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   VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 12 S 830/22   

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VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 12 S 830/22 (https://dejure.org/2022,11496)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.05.2022 - 12 S 830/22 (https://dejure.org/2022,11496)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 12 S 830/22 (https://dejure.org/2022,11496)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 16b AufenthG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004, § 53 Abs 2 GKG 2004
    Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 16b; GKG § 52 Abs. 2 ; GKG § 53 Abs. 2
    Festsetzung des Streitwerts für das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 11 S 1112/20

    Beschäftigungsduldung, Zuständigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 12 S 830/22
    Der Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16b AufenthG ist mit 5.000,-- Euro festzusetzen (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 61 i.V.m. Rn. 42).

    5 Der Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16b AufenthG ist mit 5.000,-- Euro festzusetzen (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 61 i.V.m. Rn. 42).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Ausländersenate des erkennenden Gerichtshofs, dass eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgt, wenn dem Ausländer aufgrund der in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel bereits die Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt eröffnet worden ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.01.2022 - 12 S 152/22 -, n.v., vom 30.03.2021 - 11 S 3421/20 -, juris Rn. 35, vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 61, und vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 51).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2012 - 11 S 2015/12

    Streitwert bei vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 12 S 830/22
    Denn der Ausländer verfügt in einem solchen Fall nicht über schützenswerte wirtschaftliche oder soziale Bindungen, deren (drohender) Verlust in einer auch in der Höhe des Streitwerts zum Ausdruck kommenden Bewertung seiner Interessen zu berücksichtigen wäre (vgl. grundlegend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.11.2012 - 11 S 2015/12 -, juris Rn. 6, und vom 31.01.2011 - 11 S 2517/10 -, juris Rn. 4 f.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat daher den Streitwert bei vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium an einer Hochschule mit 5.000,-- Euro festgesetzt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.11.2012 - 11 S 2015/12 -, juris Rn. 7, und vom 25.02.2008 - 11 S 2746/07 -, juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 2426/19

    Ablehnung von Aufenthaltstiteln; Voraussetzungen für den Eintritt der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 12 S 830/22
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Ausländersenate des erkennenden Gerichtshofs, dass eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgt, wenn dem Ausländer aufgrund der in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel bereits die Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt eröffnet worden ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.01.2022 - 12 S 152/22 -, n.v., vom 30.03.2021 - 11 S 3421/20 -, juris Rn. 35, vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 61, und vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 51).
  • OVG Thüringen, 11.01.2021 - 3 EO 279/19

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 12 S 830/22
    Der Senat folgt nicht der Auffassung, die in einer solchen Konstellation einen Streitwert in Höhe von 2.500,-- Euro annimmt (vgl. etwa OVG Thüringen, Beschluss vom 11.01.2021 - 3 EO 279/19 -, juris Rn. 52; VG München, Beschluss vom 14.03.2022 - M 10 S 21.6694 -, juris Rn. 58).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2021 - 11 S 3421/20

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 12 S 830/22
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Ausländersenate des erkennenden Gerichtshofs, dass eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgt, wenn dem Ausländer aufgrund der in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel bereits die Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt eröffnet worden ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.01.2022 - 12 S 152/22 -, n.v., vom 30.03.2021 - 11 S 3421/20 -, juris Rn. 35, vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 61, und vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 51).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2008 - 11 S 2746/07

    Ausländerrechtlicher Eilrechtsschutz; keine Nachteile im Hauptsacheverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 12 S 830/22
    Der Verwaltungsgerichtshof hat daher den Streitwert bei vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium an einer Hochschule mit 5.000,-- Euro festgesetzt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.11.2012 - 11 S 2015/12 -, juris Rn. 7, und vom 25.02.2008 - 11 S 2746/07 -, juris Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2011 - 11 S 2517/10

    Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 12 S 830/22
    Denn der Ausländer verfügt in einem solchen Fall nicht über schützenswerte wirtschaftliche oder soziale Bindungen, deren (drohender) Verlust in einer auch in der Höhe des Streitwerts zum Ausdruck kommenden Bewertung seiner Interessen zu berücksichtigen wäre (vgl. grundlegend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.11.2012 - 11 S 2015/12 -, juris Rn. 6, und vom 31.01.2011 - 11 S 2517/10 -, juris Rn. 4 f.).
  • VG München, 14.03.2022 - M 10 S 21.6694

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 12 S 830/22
    Der Senat folgt nicht der Auffassung, die in einer solchen Konstellation einen Streitwert in Höhe von 2.500,-- Euro annimmt (vgl. etwa OVG Thüringen, Beschluss vom 11.01.2021 - 3 EO 279/19 -, juris Rn. 52; VG München, Beschluss vom 14.03.2022 - M 10 S 21.6694 -, juris Rn. 58).
  • VG München, 24.08.2010 - M 10 K 10.3263

    Statthafter Rechtsbehelf bei Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis; Wechsel des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 12 S 830/22
    Während nach alter Rechtslage ein Zweckwechsel nach einem abgebrochenen Studium zu einer Ausbildung ohne vorherige Ausreise regelmäßig ausgeschlossen gewesen ist (vgl. VG München, Beschluss vom 24.08.2010 - M 10 K 10.3263 -, juris Rn. 37 ff. ), erlaubt § 16b Abs. 4 AufenthG nunmehr einen Zweckwechsel auch ohne Erlangung eines Studienabschlusses zur Aufnahme einer qualifizierten schulischen (§ 16a Abs. 2 AufenthG) oder betrieblichen Berufsausbildung (§ 16a Abs. 1 AufenthG) und im Falle vorhandener Qualifikation zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft (§§ 18a f. AufenthG) bzw. Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG).
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