Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
1Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. 2Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. 3Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.
Rechtsprechung zu § 1 SGB XII
246 Entscheidungen zu § 1 SGB XII in unserer Datenbank:
- SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19
Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2022 - 12 S 1054/20
Berücksichtigung des von Vater gezahlten Schulgeldes bei Bemessung des Wohngeldes ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 05.02.2020 - 7 K 4375/18
Wohngeld, Jahreseinkommen; Leistungen für Privatschule als Einkommen
- VG Sigmaringen, 05.02.2020 - 7 K 4375/18
- LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 22/15
Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ; ...
- SG Karlsruhe, 20.05.2015 - S 1 SO 4334/14
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe in vergleichbaren sonstigen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 6 AS 1306/22 Corona
- BSG, 27.09.2022 - B 7/14 AS 59/21 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Übergangsfähigkeit des Leistungsanspruchs - ...
- BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 2/21 R
Kostenübernahme einer Krankenhausbehandlung gemäß dem SGB XII Nothelferansprüche ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 61/21
Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 61/21
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2022 - L 7 SO 59/19
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Erbengemeinschaft - gesamtschuldnerische ...