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   VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449   

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VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449 (https://dejure.org/2020,50450)
VG Würzburg, Entscheidung vom 10.11.2020 - W 1 K 20.449 (https://dejure.org/2020,50450)
VG Würzburg, Entscheidung vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 (https://dejure.org/2020,50450)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    JAPO § 46 Abs. 6 Nr. 2; GG Art. 12; SiGjurVD Art. 1, 2
    Keine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Mitgliedschaft in der Partei "Der III. Weg"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449
    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris; B.v. 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris; BVerwG, B.v. 13.02.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2, m.w.N.) Dieser Zugang kann aber zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zählt, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. BVerwG, B.v. 13.02.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, Satz 2, m.w.N.; BVerfG, B.v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris im Hinblick auf die Berufung der Referendare in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf; BVerfG, B.v. 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 -, juris, im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis).

    Denn Art. 12 GG lässt die Befugnis des Gesetzgebers unberührt, die juristische Ausbildung an einem Leitbild auszurichten, das den Juristen innerhalb und außerhalb des Staatsdienstes bei aller Anerkennung verschiedener politischer Ziele den Grundwerten der Verfassung verpflichtet (vgl. BVerfG, B.v. 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris).

    Vielmehr ist dieses individuelle Grundrecht eingebettet in die geltende Verfassungsordnung; es wird seinerseits begrenzt durch die Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, B.v. 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris).

    Denn die JAPO steht unausgesprochen innerhalb des umfassenden Normenkomplexes des öffentlichen Dienstrechts und kann nur im Kontext mit dem übergeordneten Verfassungsrecht gelesen und verstanden werden (vgl. BVerfG, B.v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris; BayVGH, B.v. 8.10.2020 - 3C 20.1295).

    Denn dieser fußt allein auf dem Extremistenbeschluss (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris, ohne den hier maßgeblichen nachgehenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1977 (vgl. B.v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris) zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 3 CE 20.729).

    Zum anderen ist festzustellen, dass von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung besteht, eine Zulassung zu einem "atypischen" Vorbereitungsdienst schrankenlos zu gewährleisten, was sich unausgesprochen aus zwingenden Verfassungsrecht ergibt (vgl. BVerfG, B.v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris).

    Auch hier gilt die grundlegende Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 5. Oktober 1977 (2 BvL 10/75 - juris), dass Art. 12 GG die Befugnis des Gesetzgebers unberührt lässt, die juristische Ausbildung an einem Leitbild auszurichten, das den Juristen innerhalb - und außerhalb - des Staatsdienstes bei aller Anerkennung verschiedener politischer Ziele den Grundwerten der Verfassung verpflichtet.

  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 3 CE 20.729

    Charakterliche Ungeeignetheit für den juristischen Vorbereitungsdienst

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449
    Die gegen die Entscheidung erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2020 zurückgewiesen (3 CE 20.729).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverfassungsgericht darlegt, dass es keines Eingehens und der Bezugnahme auf die Extremistenentscheidung vom 22. Mai 1975 bedarf und die Feststellung genügt, dass auch eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst zum Zwecke der Berufsausbildung nicht völlig unbeschränkt jedermann zugänglich ist (so auch: BayVGH, B.v. 30.04.2020 (3 CE 20.729)).

    In den Referendardienst kann daher nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, diese Werte auch tatsächlich zu verkörpern, was beim Kläger nicht der Fall ist (so auch: BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 3 CE 20.729).

    Vor diesem Hintergrund ist auch eine Abweichung zu dem Urteil des EGMR vom 26. September 1993 - 7/1994/454/535 - (vgl. NJW 1996, 375) nicht gegeben, wonach die Entlassung eines Beamten allein wegen der Mitgliedschaft und dem Innehaben von Parteiämtern in einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei als nicht gerechtfertigt angesehen wurde, sondern lediglich wegen eigener verfassungsfeindlicher Aktivitäten (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 3 CE 20.729 sowie B.v. 8.10.2020 - 3C 20.1295).

    Den zugrundegelegten Feststellungen hat der Kläger keine durchgreifenden Einwendungen entgegengesetzt (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.04.2020 - 3 CE 20.729 sowie B.v. 8.10.2020 - 3C 20.1295).

    Denn dieser fußt allein auf dem Extremistenbeschluss (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris, ohne den hier maßgeblichen nachgehenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1977 (vgl. B.v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris) zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 3 CE 20.729).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449
    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris; B.v. 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris; BVerwG, B.v. 13.02.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2, m.w.N.) Dieser Zugang kann aber zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zählt, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. BVerwG, B.v. 13.02.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, Satz 2, m.w.N.; BVerfG, B.v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris im Hinblick auf die Berufung der Referendare in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf; BVerfG, B.v. 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 -, juris, im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis).

    Dem steht die vom Bevollmächtigten des Klägers in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (2 BvL 13/73 - juris) bereits deshalb nicht entgegen, da die zuvor zitierte Entscheidung aus dem Jahre 1977 in Kenntnis der zeitlich früheren Entscheidung ergangen ist und offensichtlich eine spezifische Weiterentwicklung und Präzisierung beinhaltet.

    Es wäre geradezu willkürlich, dieses Element der Beurteilung seiner Persönlichkeit auszublenden, nur weil - aus welchen Gründen auch immer - eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht getroffen wurde (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris).

    Denn dieser fußt allein auf dem Extremistenbeschluss (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris, ohne den hier maßgeblichen nachgehenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1977 (vgl. B.v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris) zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 3 CE 20.729).

    Dem Beklagten steht bei der diesbezüglichen Regelung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, zumal der bayerische Gesetzgeber hier auch nicht alle Bewerber für juristische Berufe auf ein Beamtenverhältnis (auf Widerruf) verpflichtet hat (vgl. hierzu: BVerfG, U.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449
    Zum anderen haben die angesprochenen Personen ein Anrecht darauf, dass die justiziellen Grundbedingungen auch dann gelten, wenn der Staat Aufgaben zu Ausbildungszwecken überträgt (vgl. BVerfG, U.v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 - juris, zur Einhaltung verfassungsrechtlicher Neutralitätsvorgaben).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2020 (2 BvR 1333/17) die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu den Grundbedingungen des Staates gezählt (a.a.O. - juris-Rn 92) und ausgeführt, dass Rechtsreferendare bei der Ausübung richterlicher Tätigkeit, bei der Wahrnehmung staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes und bei der Übernahme justizähnlicher Funktionen während der Verwaltungsstation die Werte, die das Grundgesetz der Justiz zuschreibt, zu verkörpern haben (a.a.O. - juris-Rn 104).

    Denn wie zuvor dargelegt ist der Kläger auch bereits während des juristischen Vorbereitungsdienstes eigenverantwortlich in der Rechtspflege tätig, bei deren Funktionsfähigkeit es sich um ein hochrangiges Verfassungsgut handelt, das es zu schützen gilt (vgl. etwa BVerfG, U.v. 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - juris Rn. 92).

  • VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460

    Keine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449
    Der mit Beschluss vom 23. März 2020 an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesene Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 30. März 2020 abgelehnt (W 1 E 20.460).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, in den Verfahren W 1 E 20.460 sowie W 9 E 19.592 sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

    Nach § 117 Abs. 5 VwGO (analog) verweist das Gericht zunächst auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom 20. März 2020, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. März 2020 (W 1 E 20.460), den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2020 (3 C 20.729) sowie den weiteren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2020 (3 C 20.1295) und macht sich die dortigen Ausführungen für die hiesige Entscheidung jeweils zu eigen.

  • VG Minden, 12.06.2015 - 4 L 441/15

    Kein juristischer Vorbereitungsdienst bei zwei Verurteilungen in 10 Monaten

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449
    Vor diesem Hintergrund ist die von § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO vorgesehene grundsätzliche Möglichkeit, einem Bewerber die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst wegen seiner Ungeeignetheit zu versagen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch: VG Minden im Hinblick auf den Begriff der Unwürdigkeit in § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW, B.v. 12.06.2015 - 4 L 441/15 - juris).

    Vielmehr verbietet sich die Übernahme eines Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst, der diesem die verantwortungsvolle Aufgabe der (eigenverantwortlichen) Pflege der Rechtsordnung bereits während der Ausbildung überträgt (vgl. § 44 JAPO), auch dann, wenn der Bewerber die grundlegenden Prinzipien unserer verfassungsmäßigen Ordnung gewaltfrei, aber doch kämpferisch-aggressiv zu beseitigen sucht (vgl. BVerfG, U.v. 17.3.2017 - 2 BvB 1/13 - juris zu einem Verfahren nach Art. 21 Abs. 4, Abs. 2 GG; VG Minden, B.v. 12.6.2015 - 4 L 441/15 - juris; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BeamtStG, § 7 Rn. 117).

  • VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032

    Erfolglose Beschwerde gegen Entfernung von Wahlplakaten

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449
    Dem steht auch nicht entgegen, dass der genannte Plakatinhalt von Staatsanwaltschaften sowie dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als nicht strafrechtlich relevant angesehen wurde, da deren Einschätzung die erkennende Kammer nicht zu binden vermag, zumal überdies auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der darin enthaltenen Aussage ein strafbares Verhalten nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2019 - 10 CE 19.1032 - juris; BayVGH, B.v. 8.10.2020 - 3C 20.1295).
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449
    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfG, U.v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - juris).
  • EGMR, 26.09.1995 - 17851/91

    Radikalenerlaß

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449
    Vor diesem Hintergrund ist auch eine Abweichung zu dem Urteil des EGMR vom 26. September 1993 - 7/1994/454/535 - (vgl. NJW 1996, 375) nicht gegeben, wonach die Entlassung eines Beamten allein wegen der Mitgliedschaft und dem Innehaben von Parteiämtern in einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei als nicht gerechtfertigt angesehen wurde, sondern lediglich wegen eigener verfassungsfeindlicher Aktivitäten (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 3 CE 20.729 sowie B.v. 8.10.2020 - 3C 20.1295).
  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449
    Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Klägerseite zitierten Entscheidungen zur sog. funktionsgebundenen Treuepflicht (vgl. BAG, U.v. 12.5.2011 - 2 AZR 479/09 - juris; BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 89/87 - juris).
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

  • BVerwG, 12.03.1986 - 1 D 103.84

    Politische Treuepflicht - Aktive Parteibetätigung - Vereinbarkeit mit Verfassung

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 89.87

    Lehrbeauftragter - Öffentliches Amt - Funktionsbezogene Treuepflicht -

  • BVerwG, 02.12.1980 - 1 A 3.80

    Wehrsportgruppe Hoffmann - Art. 9 Abs. 2 GG

  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 C 54.88

    Voraussetzungen für die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit

  • VGH Bayern, 10.12.2013 - 3 ZB 09.531

    Hauptamtlicher Fachhochschullehrer an der FHVR; Regellehrverpflichtung;

  • VG München, 09.03.2018 - M 5 E 18.807

    Rechtmäßige Ablehnung des Antrags auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.1977 - IV 811/77
  • OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02

    Aufnahme; Beamter; Eignung; Freiheitsstrafe; juristische Staatsprüfung;

  • BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 24.80

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Rechtsreferendars auf Übernahme als

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21

    Aktivist der rechtsradikalen Partei "Der III. Weg" darf Volljurist werden

    Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - juris; BVerfG, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 BvR 829/20; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21

    Jura-Referendar in Sachsen: "Der III. Weg"-Aktivist darf Volljurist werden

    Die vom Antragsteller umschriebenen Auflagen zum außerdienstlichen Verhalten - etwa die Untersagung der Aufnahme von politischen Ämtern innerhalb der Partei "Der III. Weg" oder des Auftretens als Redner für diese Partei - reichten allerdings für sich genommen nicht aus, um seine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Betätigungen als Mitglied der Partei "Der III. Weg" vollständig auszuschließen, zumal es den mit der Ausbildung beauftragten Personen weder zumutbar noch möglich wäre, die Einhaltung dieses Vorbehalts im Alltag der Ausbildung stets unter Kontrolle zu halten (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 We - Rn. 41 juris; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - Rn. 62 juris).
  • VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21

    Rechtsextremer erklagt sich Referendariat in Sachsen

    Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - juris, nachgehend: BayVGH, Beschl. v. 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - juris und Nichtannahmebeschl. der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG v. 23. September 2020 - 2 BvR 829/20 - n. v.; VG Würzburg, Urt. v. 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris, nachgehend: BayVGH, Beschl. v. 22. Dezember 2022 - 3 B 21.2793 - juris).

    Die vom Antragsteller umschriebenen Auflagen zum außerdienstlichen Verhalten - etwa die Untersagung der Aufnahme von politischen Ämtern innerhalb der Partei "Der III. Weg" oder des Auftretens als Redner für diese Partei - reichten allerdings für sich genommen nicht aus, um seine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Betätigungen als Mitglied der Partei "Der III. Weg" vollständig auszuschließen, zumal es den mit der Ausbildung beauftragten Personen weder zumutbar noch möglich wäre, die Einhaltung dieses Vorbehalts im Alltag der Ausbildung stets unter Kontrolle zu halten (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 We - Rn. 41 juris; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - Rn. 62 juris).

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den

    Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - juris; BVerfG, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 BvR 829/20; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
    Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - juris; nachgehend BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - juris und BVerfG, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 BvR 829/20; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris).
  • VG Halle, 08.09.2021 - 5 B 349/21
    Bezüglich der Art der strafrechtlichen Verurteilung ist zudem zu beachten, dass sich der Antragsteller mit dem begangenen Delikt nicht etwa gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gewandt hat und hiermit keine verfassungswidrigen Auffassungen erkennen ließ, welche einer Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst entgegenstehen würden (vgl. hierzu bspw. Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 B 210/21; Thüringer OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20; VG Würzburg - Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449; Bayerischer VGH - Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729; jeweils juris).
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