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   VGH Hessen, 17.12.2018 - 10 A 2474/17.Z   

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https://dejure.org/2018,48521
VGH Hessen, 17.12.2018 - 10 A 2474/17.Z (https://dejure.org/2018,48521)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.12.2018 - 10 A 2474/17.Z (https://dejure.org/2018,48521)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - 10 A 2474/17.Z (https://dejure.org/2018,48521)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 22 EStG, SGB II § 11a Abs. 4, SGB XII § 84 Abs. 1, § 1 WoGG, § 3 WoGG, § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG, § 30 WoGG, § 124 VwGO, § 124a VwGO
    Berücksichtigung von freiwilligen Leistungen als Einkommen im Wohngeldrecht

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von freiwilligen Leistungen als Einkommen im Wohngeldrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensbegriff; freiwillige Leistung; Haushaltsmitglied; Person; Stiftung; Wohngeld

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von freiwilligen Leistungen als Einkommen im Wohngeldrecht

  • Jurion (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von freiwilligen Leistungen als Einkommen im Wohngeldrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2019, 331
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.08.2017 - 1 BvR 1125/17

    Unzureichende Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2018 - 10 A 2474/17
    Die Klägerin trägt zunächst vor, aus einer in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einer parallelen Angelegenheit (Beschluss vom 30. August 2017 - 1 BvR 1125/17 -, juris) ergebe sich, dass die Verfassungsbeschwerde zwar zurückgewiesen worden sei, jedoch nur, weil diese aufgrund nicht vollständig vorgelegter Unterlagen als nicht zulässig angesehen worden sei.

    Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung ausgeführt, dass die Zulassung der Berufung wegen der dort genannten Gründe als nicht ganz fernliegend beurteilt werde (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 BvR 1125/17 -, juris, Rn. 5).

    Die Ausführungen ihrer Bevollmächtigten entsprechen dabei den Ausführungen, die dem Senat bereits aus mehreren früheren Verfahren bekannt sind, insbesondere auch dem Vortrag in dem Parallelverfahren 10 A 2202/16.Z, das dem oben bereits genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2017 - 1 BvR 1125/17 - zugrunde lag.

    Der Senat sieht sich auch nicht aufgrund von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 30. August 2017 - 1 BvR 1125/17 -, mit dem die Verfassungsbeschwerde der dortigen Klägerin unter anderem gegen den Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - 10 A 2202/16.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Beschluss ausgeführt, der Frage, ob der Senat das Recht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz dadurch verletzt haben könne, dass er den Antrag auf Zulassung der Berufung im Ergebnis abgelehnt habe, sei nicht weiter nachzugehen, "obwohl dies angesichts der Ausführlichkeit, Breite und methodischen Tiefe der Ausführungen, zu denen der Verwaltungsgerichtshof sich im Zulassungsverfahren hinsichtlich der Problematik, ob auch Zahlungen juristischer Personen unter § 14 Abs. 2 Nr. 19 Wohngeldgesetz fallen können, veranlasst gesehen hat, in der Sache nicht ganz fernliegt" (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2017, a.a.O., Rn. 5 juris).

  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2018 - 10 A 2474/17
    Ob die Berufung zuzulassen ist, ist nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744).
  • VGH Bayern, 16.03.2011 - 14 ZB 10.1432

    Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit; Beweiswürdigung durch das

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2018 - 10 A 2474/17
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich die dargelegten Richtigkeitszweifel zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken können, also zumindest die Möglichkeit eröffnen, dass die Berufung zu einer Änderung des angefochtenen Urteils führen wird (vgl. u.a. Hess. VGH, Beschluss vom 3. November 2016 - 10 A 2705/15.Z -, n. v.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 14 ZB 10.1432 -, juris).
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