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   VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23   

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VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23 (https://dejure.org/2024,3187)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 (https://dejure.org/2024,3187)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Februar 2024 - 11 S 1722/23 (https://dejure.org/2024,3187)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 6 GG, Art 7 EUGrdRCh, Art 24 EUGrdRCh, Art 8 Abs 1 MRK, § 25 Abs 2 AufenthG 2004
    Abschiebung eines drittstaatsangehörigen Ausländers und erfolglosen Asylbewerbers mit nach erfolgreicher Ausbildung begonnener Erwerbstätigkeit; rechtskräftige Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Sexualstraftat; geschützte Beziehung zu seinem vier Jahre alten Kind

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2023 - 11 S 448/23

    Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen; Entgegenstehen von Art. 20 AEUV;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 18, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6).

    Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 BvR 326/22 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 20, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 19, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 9 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 8).

    Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 19, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 18, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 8 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 7).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 21, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 20, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 10 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 9).

    Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114 und Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 22, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 21, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11 sowie vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10).

    Ein solcher ergibt sich aufgrund von Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta auch nicht aus den in Art. 24 EU-GR-Charta verankerten Grundrechten des Kindes (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 23, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 22 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 28.03.2023 - 19 CE 23.456 - juris Rn. 20 f.; vgl. hierzu auch EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 - C-484/22 - Rn. 23 f. <"Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen"> sowie Urteil vom 11.03.2021 - C-112/20 - Rn. 43 f. <"Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen">; vgl. ferner Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 24 EU-GRCharta Rn. 9).

    Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden kann, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 24, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 23 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12).

    Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 24, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 23 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12).

    Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta gilt im Grundsatz nichts anderes (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 25, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 24 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 13).

    Zudem weist nichts darauf hin, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe im aktuellen Stand der Prüfungen einen Weg eingeschlagen hat, der - das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG unterstellt - absehbar auf eine fehlerhafte Ausübung des Duldungsermessens zuläuft (zur Anwendung dieses Maßstabs im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 35, vom 28.06.2019 - 11 S 1645/19 - n.v. und vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 - juris Rn. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2023 - 11 S 985/22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung; familiäre

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 18, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6).

    Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 BvR 326/22 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 20, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 19, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 9 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 8).

    Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 19, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 18, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 8 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 7).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 21, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 20, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 10 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 9).

    Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114 und Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 22, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 21, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11 sowie vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10).

    Ein solcher ergibt sich aufgrund von Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta auch nicht aus den in Art. 24 EU-GR-Charta verankerten Grundrechten des Kindes (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 23, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 22 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 28.03.2023 - 19 CE 23.456 - juris Rn. 20 f.; vgl. hierzu auch EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 - C-484/22 - Rn. 23 f. <"Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen"> sowie Urteil vom 11.03.2021 - C-112/20 - Rn. 43 f. <"Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen">; vgl. ferner Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 24 EU-GRCharta Rn. 9).

    Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden kann, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 24, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 23 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12).

    Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 24, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 23 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12).

    Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta gilt im Grundsatz nichts anderes (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 25, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 24 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2023 - 11 S 2717/22

    Prozesskostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 18, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6).

    Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 BvR 326/22 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 20, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 19, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 9 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 8).

    Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 19, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 18, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 8 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 7).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 21, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 20, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 10 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 9).

    Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114 und Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 22, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 21, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11 sowie vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10).

    Ein solcher ergibt sich aufgrund von Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta auch nicht aus den in Art. 24 EU-GR-Charta verankerten Grundrechten des Kindes (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 23, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 22 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 28.03.2023 - 19 CE 23.456 - juris Rn. 20 f.; vgl. hierzu auch EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 - C-484/22 - Rn. 23 f. <"Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen"> sowie Urteil vom 11.03.2021 - C-112/20 - Rn. 43 f. <"Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen">; vgl. ferner Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 24 EU-GRCharta Rn. 9).

    Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden kann, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 24, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 23 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12).

    Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 24, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 23 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12).

    Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta gilt im Grundsatz nichts anderes (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 25, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 24 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 13).

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 18, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6).

    Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 21, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 20, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 10 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 9).

    Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 und vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 - juris Rn. 11).

    Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114 und Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 22, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 21, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11 sowie vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2022 - 11 S 2378/21

    Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 18, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6).

    Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 BvR 326/22 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 20, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 19, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 9 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 8).

    Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 19, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 18, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 8 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 7).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 21, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 20, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 10 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 9).

    Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114 und Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 22, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 21, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11 sowie vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10).

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23
    Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 29).

    Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen (BVerfG, Beschlüsse vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 20 und vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 39).

    Es kommt darauf an, ob die vorhandenen Kontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zum Kind dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15 f. und vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 30, 35).

    Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23
    6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen).

    Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20).

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 18, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6).

    Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang (BVerwG, Urteile vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 und vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24).

  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23
    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15).

    Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen (BVerfG, Beschlüsse vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 20 und vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 39).

    Es kommt darauf an, ob die vorhandenen Kontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zum Kind dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15 f. und vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 30, 35).

  • BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Ausländers mit in Deutschland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23
    Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 21, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 20, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 10 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 18, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6).

    Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114 und Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 22, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 21, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11 sowie vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10).

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

  • EGMR, 24.01.2017 - 25358/12

    Leihmutterschaft darf verboten bleiben

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 16.12

    Visum; Gambia; Aufenthaltsrecht; Familienzusammenführung; Kindernachzug;

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2019 - 11 S 2996/19

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen ein an eine Abschiebung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 8 S 534/15

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windenergieanlage - Lärm und Schattenwurf

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2018 - 10 S 1681/17

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für 3 Windenergieanlagen

  • BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94

    Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art.

  • BVerfG, 25.05.2022 - 1 BvR 326/22

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

  • VGH Bayern, 28.03.2023 - 19 CE 23.456

    Keine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung des Vaters einer Vierjährigen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2024 - 11 S 276/24

    Ausschluss der Beschwerde im Asylverfahren; Neuregelung des

    Unter Zugrundelegung des § 80 AsylG in der bis 26.02.2024 geltenden Fassung, wonach Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor, wenn ein ehemaliger Asylantragsteller, gegen den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine noch vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen hat, gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde unter Berufung auf Duldungsgründe (§§ 60a ff. AufenthG) die Aussetzung seiner Abschiebung begehrt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 - juris, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris, vom 08.06.2022 - 12 S 3027/21 - juris Rn. 11, vom 02.06.2022 - 11 S 883/22 - juris und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 - juris Rn. 3), d.h. die Beschwerde war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt ihrer Erhebung statthaft.

    Die rechtlichen Maßstäbe, unter welchen Voraussetzungen insbesondere Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 und Art. 24 EU-GR-Charta, Art. 5 lit. a) und b) Richtlinie 2008/115/EG oder Art. 20 AEUV einer Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland aufgrund des Wohls eines Kindes bzw. familiärer entgegenstehen können, ergeben sich aus den Beschlüssen des erkennenden Senats vom 12.02.2024 (11 S 1722/23, juris Rn. 7 ff.), vom 16.08.2023 (11 S 2717/22, juris Rn. 18 ff.), vom 25.07.2023 (11 S 985/22, juris Rn. 16 ff.) und vom 04.07.2023 (11 S 448/23, juris Rn. 7 ff.).

    Dass sich bei dieser Sachlage insbesondere aus Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 7, 24 EU-GR-Charta eine rechtliche Verpflichtung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ableiten lässt, das ihm als zuständiger Ausländerbehörde nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eröffnete Ermessen zugunsten des Antragstellers auszuüben oder solches zumindest offen wäre, liegt fern (vgl. ergänzend auch VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 - juris Rn. 26).

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