
- VG München, 22.08.2023 - M 18 S 23.3773
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, Nachträgliche Auflage zur ...
- OVG Hamburg, 01.07.2014 - 4 Bf 212/12
Auflage in einer Betriebserlaubnis für eine Mutter-Kind-Einrichtung
- VG München, 22.09.2021 - M 18 K 20.737
Münchner Förderformel" - Klage einer privaten Kindertageseinrichtung auf ...
- VG Freiburg, 26.06.2019 - 4 K 3483/18
Betreuungserlaubnis für Familienwohngruppe in häuslicher Gemeinschaft
- OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 3 MB 10/19
Teilbetriebsuntersagung einer Einrichtung in der Kinder und Jugendliche betreut ...
- VG München, 08.11.2023 - M 18 S 23.4894
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (abgelehnt), Nachträgliche ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2022 - 6 S 48.22
Der nachträgliche Wegfall einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer ...
Querverweise
Auf § 47 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Schutz von Sozialdaten
- § 62 (Datenerhebung)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Sachliche Zuständigkeit
- § 85 (Sachliche Zuständigkeit)
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87a (Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 104 (Bußgeldvorschriften)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 19 (Heimaufsicht)