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   VG Regensburg, 09.11.2023 - RO 4 E 23.1986   

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VG Regensburg, 09.11.2023 - RO 4 E 23.1986 (https://dejure.org/2023,44015)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09.11.2023 - RO 4 E 23.1986 (https://dejure.org/2023,44015)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09. November 2023 - RO 4 E 23.1986 (https://dejure.org/2023,44015)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 86b; SGB VIII § 19
    Zur Frage der Beendigung oder Unterbrechung einer nach § 27 SGB VIII gewährten Hilfe durch eine sich anschließende Unterbringung nach § 19 SGB VIII

 
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  • VGH Bayern, 14.03.2007 - 19 CE 06.3382
    Auszug aus VG Regensburg, 09.11.2023 - RO 4 E 23.1986
    Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BayVGH, B. v. 14.3.2007 - 19 C 06.3384, BeckRS 2007, 29427 Rn. 22).

    Hieran dürfen allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BayVGH, B. v. 14.3.2007 - 19 C 06.3384, BeckRS 2007, 29427 Rn. 22).

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Auszug aus VG Regensburg, 09.11.2023 - RO 4 E 23.1986
    Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht, so dass kennzeichnend für die Beendigung die Entscheidung des Jugendhilfeträgers ist, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (BVerwG, U. v. 15.12.2016 - 5 C 35/15, juris Rn. 31).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VG Regensburg, 09.11.2023 - RO 4 E 23.1986
    Ergibt eine summarische Prüfung des betreffenden Begehrens, dass der Antragsteller in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, dann ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu bejahen (BVerfG, B. v. 25.10.1998 - 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; BayVGH, B. v. 23.7.2012 - 11 AE 12.1013, juris Rn. 27).
  • BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach §

    Auszug aus VG Regensburg, 09.11.2023 - RO 4 E 23.1986
    Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht für den umgekehrten Fall, dass nämlich eine Leistung nach § 27 SGB VIII an eine Leistung nach § 19 SGB VIII anschließt, entschieden hat, dass die Hilfe nach § 19 SGB VIII nicht schon deshalb eine Zäsur zu einer ihr nachfolgenden anderen Hilfeart beinhaltet, weil im einen Fall die Eltern des Kindes und im anderen Fall der alleinerziehende Elternteil, der mit dem Kind oder den Kindern die gemeinsame Wohnform in Anspruch nimmt, anspruchsberechtigt ist (BVerwG, U. v. 24.6.2021 - 5 C 10/19, juris, Rn. 13).
  • BVerwG, 21.01.1994 - 7 VR 12.93

    Einwendungen gegen den Ausbau der Bahnstrecke Hamburg-Berlin - Erforderlichkeit

    Auszug aus VG Regensburg, 09.11.2023 - RO 4 E 23.1986
    Dabei bezeichnet der Anordnungsanspruch denjenigen materiell-rechtlichen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (BVerwG, B. v. 21.1.1994 - 7 VR 12/93, NVwZ 1994, 370).
  • VGH Bayern, 19.02.2018 - 10 CE 17.2258

    Herausgabe eines sichergestellten Personenkraftwagens

    Auszug aus VG Regensburg, 09.11.2023 - RO 4 E 23.1986
    Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (BayVGH, B. v. 19.2.2018 - 10 CE 17.2258, juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 29.04.2013 - 12 CE 12.2738

    Unterbringung in einer Gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder;

    Auszug aus VG Regensburg, 09.11.2023 - RO 4 E 23.1986
    dd) Die Antragstellerin hat auch einen einklagbaren Anspruch auf Leistungsgewährung (ebenso im Ergebnis BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 12 CE 12.2738, juris).
  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 11 AE 12.1013

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VG Regensburg, 09.11.2023 - RO 4 E 23.1986
    Ergibt eine summarische Prüfung des betreffenden Begehrens, dass der Antragsteller in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, dann ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu bejahen (BVerfG, B. v. 25.10.1998 - 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; BayVGH, B. v. 23.7.2012 - 11 AE 12.1013, juris Rn. 27).
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