Rechtsprechung
   VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,3523
VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20 (https://dejure.org/2024,3523)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 28.02.2024 - VerfGH 110/20 (https://dejure.org/2024,3523)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 28. Februar 2024 - VerfGH 110/20 (https://dejure.org/2024,3523)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,3523) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Thüringen

    Art 80 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG
    Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 2 Abs 1 ThürVerf ) sowie das Bestimmtheitsgebot (Art 44 Abs 1 S 2 Verf TH iVm Art 103 Abs ...

  • thueringen.de PDF

Kurzfassungen/Presse

  • thueringen.de (Pressemitteilung)

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bezüglich einzelner Regelungen der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 31. Oktober 2020 erfolgreich

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (90)

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 6.22

    Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme durch

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20
    - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rn. 10; Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2023 - 14 KN 60/22 -, juris Rn. 41 m. w. N.).

    Zudem besteht ein schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnung fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 [85ff.] = juris Rn. 27 ff. m. w. N.; Kammerbeschluss vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 676/20 -, juris Rn. 30 f.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, NVwZ 2023, 1000 Rn. 13 m. w. N.; Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, Rn. 14; einschränkend BayVerfGH, Entscheidung vom 27. September 2023 - Vf. 62-VII-20 -, juris Rn. 36 f.).

    aa) Es kann offenbleiben, ob der Thüringer Verfassungsgerichtshof an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023 gebunden ist, wonach die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG in der "zweiten Welle" der Corona-Pandemie im Herbst 2020 (noch) eine verfassungsgemäße Grundlage zum Erlass der in diesen Verfahren angegriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen in Corona-Schutzverordnungen - beispielsweise der Schließung von Gastronomiebetrieben und Bars, Schließung von Fitnessstudios, Verbot von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken - darstellte (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 1.22, 3 CN 4.22, 3 CN 5.22, 3 CN 6.22 -).

    Je intensiver sich eine Maßnahme also auf die Verwirklichung grundrechtlich geschützter rechtlicher und tatsächlicher Freiheit auswirkt, desto höher ist die erforderliche parlamentsgesetzliche Regelungsdichte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 26 m. w. N.).

    Aus dem Parlamentsvorbehalt ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 190 [198 ff.] m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - NVwZ 2023, 1000 Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 27).

    Bei einem neuartigen Virus wie dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung auch vom erreichten Stand der Kodifikationsreife abhängig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, NVwZ 2023, 1000 Rn. 41 f.; Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 25).

    Mit der Generalklausel wollte der Gesetzgeber das bisherige Instrumentarium nicht verkürzen, sondern im Gegenteil erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 41).

    Die generelle Ermächtigung auch für Maßnahmen gegenüber "Nichtstörern" sollte gewährleisten, dass die zuständigen Behörden für alle Fälle gewappnet seien (BT-Drs. 8/2468, S. 27; vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205 [213] = juris Rn. 26; Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 41).

    (b) Im Infektionsschutzrecht ist eine Generalklausel wie die des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sachgerecht; sie trägt den Besonderheiten dieses Regelungsbereichs Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 30).

    Die Generalklausel gewährleistet, dass die zuständigen Behörden - und vermittelt durch § 32 Satz 1 IfSG auch der Verordnungsgeber - auf durch das Auftreten neuartiger Krankheitserreger ausgelöste Infektionsgeschehen schnell und angemessen reagieren können, für deren Bekämpfung die ausdrücklich normierten Schutzmaßnahmen nicht ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, NVwZ 2023, 1000 Rn. 39 m. w. N.; Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 30).

    Der Verordnungsgeber kann seine Regelungen erst dann nicht mehr auf eine bestehende Generalklausel stützen, wenn der Gesetzgeber mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Parlamentsvorbehalts zum Erlass ergänzender gesetzlicher Regelungen verpflichtet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 33).

    Je höher die Ansteckungsgefahr und je gravierender mögliche Infektionsverläufe bei dem für den Herbst 2020 zu erwartenden Infektionsgeschehen sein würden, desto eingriffsintensiver durften auch mögliche Grundrechtseinschränkungen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 37).

    Um bis dahin gravierende und bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbare Schutzlücken zu schließen, war somit auch noch Ende Oktober 2020 - selbst wenn mittlerweile mehr als sieben Monate seit dem Ausbruch der Pandemie vergangen waren - für einen weiteren, erkennbar kurzen Zeitraum der Rückgriff auf die Generalklausel vorübergehend geboten (ThürVerfGH, Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, LVerfGE 32, 525 [541] = juris Rn. 52; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 34 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 55; im Eilverfahren auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 34; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2020 - 5 Bs 209/20 -, juris Rn. 10; OVG Bremen, Beschluss vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 -, juris Rn. 42; a. A. SaarlVerf, Beschluss vom 28. August 2020 - Lv 15/20 -, juris Rn. 84 ff.; Verf LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, juris Rn. 65; OVG Saarlouis, Urteil vom 31. Mai 2022.

    Sie gelten zudem wegen der gleichgelagerten Schutzrichtung und der vergleichbaren Eingriffsintensität auch für alle anderen angeordneten Betriebsschließungen (vgl. zu Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursports sowie der Übernachtungsangebote für touristische Zwecke auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 53).

    Bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (st. Rspr, vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 449; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, BVerfGE 159, 223 Rn. 185; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, NVwZ 2023, 1000 Rn. 59, jeweils m. w. N.; Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 61).

    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (st. Rspr, vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 449; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - NVwZ 2023, 1000 Rn. 63, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 64).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hatte der Verordnungsgeber angesichts der auch im hier maßgeblichen Zeitraum noch fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 204, BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 65).

    - 3 CN 2.21 - NVwZ 2023, 1011 Rn. 17 ff.; Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 65).

    Der Verfassungsgerichtshof macht sich die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Mai 2023 (Az. 3 CN 6.22) formulierten Maßstäbe zu eigen.

    Auch wenn die staatlichen Hilfsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses noch nicht in Kraft gesetzt waren, durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass diese Hilfen, die Teil des am 28. Oktober 2020 zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossenen Maßnahmenpakets waren, den betroffenen Einrichtungen und Betrieben alsbald zur Verfügung gestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 69).

    Sie wurden allerdings durch die fortbestehende Möglichkeit der Übernachtungen für glaubhaft notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke, sowie der Möglichkeit der Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken und des Betriebs nicht öffentlicher Kantinen und Mensen in § 7 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gemildert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, Rn. 70).

    Nach dem - plausiblen - Maßnahme- bzw. Schutzkonzept des Verordnungsgebers war die Schließung von Einrichtungen und die Untersagung von Angeboten des Sports, der Gastronomie und des Tourismus - neben der Schließung von Einrichtungen auch in den Bereichen Kultur und Freizeit, der Kontaktbeschränkung im öffentlichen und im privaten Raum, der Pflicht, in bestimmten Situationen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, der Anordnung von Hygieneregeln und der Kontaktdatenerhebung in den offen gehaltenen Einrichtungen - ein zentrales Mittel zur Zielerreichung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 71 ).

    Zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Mai 2023 (Az. 3 CN 6.22) Folgendes ausgeführt:.

    Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Mai 2023 (Az. 3 CN 6.22) macht sich der Thüringer Verfassungsgerichtshof zu eigen.

    Der Verordnungsgeber maß dem Ziel der Verlangsamung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 angesichts des Standes der Pandemie im maßgeblichen Zeitraum ein hohes Gewicht bei, welches die negativen Folgen der Maßnahmen für die Nutzer der geschlossenen Einrichtungen überwog (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 73).

    Der Verordnungsgeber kann zudem die Zwecke einzelner Betriebe und Einrichtungen mit Blick auf ihre Notwendigkeit unterschiedlich bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023, - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 84 f.).

    Wäre Individualsport auch in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen lediglich allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand zugelassen worden, hätte er auch dort nur innerhalb dieses konkret bestimmten Personenkreises stattfinden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 77).

    Denn auch die insoweit getroffene Unterscheidung kann sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 84; so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 327/20 -, BeckRS 2020, 30645, Rn. 18).

  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20
    Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, juris Rn. 102).

    Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an; so muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, juris Rn. 102).

    Der Gesetzgeber hat folglich selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39 und BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).

    (BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39; BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).

    Sie hat einerseits eine freiheitsgewährleistende Funktion und dient dem rechtsstaatlichen Schutz der Normadressaten, denn jeder soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 37 und BVerfGE 153, 310 [340] = juris Rn. 73).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, denn es soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-?generell über die Strafbarkeit entscheidet und es somit der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt ist, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 36 und BVerfGE 153, 310 [339] = juris Rn. 72).

    Vielmehr muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zur werden (BVerfGE 143, 38 [54 f.] = juris Rn. 40; BVerfGE 153, 310 [341] = juris Rn. 76).

    BVerfGE 153, 310 [341] = juris Rn. 76).

    Aus diesem Grund schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41; BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).

    Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41; BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).

    Der Gesetzgeber muss den Tatbestand auch nicht stets vollständig im förmlichen Gesetz umschreiben, sondern darf auf andere Vorschriften verweisen (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 42; BVerfGE 153, 310 [342] = juris Rn. 78).

    So ersetzt der Gesetzgeber bei einem sog. Blankettstrafgesetz die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44; BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).

    Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern das Blankettstrafgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht; hierzu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44; BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).

    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot wird folglich nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (BVerfGE 143, 38 [57] = juris Rn. 46; BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 82).

    Denn um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (BVerfGE 143, 38 [57 f.] = juris Rn. 47; BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 83).

    Damit hat er auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, indem alle am Rechtsverkehr Teilnehmenden vorhersehen können sollen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 ).

    Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.).

    Der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist.

    Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (vgl. BVerfGE 153, 310 m. w. N.).

    Außer der Blankettstrafnorm selbst müssen auch die sie ausfüllenden Vorschriften den sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20
    In diesem Fall kann es vielmehr geboten sein, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber, und ihm so sachgerechte und situationsbezogene Lösungen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 [61] = juris Rn. 57 m. w. N.; Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -,.

    Der Gesetzgeber hat folglich selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39 und BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).

    (BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39; BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).

    Sie hat einerseits eine freiheitsgewährleistende Funktion und dient dem rechtsstaatlichen Schutz der Normadressaten, denn jeder soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 37 und BVerfGE 153, 310 [340] = juris Rn. 73).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, denn es soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-?generell über die Strafbarkeit entscheidet und es somit der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt ist, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 36 und BVerfGE 153, 310 [339] = juris Rn. 72).

    Vielmehr muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zur werden (BVerfGE 143, 38 [54 f.] = juris Rn. 40; BVerfGE 153, 310 [341] = juris Rn. 76).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfGE 143, 38 [54 f.] = juris Rn. 40;.

    Aus diesem Grund schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41; BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).

    Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41; BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).

    Der Gesetzgeber muss den Tatbestand auch nicht stets vollständig im förmlichen Gesetz umschreiben, sondern darf auf andere Vorschriften verweisen (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 42; BVerfGE 153, 310 [342] = juris Rn. 78).

    So ersetzt der Gesetzgeber bei einem sog. Blankettstrafgesetz die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44; BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).

    Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern das Blankettstrafgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht; hierzu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44; BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).

    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot wird folglich nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (BVerfGE 143, 38 [57] = juris Rn. 46; BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 82).

    Denn um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (BVerfGE 143, 38 [57 f.] = juris Rn. 47; BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 83).

    Damit hat er auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, indem alle am Rechtsverkehr Teilnehmenden vorhersehen können sollen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 ).

    Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.).

    Der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist.

    Außer der Blankettstrafnorm selbst müssen auch die sie ausfüllenden Vorschriften den sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20
    Zudem besteht ein schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnung fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 [85ff.] = juris Rn. 27 ff. m. w. N.; Kammerbeschluss vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 676/20 -, juris Rn. 30 f.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, NVwZ 2023, 1000 Rn. 13 m. w. N.; Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, Rn. 14; einschränkend BayVerfGH, Entscheidung vom 27. September 2023 - Vf. 62-VII-20 -, juris Rn. 36 f.).

    Aus dem Parlamentsvorbehalt ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 190 [198 ff.] m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - NVwZ 2023, 1000 Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 27).

    Bei einem neuartigen Virus wie dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung auch vom erreichten Stand der Kodifikationsreife abhängig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, NVwZ 2023, 1000 Rn. 41 f.; Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 25).

    Die Generalklausel gewährleistet, dass die zuständigen Behörden - und vermittelt durch § 32 Satz 1 IfSG auch der Verordnungsgeber - auf durch das Auftreten neuartiger Krankheitserreger ausgelöste Infektionsgeschehen schnell und angemessen reagieren können, für deren Bekämpfung die ausdrücklich normierten Schutzmaßnahmen nicht ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, NVwZ 2023, 1000 Rn. 39 m. w. N.; Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 30).

    Erst wenn sich der Erkenntnisstand in Bezug auf einen neuen Krankheitserreger verbessert hat, sich geeignete Parameter herausgebildet haben, um die Gefahrenlage zu beschreiben und zu bewerten, und ausreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit möglicher Schutzmaßnahmen vorliegen, kann der Gesetzgeber gehalten sein, für die jeweilige übertragbare Krankheit zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, NVwZ 2023, 1000 Rn. 41).

    Bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (st. Rspr, vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 449; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, BVerfGE 159, 223 Rn. 185; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, NVwZ 2023, 1000 Rn. 59, jeweils m. w. N.; Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 61).

    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (st. Rspr, vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 449; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - NVwZ 2023, 1000 Rn. 63, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 64).

    Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - NVwZ 2023, 1000 Rn. 64).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, NVwZ 2023, 1000 Rn. 75 m. w. N.).

    Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einschließlich der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems haben eine überragende Bedeutung (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 231 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, NVwZ 2023, 1000 Rn. 80; Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 -, NVwZ 2023, 1011 Rn. 32).

    Es ist nicht ersichtlich, warum für den hier maßgeblichen Zeitraum und die hier in Rede stehenden Maßnahmen - auch im Hinblick auf die Schließung von Fitnessstudios, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs sowie Übernachtungsangebote für touristische Zwecke (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 16 SächsCoronaSchVO) - die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne anders zu beurteilen sein sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - NVwZ 2023, 1000 Rn. 84)".

    Neben der Schließung von Restaurants (zu einem hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag eines Besuchers vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - NVwZ 2023, 1000Rn.

  • OVG Bremen, 23.03.2022 - 1 D 349/20

    Normenkontrolle 19. Coronaverordnung - Betriebsschließung; Coronaverordnung;

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20
    Da sie zudem in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedürften, liege eine nachträgliche Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten in Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nahe (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 -, juris Rn. 25 ; Beschluss vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8 ; Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9 ; vgl. OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 33).

    Auf diesem Wege soll gewährleistet werden, dass das Parlament, wenn es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, das Ziel und die Grenzen dieser Kompetenzen festlegt und somit für jeden Normunterworfenen vorhersehbar macht, welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können, so dass er sein Verhalten darauf einstellen kann (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, BVerfGE 150, 1 [101] = juris Rn. 202; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 40).

    Er hat mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine allgemeine Ermächtigungsgrundlage für grundrechtsrelevante Maßnahmen geschaffen, um den zuständigen Behörden - und über § 32 Satz 1 IfSG auch dem Verordnungsgeber - ein möglichst breites Spektrum von zum Infektionsschutz geeigneten und notwendigen Schutzmaßnahmen zu eröffnen, wozu grundsätzlich auch Maßnahmen zählen, die zu erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen führen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2020 - VerfGH 117/20 -, juris Rn. 223; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 43; unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, NJW 2012, 2823 [2825] = juris Rn. 24).

    Insoweit statuierte der parlamentarische Gesetzgeber einerseits eine Pflicht der Exekutive, notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen und eröffnete ihr andererseits hierfür einen umfassenden Ermessenspielraum im Hinblick auf die Mittel, die zur Umsetzung des Gesetzeszieles ergriffen werden (BR-Dr. 566/99, S. 169; siehe auch ThürVerfGH, Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, LVerfGE 32, 525 [535] = juris Rn. 34; vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 44).

    In der Zeit zwischen dem Eintritt der - neuen, vom Gesetzgeber bislang nicht bedachten - Gefährdungslage und der Verpflichtung des Gesetzgebers zum Tätigwerden, dem sog. Übergangszeitraum, können daher auch schwerwiegende Grundrechtseingriffe auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden (ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 384; Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, LVerfGE 32, 525 [539] = juris Rn. 44 m. w. N.; vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 53; OVG Saarlouis, Urteil vom 31. Mai 2022 - 2 C 319/20 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

    Im ersten Jahr der Pandemie wurden wissenschaftliche Erkenntnisse erst fortlaufend gewonnen, gesammelt und ausgewertet und nach einem fortschreitenden Erkenntnisstand Einschätzungen teilweise wieder korrigiert und abweichend bewertet (OVG Sachsen, Urteil vom 30. Juni 2022 - 3 C 54/20 -, juris Rn. 28; unter Verweis auf OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 29 ff.).

    Es lässt sich - obwohl es sich bereits um den zweiten sogenannten "Lockdown" handelte - nicht feststellen, dass sich für die in Betracht kommenden Maßnahmen bereits typisierende Standards entwickelt hatten (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 30. Juni 2022 - 3 C 54/20 -, juris Rn. 27 unter Verweis auf OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 54; kritisch mit Blick auf die Unvorhersehbarkeit hingegen SaarlVerf, Beschluss vom 28. August 2020 - Lv 15/20 -, juris Rn. 84 ff.; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 NE 20.2360 -, juris Rn. 28 ff.; Verf LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, juris Rn. 62 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 31. Mai 2022 - 2 C 319/20 -, juris Rn. 24 ff.; siehe auch Klafki, NJW 2023, 1340 [1341 f.]).

    Um bis dahin gravierende und bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbare Schutzlücken zu schließen, war somit auch noch Ende Oktober 2020 - selbst wenn mittlerweile mehr als sieben Monate seit dem Ausbruch der Pandemie vergangen waren - für einen weiteren, erkennbar kurzen Zeitraum der Rückgriff auf die Generalklausel vorübergehend geboten (ThürVerfGH, Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, LVerfGE 32, 525 [541] = juris Rn. 52; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 34 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 55; im Eilverfahren auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 34; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2020 - 5 Bs 209/20 -, juris Rn. 10; OVG Bremen, Beschluss vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 -, juris Rn. 42; a. A. SaarlVerf, Beschluss vom 28. August 2020 - Lv 15/20 -, juris Rn. 84 ff.; Verf LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, juris Rn. 65; OVG Saarlouis, Urteil vom 31. Mai 2022.

    Dem Gesetzgeber ging es bei der Schaffung der Ermächtigungsgrundlage gerade darum, keine - sich später möglicherweise als notwendig erweisende - Handlungsoption für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten auszuschließen (OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 46; unter Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6 VII 20 -, juris Rn. 46 ).

    Dafür, dass unter diese Handlungsoptionen auch Betriebsschließungen fallen können, spricht insbesondere, dass Betriebe mit Publikumsverkehr den in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit ähneln, als dass sie ähnlich wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Weiterverbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 46; unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 48 m. w. N.).

    Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs ist zudem zu berücksichtigen, dass die Öffnung sowohl von Sport- und Freizeiteinrichtungen als auch Hotel- und Gaststättenbetrieben für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu zusätzlichen Sozialkontakten führt, indem sich Menschen auf dem Weg von und zu den Einrichtungen bzw. Betrieben in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinandertreffen (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris Rn. 17; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 83; OVG Münster, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 B 1657/20.NE -, juris Rn. 36; Beschluss vom 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris Rn. 35).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20
    (2) Soll die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, setzt eine in der Form der Verordnung getroffene wesentliche Entscheidung grundsätzlich eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Ermächtigung voraus, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BverfGE 150, 1 [100] = juris Rn. 200).

    Auf diesem Wege soll gewährleistet werden, dass das Parlament, wenn es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, das Ziel und die Grenzen dieser Kompetenzen festlegt und somit für jeden Normunterworfenen vorhersehbar macht, welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können, so dass er sein Verhalten darauf einstellen kann (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, BVerfGE 150, 1 [101] = juris Rn. 202; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 40).

    Aus dem Parlamentsvorbehalt ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 190 [198 ff.] m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - NVwZ 2023, 1000 Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 27).

    Allerdings muss die Ermächtigungsnorm in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, BVerfGE 150, 1 [101] = juris Rn. 203).

    Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen verwehrt es dem Gesetzgeber daher grundsätzlich nicht, in der Ermächtigungsnorm Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, BVerfGE 150, 1 [101] = juris Rn. 203).

    Zum anderen hängen die Anforderungen an die gesetzliche Determinierung aber auch von der Eigenart des Regelungsgegenstandes ab, insbesondere davon, inwieweit er eindeutig, abgrenzbar sowie vorhersehbar und daher einer genaueren Normierung zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1981 - 2 BvL 3/77 -, BVerfGE 56, 1 [13] = juris Rn. 42; BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, BVerfGE 150, 1 [102] = juris Rn. 204).

    So können die hohe Komplexität und die Vielgestaltigkeit des zu regelnden Sachverhalts oder auch absehbare Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse geringere Anforderungen an die Regelungsdichte rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, BVerfGE 150, 1 [102] = juris Rn. 204).

    In diesem Fall kann es vielmehr geboten sein, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber, und ihm so sachgerechte und situationsbezogene Lösungen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 [61] = juris Rn. 57 m. w. N.; Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -,.

    BVerfGE 150, 1 [102] = juris Rn. 204).

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 4.22

    Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20
    aa) Es kann offenbleiben, ob der Thüringer Verfassungsgerichtshof an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023 gebunden ist, wonach die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG in der "zweiten Welle" der Corona-Pandemie im Herbst 2020 (noch) eine verfassungsgemäße Grundlage zum Erlass der in diesen Verfahren angegriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen in Corona-Schutzverordnungen - beispielsweise der Schließung von Gastronomiebetrieben und Bars, Schließung von Fitnessstudios, Verbot von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken - darstellte (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 1.22, 3 CN 4.22, 3 CN 5.22, 3 CN 6.22 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Mai 2023 (Az. 3 CN 4.22) hierzu Folgendes ausgeführt:.

    Auch in Ansehung der in § 28a Abs. 1 IfSG aufgeführten Schutzmaßnahmen, die nun ausdrücklich Gastronomie- (Nr. 13) und sonstige Betriebsschließungen (Nr. 11, 12 und 14) umfassen, und mit Blick auf die im Rahmen der sog. "Bundesnotbremse" in § 28b Abs. 1 IfSG bei der Überschreitung von bestimmten Schwellenwerten zwingend vorgesehenen Schließung von Gastronomie- (Nr. 7) und sonstigen Betrieben (Nr. 3 und 4) hat es der Gesetzgeber bei den bisherigen - punktuellen - Entschädigungsregelungen, u. a. denen in § 56 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 IfSG, belassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, Rn. 61 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 - BGHZ 233, 107 Rn. 40 ff.; bestätigt durch Urteil vom 11. Mai 2023 - III ZR 41/22 - NVwZ 2023, 1188 Rn. 28).

    Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen können daher keine Enteignung sein, selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, Rn. 63 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 245 ).

    Es ist bereits fraglich, ob und inwieweit die von den Betriebsschließungen erfassten Personen verfassungsrechtlich gesehen auch in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum betroffen wurden; in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs jedenfalls nicht weitergeht als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, Rn. 64 unter Verweis auf BVerfG, Urteile vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 240 und Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u. a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 86, jeweils m. w. N.).

    Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf die infektionsschutzrechtlichen Betriebsuntersagungen aus dem ersten "Lockdown" im Frühjahr 2020 entschieden, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, Ausgleichsansprüche zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, Rn. 65 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 - BGHZ 233, 107 Rn. 62; bestätigt durch Urteil vom 11. Mai 2023 - III ZR 41/22 - NVwZ 2023, 1188 Rn. 50 ff., ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 926/20 - juris Rn. 264 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluss zur "Bundesnotbremse" im Zusammenhang mit der Bejahung der Angemessenheit von Betriebsschließungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 22. April 2021 auch staatliche Hilfsprogramme eingriffsmindernd berücksichtigt, die nicht mit einem gesetzlich geregelten Anspruch der Betroffenen verknüpft waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, Rn. 66 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - NJW 2022, 1672 Rn. 28, 34; ebenso BGH, Urteil vom 11. Mai 2023 - III ZR 41/22 - NVwZ 2023, 1188 Rn. 42).

    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof macht sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Mai 2023 (Az. 3 CN 4.22), welche maßgeblich zur Schließung von Gastronomiebetrieben erfolgten, zu eigen.

    (a) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Mai 2023 (Az. 3 CN 4.22) hierzu folgende Anforderungen formuliert:.

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20
    Bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (st. Rspr, vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 449; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, BVerfGE 159, 223 Rn. 185; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, NVwZ 2023, 1000 Rn. 59, jeweils m. w. N.; Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 61).

    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (st. Rspr, vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 449; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - NVwZ 2023, 1000 Rn. 63, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 64).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hatte der Verordnungsgeber angesichts der auch im hier maßgeblichen Zeitraum noch fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 204, BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 65).

    "aa) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 216 m. w. N.).

    Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einschließlich der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems haben eine überragende Bedeutung (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 231 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, NVwZ 2023, 1000 Rn. 80; Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 -, NVwZ 2023, 1011 Rn. 32).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 19. November 2021 (Az. 1 BvR 781/21 u. a. "Bundesnotbremse I", BVerfGE 159, 223 Rn. 154 ff.) an seinen für Art. 103 Abs. 2 GG aufgestellten Maßstäben festgehalten und diese für Ordnungswidrigkeitentatbestände in Gesetzen dahingehend konkretisiert, dass die Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewehrte Vorschriften gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, gesteigert seien, aber regelmäßig nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts erreichten.

    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hält an den von ihm im Urteil vom 1. März 2021 (Az. VerfGH 18/20) formulierten strengen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf i. V. m. Art. 103 Abs. 2 GG fest und macht sich die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. November 2021 (Az. 1 BvR 781/21 u. a. "Bundesnotbremse I") formulierten konkreteren Maßstäbe für bußgeldbewehrte Vorschriften zu eigen.

    Auch Blankettordnungswidrigkeitsnormen genügen somit nur dann Art. 103 Abs. 2 GG, wenn die möglichen Fälle der Ordnungswidrigkeit schon aufgrund des Gesetzes vorausgesehen werden können und die Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit sowie Art und Maß der Sanktion im Gesetz selbst hinreichend deutlich umschrieben werden (ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 597; unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 -, juris Rn. 64; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 2 BvR 836/85 -, juris Rn. 36 ff. und Beschluss vom 25. Oktober 1991 - 2 BvR 374/90 -, juris Rn. 7 f.), wobei die Bestimmtheitsanforderungen nicht das Niveau des materiellen Strafrechts erreichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, BVerfGE 159, 223 Rn. 159).

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Betriebsverbots für

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20
    Hinzu kam, dass sich eine Weiterverbreitung des Coronavirus auch unter Beachtung der geltenden Schutzvorkehrungen und Hygienekonzepte nicht ausschließen ließ (so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 327/20 -, BeckRS 2020, 30645, Rn. 18 f. ).

    Die Ziele der Regelungen des § 4 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO - nämlich einerseits der Bevölkerung die Übernachtung für glaubhaft notwendige, insbesondere medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zu ermöglichen und andererseits die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden - waren legitim (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 327/20 -, BeckRS 2020, 30645 Rn. 14).

    Unter Berücksichtigung dessen, dass es bereits genügt, wenn das Ziel, durch Kontaktreduzierung einer Weiterverbreitung des Virus entgegen zu wirken, zumindest teilweise erreicht wird, war die Maßnahme grundsätzlich geeignet (siehe auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 327/20 -, BeckRS 2020, 30645, Rn. 14 ).

    Kantinen und Mensen dienen ausschließlich der Verpflegung der Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung (Hochschule) in den Arbeitspausen und unterscheiden sich von der übrigen Gastronomie durch die Zugangsbeschränkung für externe Personen (so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 327/20 -, BeckRS 2020, 30645 Rn. 1).

    Zu einer weiteren Differenzierung war der Verordnungsgeber nicht verpflichtet (so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 327/20 -, BeckRS 2020, 30645, Rn. 18).

    Denn auch die insoweit getroffene Unterscheidung kann sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 84; so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 327/20 -, BeckRS 2020, 30645, Rn. 18).

  • VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20
    Zusätzlicher Prüfungsmaßstab kann hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht sein, das als ungeschriebener Bestandteil des Landesverfassungsrechts gilt, wie es etwa für Art. 21 Abs. 1 GG anerkannt ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515] = juris Rn. 23; Urteil vom 14. Dezember 2021 - VerfGH 117/20 -, juris Rn. 202; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368).

    Dies erfolgt für die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG über die Auslegung von Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147; Urteil vom 14. Dezember 2021 - VerfGH 117/20 -, juris Rn. 203; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368; Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, LVerfGE 32, 525 [548 f.] = juris Rn. 78).

    Eine Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung setzt jedoch voraus, dass die gesetzliche Ermächtigung ihrerseits gültig ist und die Rechtsverordnung ihrem Inhalt nach den durch die Ermächtigungsnorm gesetzten Rahmen wahrt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VerfGH 117/20 -, juris Rn. 204; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368 m. w. N., Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, LVerfGE 32, 525 [549] = juris Rn. 79).

    Bei der Überprüfung exekutiver Landesnormen, die - wie im vorliegenden Fall - auf einer bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, ist über das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip sowohl die Möglichkeit eröffnet, die bundesrechtliche Ermächtigungsnorm am Maßstab des Bundesverfassungsrechts zu prüfen als auch die landesrechtliche Verordnung daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hält und mit sonstigem Bundesrecht einschließlich Bundesverfassungsrecht vereinbar ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VerfGH 117/20 -, juris Rn. 205; Urteil vom 1. März 2021.

    Daher kann der Verfassungsgerichtshof eigenständig und abschließend prüfen, ob ein Verstoß gegen bundesrechtliche Ermächtigungsvorschriften und damit zugleich ein Verstoß gegen die Thüringer Landesverfassung vorliegt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VerfGH 117/20 -, juris Rn. 206; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 370 ff.; Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, LVerfGE 32, 525 [550] = juris Rn. 82).

    Er hat mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine allgemeine Ermächtigungsgrundlage für grundrechtsrelevante Maßnahmen geschaffen, um den zuständigen Behörden - und über § 32 Satz 1 IfSG auch dem Verordnungsgeber - ein möglichst breites Spektrum von zum Infektionsschutz geeigneten und notwendigen Schutzmaßnahmen zu eröffnen, wozu grundsätzlich auch Maßnahmen zählen, die zu erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen führen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2020 - VerfGH 117/20 -, juris Rn. 223; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 43; unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, NJW 2012, 2823 [2825] = juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 1 S 3405/20

    Grundsätzliches Beherbergungsverbot für private Reisende während der

  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 20 NE 20.2360

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen Sperrstundenregelungen und Beschränkung des

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05

    Verletzung des Art 103 Abs 2 GG in seiner Ausprägung als besonderes

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • BVerfG, 25.10.1991 - 2 BvR 374/90

    Verfassungsmäßigkeit des § 33 Abs. 1 AWG vor dem Hintergrund des

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

  • VGH Bayern, 12.11.2020 - 20 NE 20.2463

    Corona - Vollständige Schließung von Fitnessstudios verstößt gegen den

  • VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17

    Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der

  • OVG Saarland, 31.05.2022 - 2 C 319/20

    Corona-Krise; nachträgliche Normenkontrolle; Betriebsuntersagung in der

  • BGH, 11.05.2023 - III ZR 41/22

    Sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisörgeschäfte im Frühjahr 2020 ("erster

  • VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16

    Urteil zum Normenkontrollantrag der CDU-Fraktion zum Vorschaltgesetz

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • BVerfG, 19.12.1991 - 2 BvR 836/85

    Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift der Art. 3 und 6

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

  • VerfGH Saarland, 28.08.2020 - Lv 15/20

    Coronakrise: Vorschriften zur Kontaktnachverfolgung erfordern

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 2.21

    Corona-Verordnungen: Ausgangsbeschränkung in Bayern war unverhältnismäßig

  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 25/20

    Achte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungswidrig, Verordnungsermächtigung

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Gastronomiebeschränkungen durch die

  • VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20

    Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des

  • VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11

    Regelung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft verstößt

  • OVG Sachsen, 30.06.2022 - 3 C 54/20

    Betriebsuntersagungen; Hotel; Gastronomie; Fitnessstudio; Pandemie

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 KN 60/22

    2G-Plus-Regelung; Weihnachtsmärkte

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der unterlassenen Erhöhung von BEG-Renten

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2020 - 13 MN 192/20

    Ansammlungsverbot; Corona; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag;

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21

    Unzulässige Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung

  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 990/20

    Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen des Hotelbetriebs in der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 13 B 1581/20

    Sperrstunde in Nordrhein-Westfalen bleibt bestehen

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerwG, 21.06.2023 - 3 CN 1.22

    Untersagung von Versammlungen durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2020 - 13 B 1657/20

    Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen geschlossen

  • VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 5.22

    Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05

    Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers -

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2020 - 1 S 3388/20

    Teilweise Untersagung des Betriebs von Schank- und Speisewirtschaften während der

  • BVerfG, 26.01.2021 - 2 BvR 676/20

    Vollzug der Sicherungsverwahrung (Änderung der Aufschlusszeiten; Recht auf

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20

    Schließung von Gastronomiebetrieben voraussichtlich verhältnismäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2022 - 13 B 203/22

    Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf 10.000 bleibt

  • VerfGH Thüringen, 02.11.2011 - VerfGH 13/10

    Finanzausstattung der Kommunen in Thüringen

  • VerfGH Thüringen, 07.03.2018 - VerfGH 1/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen §§ 24, 25 Abs. 4 Nr. 3, § 29 Thüringer

  • OVG Saarland, 10.11.2020 - 2 B 308/20

    Corona-Verordnung; Fitnessstudio; erfolgloser Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2020 - 6 B 11353/20

    Baumesse in Bad Dürkheim bleibt verboten - Parlamentsvorbehalt durch

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2021 - 13 KN 389/20

    Corona; Fitnessstudio; Maskenpflicht; Normenkontrolle

  • VerfGH Thüringen, 18.07.2006 - VerfGH 8/05

    5-vom-Hundert-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 14 KN 35/22

    Betriebsschließung; Corona; Mischsortiment; Schließungen von Baumärkten für den

  • OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 B 362/20

    Öffnungsverbot für eine reine Wettannahmestelle ohne Aufenthalts- und

  • VerfGH Thüringen, 19.06.1998 - VerfGH 10/96

    abstrakte Normenkontrolle; Rundfunkstaatsvertrag-MDR; Außenwirkung;

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 313/20

    Corona-Verordnung: Spielhallen

  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01

    Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der

  • OLG Nürnberg, 23.11.2015 - 8 U 935/14

    Medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht