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   VGH Baden-Württemberg, 26.08.2019 - 12 S 430/19   

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VGH Baden-Württemberg, 26.08.2019 - 12 S 430/19 (https://dejure.org/2019,30340)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.08.2019 - 12 S 430/19 (https://dejure.org/2019,30340)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. August 2019 - 12 S 430/19 (https://dejure.org/2019,30340)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 66, AufenthG § 67, VO 604/2013 Art. 30 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 30 Abs. 3, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1, Dublin-DVO Art. 7 Abs. 1
    Dublinverfahren, Überstellung, Abschiebung, Abschiebungskosten, Kosten, Kostenerstattung, Abschiebungsanordnung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 66 Abs 1 AufenthG 2004, § 67 Abs 1 Nr 5 AufenthG 2004, Art 30 Abs 1 EUV 604/2013, Art 30 Abs 3 EUV 604/2013, Art 29 Abs 1 EUV 604/2013
    Dublin-Verfahren; Heranzuziehung zu den Kosten der Überstellung eines Flüchtlings nach Italien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten der Überstellung; Abschiebungsanordnung; Abschiebung; Veranlasser- bzw. Verursacherprinzip

  • rechtsportal.de

    Heranziehung eines Asylbewerbers zu Heranzuziehung zu den Kosten seiner Überstellung nach Italien; Irreguläre Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat; Unterlassen einer freiwilligen Ausreise in den für ihn zuständigen Mitgliedstaat

  • rechtsportal.de

    Heranziehung eines Asylbewerbers zu Heranzuziehung zu den Kosten seiner Überstellung nach Italien; Irreguläre Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat; Unterlassen einer freiwilligen Ausreise in den für ihn zuständigen Mitgliedstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 372
  • DÖV 2019, 1019 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 26.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Aufnahme; Austauschmittel;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.2019 - 12 S 430/19
    Soweit der Beklagte meine, das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 - dafür ausgesprochen, dass der Ausländer die Kosten einer freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat selbst zu tragen habe, sei dieses Urteil auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung ergangen, welche eine Regelung wie Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO nicht gekannt habe.

    a.) Bei der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt es sich um die Anordnung einer Überstellung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 (ABl. L 222, Seite 3 - i.F. Dublin-DVO 2003), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30.01.2014 (ABl. L 39 Seite 1, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 - juris Rn. 11 ff. und Beschluss vom 27.04.2016 - 1 C 22.15 - juris Rn. 12).

    Die Unterwerfung der Aufenthaltsbeendigung unter das Regime der Abschiebungsanordnung und damit die Abschiebung, d.h. die Anwendung unmittelbaren Zwangs, ist europarechtskonform (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 - juris Rn. 19 ff).

    Die Vollstreckung der Abschiebungsanordnung obliegt im Bundesgebiet zulässig den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 26).

    Ferner gilt auch bei einer Abschiebungsanordnung das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 AufenthG, welches an eine Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung anknüpft (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 27 zu § 11 in der bis zum 20.08.2019 gültigen Fassung; siehe auch Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 29 AsylG Rn. 51).

    Sie verfolgen - ebenso wie die Regelung des § 34a AsylG, wonach vom Bundesamt die Abschiebung als Möglichkeit der Überstellung eines Ausländers in den für die Prüfung seines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats angeordnet werden kann - den Zweck, dass der Asylbewerber im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens den Behörden des für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats übergeben wird oder sich selbst bei diesen meldet (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 18) und dienen damit dem Funktionieren des einheitlichen europäischen Asylsystems (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 20).

    Mit dem Unterlassen seiner freiwilligen Ausreise in den für ihn zuständige Mitgliedstaat, welche nach der Dublin III-Verordnung dem Asylbewerber bei entsprechender Initiative aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Form einer selbst organisierten Überstellung ermöglicht werden kann und muss (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 18 und Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 121), setzt der Asylbewerber zudem einen weiteren Beitrag für die Entstehung der Kosten der Überstellung in Form der Abschiebung.

    Die Dublin-Verordnungen geben keine Rangfolge hinsichtlich der drei vorgesehenen Überstellungsmodalitäten vor (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 15).

    c.) Zwar hat der deutsche Gesetzgeber in europarechtskonformer Weise (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 19) in § 34a Abs. 1 AsylG geregelt, dass im Bundesgebiet nur die Abschiebung als Möglichkeit der Überstellung eines Ausländers in den für die Prüfung seines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat angeordnet werden kann.

    Dagegen spricht, dass das Überstellungsverfahren im Sinne von Art. 29 ff Dublin III-VO als eigenständiger Verfahrensabschnitt bereits mit Erlass der Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylG eingeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 14), mithin auch die Kosten, die ab Einleitung der Überstellung anfallen, zu den Kosten der Überstellungskosten gehören.

    d.) Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2015 (aaO) schließlich geltend macht, dass sich ein Asylbewerber grundsätzlich auch die finanziellen Mittel für seine freiwillige Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat selbst zu beschaffen habe, gilt dies lediglich vorbehaltlich einer entgegenstehenden Regelung, vgl. etwa Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 24).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-179/11

    Ein Mitgliedstaat, der mit einem Asylantrag befasst ist, muss die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.2019 - 12 S 430/19
    So hatte der EuGH bereits im Jahr 2012 entschieden, dass die finanziellen Belastungen aufgrund der Anforderungen, die sich für einen Mitgliedstaat daraus ergeben, dass er dem Unionsrecht nachkommen muss, in der Regel den Mitgliedstaat treffen, der diese Anforderungen zu erfüllen hat, sofern das Unionsrecht nichts anderes bestimmt (EuGH, Urteil vom 27.09.2012 - C 179/11 - Cimade und GISTI - juris Rn. 59).

    Der EuGH (Urteil vom 27.09.2012 aaO) hatte eine abweichende Regelung der Kostentragung der Mitgliedstaaten "soweit das Unionsrecht nichts anders bestimmt" jedenfalls nicht generell ausgeschlossen.

    b.) Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 30 Dublin III-VO und damit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kostentragung auf einzelne Kosten widerspräche zudem dem vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass die finanzielle Belastung aufgrund der Anforderungen, die sich für einen Mitgliedstaat daraus ergeben, dass er dem Unionsrecht nachkommen muss, in der Regel den Mitgliedstaat trifft, der diese Anforderungen zu erfüllen hat, sofern das Unionsrecht nichts anderes bestimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012 - aaO Rn. 59).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.2019 - 12 S 430/19
    Mit dem Unterlassen seiner freiwilligen Ausreise in den für ihn zuständige Mitgliedstaat, welche nach der Dublin III-Verordnung dem Asylbewerber bei entsprechender Initiative aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Form einer selbst organisierten Überstellung ermöglicht werden kann und muss (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 18 und Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 121), setzt der Asylbewerber zudem einen weiteren Beitrag für die Entstehung der Kosten der Überstellung in Form der Abschiebung.
  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 22.15

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Antrag auf internationalen Schutz;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.2019 - 12 S 430/19
    a.) Bei der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt es sich um die Anordnung einer Überstellung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 (ABl. L 222, Seite 3 - i.F. Dublin-DVO 2003), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30.01.2014 (ABl. L 39 Seite 1, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 - juris Rn. 11 ff. und Beschluss vom 27.04.2016 - 1 C 22.15 - juris Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1285/14

    Europarechtlicher Ausschluss der Überstellung auf eigene Initiative (freiwillige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.2019 - 12 S 430/19
    Aus dem Wortlaut der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, etwa Art. 26 Abs. 2 oder Art. 29 Abs. 1 Satz 1, ist zu folgern, dass bei Überstellungen der gesamte Komplex des Verwaltungsvollzugs und dessen Ausgestaltung regelmäßig Sache des einzelnen Mitgliedstaats ist mit der Folge, dass in Konsequenz des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland der Vollzug im Einzelnen von den zuständigen Ausländerbehörden der Länder durchzuführen und zu organisieren ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 33).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.2019 - 12 S 430/19
    Es geht darum, ob die begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz findet (BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90

    Begriff der "Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz" - Rechtswirkungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.2019 - 12 S 430/19
    Ausgangspunkt ist deshalb, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde ihre Maßnahme im konkreten Fall tatsächlich gestützt hat, sofern dies im Einzelfall zuverlässig festgestellt werden kann (Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 80 Rn. 27 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 31.03.1992 - 9 C 155.90 - juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 11 S 2125/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Ausreisepflicht gegenüber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.2019 - 12 S 430/19
    Der Streitgegenstand bestimmt sich über den geltend gemachten und hier im Zentrum stehenden Anspruch - also über die begehrte Rechtsfolge - und den dafür herangezogenen Grund - nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 - juris Rn. 2 mwN).
  • OVG Saarland, 01.08.2013 - 2 A 402/11

    Erstattung von Abschiebungskosten gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG 2004 für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.2019 - 12 S 430/19
    Die Überstellung unterfällt als Form der Abschiebung dem Anwendungsbereich der §§ 66, 67 AufenthG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20.04.2015 - 15 K 326.13 - juris Rn. 20 und - ohne nähere Begründung - OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.08.2013 - 2 A 402/11 - juris Rn. 39 - im Rahmen einer Entscheidung zur Dublin II-VO; Hailbronner, Ausländerrecht, § 66 AufenthG Rn. 6; offengelassen: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage, § 66 Rn. 2; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.2014 - 1 LA 21/14 - juris Rn. 13).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.03.2014 - 1 LA 21/14

    Abschiebungsanordnung in einen EU-Mitgliedstaat bei Aufenthalt von 5 Monaten und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.2019 - 12 S 430/19
    Die Überstellung unterfällt als Form der Abschiebung dem Anwendungsbereich der §§ 66, 67 AufenthG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20.04.2015 - 15 K 326.13 - juris Rn. 20 und - ohne nähere Begründung - OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.08.2013 - 2 A 402/11 - juris Rn. 39 - im Rahmen einer Entscheidung zur Dublin II-VO; Hailbronner, Ausländerrecht, § 66 AufenthG Rn. 6; offengelassen: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage, § 66 Rn. 2; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.2014 - 1 LA 21/14 - juris Rn. 13).
  • VG Berlin, 20.04.2015 - 15 K 326.13
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - A 4 S 162/22

    Erledigung einer Unzulässigkeitsentscheidung eines Dublinbescheids; Rückreise in

    Da zudem insoweit gegenüber dem Kläger auch keine Abschiebungskosten geltend gemacht werden können, weil diese im Dublinverfahren gemäß Art. 30 Abs. 1 und 3 Dublin III-VO von der Beklagten zu tragen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.08.2019 - 12 S 430/19 -, Juris), gehen von Nr. 3 des Bescheids heute keinerlei hier relevante Rechtswirkungen mehr aus (anders insoweit bei einer ausländerrechtlichen Abschiebungsanordnung, die Grundlage für einen Leistungsbescheid über die Erhebung von Abschiebungskosten bleibt; vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 11.15 -, Juris Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - 6 B 12.22

    Kostenbescheid nach gescheiterter Zurückschiebung eines Asylbewerbers nach Polen

    Zwar sind nach Art. 30 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) die Kosten für die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat von dem überstellenden Mitgliedstaat zu tragen (Abs. 1) und dürfen die Überstellungskosten nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt werden (Abs. 3), weshalb aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts die Geltendmachung von Kosten nach §§ 66, 67 AufenthG für Rücküberstellungen im Geltungsbereich der Dublin III-Verordnung ausscheidet (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. August 2019 - 12 S 430/19 - juris Rn. 39 ff.).
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