Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
(1) 1Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen und mit Verbänden. 2Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 7c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. 3Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des Elften Buches sind zu berücksichtigen und die Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches sollen berücksichtigt werden.
(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
01.01.2017 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 | |
01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
Rechtsprechung zu § 4 SGB XII
45 Entscheidungen zu § 4 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2020 - L 9 AY 9/20
Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der ...
- BayObLG, 27.01.2021 - 1 VA 37/20
Rechtswidrige Versendung des Jahresberichts einer Betreuerin
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2022 - L 12 SO 227/19
SGB XII: Vergabeverfahren zur Erbringung von Eingliederungshilfe an Düsseldorfer ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 - L 15 AY 13/20
Analogleistungen - Modalitäten der Leistungserbringung - Banküberweisung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20
Sozialhilfe - Vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2020 - L 9 SO 3/19
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - ...
- LSG Bayern, 29.04.2015 - L 16 R 935/13
Integrationshelfer, Schulbegleiter, Statusfeststellung
- VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 66/07
Kommunale Verfassungsbeschwerde - Appellentscheidung: Pflicht zur Schaffung einer ...
- VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 68/07
Kommunalverfassungsbeschwerde: Verpflichtung des Gesetzgebers, eine ...
- VG Würzburg, 12.12.2019 - W 3 K 17.624
Erstattung von Jugendhilfeleistungen für unbegleiteten minderjährigen Flüchtling
Querverweise
Auf § 4 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege)
- Landesheimgesetz (LHeimG)
- § 16 (Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften)