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   VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460   

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VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460 (https://dejure.org/2020,6722)
VG Würzburg, Entscheidung vom 30.03.2020 - W 1 E 20.460 (https://dejure.org/2020,6722)
VG Würzburg, Entscheidung vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 (https://dejure.org/2020,6722)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    JAPO § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 5 Nrn. 1, Abs. 6 Nr. 2; DRIG § 5
    Keine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund verfassungsfeindlicher Gesinnung

  • rewis.io

    Keine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund verfassungsfeindlicher Gesinnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460
    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris; B.v. 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris; BVerwG, B.v. 13.02.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2, m.w.N.) Dieser Zugang kann aber zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zählt, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. BVerwG, B.v. 13.02.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, Satz 2, m.w.N.; BVerfG, B.v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris im Hinblick auf die Berufung der Referendare in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf; BVerfG, B.v. 05.101977 - 2 BvL 10/75 -, juris, im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis).

    Dem steht die vom Bevollmächtigten des Antragstellers in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.1975 (2 BvL 13/73 - juris) bereits deshalb nicht entgegen, da die zuvor zitierte Entscheidung aus dem Jahre 1977 in Kenntnis der zeitlich früheren Entscheidung ergangen ist und offensichtlich eine spezifische Weiterentwicklung und Präzisierung beinhaltet.

    Es wäre geradezu willkürlich, dieses Element der Beurteilung seiner Persönlichkeit auszublenden, nur weil - aus welchen Gründen auch immer - eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht getroffen wurde (vgl. BVerfG, B.v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - juris).

    Dem Antragsgegner steht bei der diesbezüglichen Regelung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, zumal der bayerische Gesetzgeber hier auch nicht alle Bewerber für juristische Berufe auf ein Beamtenverhältnis (auf Widerruf) verpflichtet hat (vgl. hierzu: BVerfG, U.v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - juris).

  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

    Auszug aus VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460
    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris; B.v. 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris; BVerwG, B.v. 13.02.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2, m.w.N.) Dieser Zugang kann aber zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zählt, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. BVerwG, B.v. 13.02.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, Satz 2, m.w.N.; BVerfG, B.v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris im Hinblick auf die Berufung der Referendare in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf; BVerfG, B.v. 05.101977 - 2 BvL 10/75 -, juris, im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis).

    Denn Art. 12 GG lässt die Befugnis des Gesetzgebers unberührt, die juristische Ausbildung an einem Leitbild auszurichten, das den Juristen innerhalb und außerhalb des Staatsdienstes bei aller Anerkennung verschiedener politischer Ziele den Grundwerten der Verfassung verpflichtet (vgl. BVerfG, B.v. 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris).

    Vielmehr ist dieses individuelle Grundrecht eingebettet in die geltende Verfassungsordnung; es wird seinerseits begrenzt durch die Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, B.v. 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris).

    Auch hier gilt die grundlegende Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 05.10.1977 (2 BvL 10/75 - juris), dass Art. 12 GG die Befugnis des Gesetzgebers unberührt lässt, die juristische Ausbildung an einem Leitbild auszurichten, das den Juristen innerhalb - und außerhalb - des Staatsdienstes bei aller Anerkennung verschiedener politischer Ziele den Grundwerten der Verfassung verpflichtet.

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460
    Zum anderen haben die angesprochenen Personen ein Anrecht darauf, dass die justiziellen Grundbedingungen auch dann gelten, wenn der Staat Aufgaben zu Ausbildungszwecken überträgt (vgl. BVerfG, U.v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 - juris, zur Einhaltung verfassungsrechtlicher Neutralitätsvorgaben).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.01.2020 (2 BvR 1333/17) die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu den Grundbedingungen des Staates gezählt (aaO. - juris-Rn 92) und ausgeführt, dass Rechtsreferendare bei der Ausübung richterlicher Tätigkeit, bei der Wahrnehmung staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes und bei der Übernahme justizähnlicher Funktionen während der Verwaltungsstation die Werte, die das Grundgesetz der Justiz zuschreibt, zu verkörpern haben (aaO. - juris-Rn 104).

    Wie zuvor dargelegt ist der Antragsteller auch bereits während des juristischen Vorbereitungsdienstes eigenverantwortlich in der Rechtspflege tätig, bei deren Funktionsfähigkeit es sich um ein hochrangiges Verfassungsgut handelt, das es zu schützen gilt (vgl. etwa BVerfG, U.v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 - juris Rn. 92).

  • VG Minden, 12.06.2015 - 4 L 441/15

    Kein juristischer Vorbereitungsdienst bei zwei Verurteilungen in 10 Monaten

    Auszug aus VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460
    Vor diesem Hintergrund ist die von § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO vorgesehene grundsätzliche Möglichkeit, einem Bewerber die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst wegen seiner Ungeeignetheit zu versagen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch: VG Minden im Hinblick auf den Begriff der Unwürdigkeit in § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW, B.v. 12.06.2015 - 4 L 441/15 - juris).

    Vielmehr verbietet sich die Übernahme eines Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst, der diesem die verantwortungsvolle Aufgabe der (eigenverantwortlichen) Pflege der Rechtsordnung bereits während der Ausbildung überträgt (vgl. § 44 JAPO), auch dann, wenn der Bewerber die grundlegenden Prinzipien unserer verfassungsmäßigen Ordnung gewaltfrei, aber doch kämpferisch-aggressiv zu beseitigen sucht (vgl. BVerfG, U.v. 17.03.2017 - 2 BvB 1/13 - juris zu einem Verfahren nach Art. 21 Abs. 4, Abs. 2 GG; VG Minden, B.v. 12.06.2015 - 4 L 441/15 - juris; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BeamtStG, § 7 Rn. 117).

  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

    Auszug aus VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460
    Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Antragstellerseite zitierten Entscheidungen zur sog. funktionsgebundenen Treuepflicht (vgl. BAG, U.v. 12.05.2011 - 2 AZR 479/09 - juris; BVerwG, U.v. 19.01.1989 - 7 C 89/87 - juris).
  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Auszug aus VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460
    Aufgrund dieser sich darstellenden Konstanz seiner Aktivitäten spricht auch nichts dafür, die länger zurückliegenden politischen Tätigkeiten bei der vorzunehmenden Eignungsbetrachtung außen vor zu lassen, wenn auch eine Betätigung in einer Zeit, in der er noch keiner "Treuepflicht" unterlag, mit der gebotenen Zurückhaltung zu werten ist (vgl. BVerG, U.v. 27.11.1980 - 2 C 38/79 - juris; U.v. 9.6. 1983 - 2C 45/80 - juris).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 89.87

    Lehrbeauftragter - Öffentliches Amt - Funktionsbezogene Treuepflicht -

    Auszug aus VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460
    Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Antragstellerseite zitierten Entscheidungen zur sog. funktionsgebundenen Treuepflicht (vgl. BAG, U.v. 12.05.2011 - 2 AZR 479/09 - juris; BVerwG, U.v. 19.01.1989 - 7 C 89/87 - juris).
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460
    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfG, U.v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02

    Aufnahme; Beamter; Eignung; Freiheitsstrafe; juristische Staatsprüfung;

    Auszug aus VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460
    Es kann hier offenbleiben, ob es sich bei dem Begriff der Ungeeignetheit um einen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt oder aber die hier inmitten stehende charakterliche Eignung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahingehend unterliegt, ob die Verwaltung den rechtlichen Rahmen verkannt, bei der Beurteilung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, U.v. 27.11.2002 - 5 LB 114/02 - juris), da sich die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist, auch dann als rechtmäßig erweist, wenn von einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ausgegangen wird.
  • BVerwG, 02.12.1980 - 1 A 3.80

    Wehrsportgruppe Hoffmann - Art. 9 Abs. 2 GG

    Auszug aus VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460
    Wesentlich ist vielmehr, dass sich die Tätigkeit der Vereinigung kämpferisch-aggressiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet, d.h. diese Ordnung fortlaufend untergraben will (vgl. BVerwG, U.v. 02.12.1980 - 1 A 3/80 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2015 - 12 B 1304/14

    Übernahme der Kosten für die Begleitung eines Kindes durch eine geeignete Kraft

  • BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 24.80

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Rechtsreferendars auf Übernahme als

  • OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20

    Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen

    Nachdem er sich erfolglos bemüht hatte, in den juristischen Vorbereitungsdienst der bayerischen Justiz aufgenommen zu werden und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden war (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris; nachgehend BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - Juris; sowie Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 23. September 2020 - 2 BvR 829/20), beantragte er am 29. Juli 2020 beim Antragsgegner die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst in Thüringen zum 2. November 2020.

    Allerdings enthält die Beschwerdebegründung Ausführungen, die tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte behandeln, die in den beim Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris) und Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - Juris) geführten Verfahren erwogen wurden und die der Antragsteller offenbar daraus übernommen hat.

    Dem kann der Antragsteller nicht den Einwand entgegensetzen, dass ein Rechtsreferendar während seiner Ausbildung nicht hoheitlich tätig sei (entgegen seiner Rüge hat allerdings das erstinstanzliche VG hierzu nichts festgestellt, jedoch das VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris, Rn. 52).

    Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen Entscheidungen im angegriffenen Beschluss nicht befasst (dagegen das VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris, Rn. 37 bzw. 54).

    In dem dortigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Würzburg auf der Grundlage der allgemeiner gefassten Vorschrift des § 46 Abs. 6 Nr. 2 BayJAPO auf die charakterliche Eignung des Antragstellers abgestellt und untersucht, ob er darauf ausgehe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen; die fehlende Eignung des Antragstellers hat es "zentral" darin gesehen, dass er eine herausgehobene Funktion innerhalb der Partei "Der III. Weg" einnehme, dass diese in kämpferisch-aggressiver Weise darauf ausgehe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, und der Antragsteller dieses Ziel maßgeblich unterstütze (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris, Rn. 36, 40, 43, 45, 48).

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21

    Aktivist der rechtsradikalen Partei "Der III. Weg" darf Volljurist werden

    Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - juris; BVerfG, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 BvR 829/20; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris).
  • VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20

    Bekennendes Parteimitglied Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst -

    Seine vorhergehende Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Bayerischen Justiz zum Einstellungstermin 01.04.2020 war wegen fortwährendem herausgehobenen Engagement in der Partei "Der III. Weg" abgelehnt worden und das dazu geführte Eilrechtsschutzverfahren erfolglos geblieben (s. Beschluss des VG Würzburg vom 30.03.2020 - W 1 E 20.460 -, juris und nachgehend: BayVGH, Beschluss vom 30.04.2020 - 3 CE 20.729 -, juris sowie Nichtannahmebeschluss der 3.Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 23.09.2020 - 2 BvR 829/20 -).

    Die daran anknüpfende Zugangsvoraussetzung zum juristischen Vorbereitungsdienstes als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist also gerade auch mit beiden zuvor zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vereinbar (s. dazu im Einzelnen auch: VG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2020 a.a.O. Rd. 39).

    Zudem wäre es auch weder dem Antragsgegner noch den mit der Ausbildung beauftragten Personen zumutbar oder möglich, die Einhaltung von solchen (oder noch weiter gehenden) Auflagen stets unter Kontrolle zu halten (s. auch: VG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2020 a.a.O. Rd. 55).

  • VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449

    Keine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Mitgliedschaft in

    Der mit Beschluss vom 23. März 2020 an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesene Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 30. März 2020 abgelehnt (W 1 E 20.460).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, in den Verfahren W 1 E 20.460 sowie W 9 E 19.592 sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

    Nach § 117 Abs. 5 VwGO (analog) verweist das Gericht zunächst auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom 20. März 2020, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. März 2020 (W 1 E 20.460), den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2020 (3 C 20.729) sowie den weiteren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2020 (3 C 20.1295) und macht sich die dortigen Ausführungen für die hiesige Entscheidung jeweils zu eigen.

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den

    Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - juris; BVerfG, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 BvR 829/20; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
    Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - juris; nachgehend BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - juris und BVerfG, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 BvR 829/20; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris).
  • VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21

    Rechtsextremer erklagt sich Referendariat in Sachsen

    Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - juris, nachgehend: BayVGH, Beschl. v. 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - juris und Nichtannahmebeschl. der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG v. 23. September 2020 - 2 BvR 829/20 - n. v.; VG Würzburg, Urt. v. 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris, nachgehend: BayVGH, Beschl. v. 22. Dezember 2022 - 3 B 21.2793 - juris).
  • VG Cottbus, 28.10.2021 - 3 L 306/21

    "III. Weg": Waffenverbot für Fördermitglied der Partei

    Die Bestrebungen der Partei "Der III. Weg" sind auf die Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen gerichtet (diese Einschätzung teilend VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - juris Rn. 45 f.; VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 We - juris Rn. 23; zum vom Antragstellers gerügten Parteienprivileg nach Art. 21 GG vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 - juris Rn. 18 ff.).
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