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   VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22   

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VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22 (https://dejure.org/2023,237)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04.01.2023 - 27-VI-22 (https://dejure.org/2023,237)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04. Januar 2023 - 27-VI-22 (https://dejure.org/2023,237)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VerfGHG Art. Art. 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
    Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes bei Einlegung der Anhörungsrüge unzulässig

  • rewis.io

    Mangels Nachweises der Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Berufungsentscheidung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    VerfGHG Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; WEG § 20 Abs. 3
    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den den Beseitigungsanspruch eines Wohnungseigentümers wegen einer baulichen Maßnahme gem. § 20 Abs. 3 WEG (hier: Markise) ablehnenden Beschluss des Berufungsgerichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mangels Nachweises der Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22
    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 22.7.2019 - Vf. 64-VI-16 - juris Rn. 14; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 29 m. w. N.).

    Diese Argumentation betrifft zumindest auch den Schutzbereich des Art. 91 Abs. 1 BV, welcher den Prozessparteien einen Anspruch gibt, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 30; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 40).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof bei entsprechender Rüge die Entscheidungen auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie z. B. das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.7.2015 VerfGHE 68, 167 Rn. 25; vom 25.5.2021 - Vf. 38-VI-20 - juris Rn. 23; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 52 ff. m. w. N.).

    Eine Grundrechtsverletzung liegt darin aber nur, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 52; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 58 m. w. N.).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 55).

  • LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 13 S 133/20

    Anspruch auf Split-Klimagerät?

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22
    Markisen seien gerade nicht "als privilegiert in den Katalog des § 29 [richtig: § 20] Abs. 2 WEG übernommen worden, so dass ein nicht völlig unerheblicher Eingriff in die Bausubstanz einen Nachteil begründet"; explizit verwies der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 20. April 2021 (ZWE 2021, 460), die er als Anlage vorlegte.

    Im Mittelpunkt dieses Vorbringens steht die Beanstandung, das Landgericht München I habe sich nicht mit der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 20. April 2021 (ZWE 2021, 460) auseinandergesetzt; es fehle jede Begründung dafür, weshalb diese Rechtsprechung nicht zur Anwendung kommen solle, obgleich der Beschwerdeführer explizit auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. hingewiesen habe.

    Sofern der Beschwerdeführer insoweit meinen sollte, das Landgericht Frankfurt a. M. sehe - anders als das Landgericht München I - in jedem Eingriff in die Bausubstanz eine benachteiligende Beeinträchtigung, wäre das unzutreffend: Zum einen ist die Aussage des Landgerichts Frankfurt a. M., es "genüg[e] ein Eingriff in die bauliche Substanz" (ZWE 2021, 460 Rn. 12) im Kontext mit der unmittelbar anschließenden Bewertung des Durchbohrens des Dachs zu sehen, zum anderen nimmt es bereits zuvor bestimmte, insbesondere geringfügige Eingriffe aus (ZWE 2021, 460 Rn. 11).

    Soweit der Beschwerdeführer die Behandlung der "Thematik des Aufheizens" durch die beiden Gerichte als grundsätzlich widersprüchlich qualifiziert, trifft auch dies nicht zu, da das Landgericht Frankfurt a. M. ausdrücklich auch die Berücksichtigung baulicher Besonderheiten konzediert (vgl. ZWE 2021, 460 Rn. 14).

  • VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Unterlassung der Erhebung einer Anhörungsrüge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22
    Zum Rechtsweg im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG gehört auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.12.2005 VerfGHE 58, 289/291; vom 12.7.2012 - Vf. 56-VI-11 - juris Rn. 20; vom 4.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 26; vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 17).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich eine Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (VerfGH vom 4.2.2019 NJW 2019, 2297 Rn. 25 f. m. w. N.; BayVBl 2022, 89 Rn. 47).

    Ohne eine (erfolgreiche) Willkürrüge kann die angegriffene Entscheidung nicht an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung, also auch nicht an Art. 103 Abs. 1 BV, gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 31; NJW 2019, 2297 Rn. 34; BayVBl 2022, 89 Rn. 50).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22
    Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts insbesondere erforderlich in den Fällen der Divergenz, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH vom 27.3.2002 NJW 2003, 1943/1945).

    dd) In keiner Weise ersichtlich ist daher auch, dass über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung durch das Revisionsgericht bestehen würde (vgl. hierzu BGH NJW 2003, 1943/1945 f.).

  • BVerfG, 22.12.2004 - 1 BvR 1806/04

    Begriff der Beeinträchtigung im WEG -Verfahren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22
    Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 22. Dezember 2004 Az. 1 BvR 1806/04 auf die Erheblichkeitsschwelle im Rahmen des § 22 WEG a. F. hingewiesen, woraus folge, dass die Schwelle eines erheblichen Eingriffs zum Schutz der anderen Eigentümer niedrig anzusetzen sei.

    Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 2004 verweist, sei angemerkt, dass das Gericht in dieser Entscheidung lediglich Beispielsfälle aufgelistet hat, "die zeigt[en], dass die Schwelle der Beeinträchtigung insgesamt eher niedrig angesetzt wurde", und ausdrücklich betont hat, dass "letztlich die einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung ausschlaggebend" sei (BVerfG vom 22.12.2004 - 1 BvR 1806/04 - juris Rn. 21).

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 61-VI-19

    Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22
    a) Über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus verlangt der in Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer bereits in dem ihm nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsbehelfsverfahren formgerecht und substanziiert die Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/191; vom 13.5.2012 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 33; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 39; vgl. auch Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 25; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 58 m. w. N.).

    Eine Grundrechtsverletzung liegt darin aber nur, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 52; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 58 m. w. N.).

  • BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2579/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22
    Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn in der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gerügt wird; insoweit müssen alle Mittel des Prozessrechts genutzt werden, um einen solchen Verstoß zu verhindern bzw. zu beseitigen (vgl. hierzu BVerfG vom 9.11.2004 BVerfGE 112, 50/61 f.; vom 19.6.2019 - 2 BvR 2579/17 - juris Rn. 18).

    Grundsätzlich müssen daher auch die Schriftsätze aus dem Ausgangsverfahren vorgelegt werden, ohne deren Kenntnis das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dahingehend überprüft werden kann, ob dem Gebot der Rechtswegerschöpfung und dem Subsidiaritätserfordernis Genüge getan worden ist (VerfGH vom 16.7.2020 - Vf. 69VI-17 - juris Rn. 32; BayVBl 2022, 407 Rn. 50; vgl. auch BVerfG vom 19.6.2019 - 2 BvR 2579/17 - juris Rn. 19; vom 12.3.2020 - 2 BvQ 9/20 u. a. - juris Rn. 2).

  • VerfGH Bayern, 13.05.2013 - 8-VI-12

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen zu Werklohnanspruch

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22
    a) Über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus verlangt der in Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer bereits in dem ihm nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsbehelfsverfahren formgerecht und substanziiert die Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/191; vom 13.5.2012 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 33; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 39; vgl. auch Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 25; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 58 m. w. N.).

    Daher ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren durch substanziiertes Vorbringen im Rahmen der Anhörungsrüge entsprechende Beanstandungen, wie sie nunmehr in der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, vorgebracht hat und er damit den Rechtsweg nicht nur in formeller Hinsicht, sondern in der gehörigen Weise unter Nutzung aller gegebenen Möglichkeiten zur Korrektur der vorgebrachten Rügen erschöpft hat (vgl. insoweit auch VerfGH vom 13.5.2013 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 33 m. w. N.).

  • LG München I, 21.03.2022 - 1 S 3709/21

    Kein "Nachteil" iSv § 20 WEG bei möglichen Folgekosten einer baulichen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21. März 2022 Az. 1 S 3709/21 WEG, mit dem das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Februar 2021 Az. 482 C 10551/20 WEG gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat.

    Mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. März 2022 Az. 1 S 3709/21 WEG wies das Landgericht München I unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. Februar 2022 die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.

  • AG München, 24.02.2021 - 482 C 10551/20

    Keine Prozessführungsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer wegen Störungen des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21. März 2022 Az. 1 S 3709/21 WEG, mit dem das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Februar 2021 Az. 482 C 10551/20 WEG gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat.

    Mit Endurteil vom 24. Februar 2021 Az. 482 C 10551/20 WEG wies das Amtsgericht München die Klage als unzulässig ab.

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 50/18

    Statthaftigkeit einer Revision gegen einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • BGH, 26.09.2018 - XII ZA 10/18

    Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer Kindschaftssache: Grundsätzliche

  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • VerfGH Bayern, 25.05.2021 - 38-VI-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

  • VerfGH Bayern, 15.11.2018 - 10-VI-17

    Zu den Begründungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung verschiedener

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zum

  • VerfGH Bayern, 19.09.2018 - 1-VI-18

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Urteils am Maßstab des Grundrechts auf

  • VerfGH Bayern, 29.09.1989 - 56-VI-88
  • BVerfG, 12.03.2020 - 2 BvQ 9/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • VerfGH Bayern, 22.07.2019 - 64-VI-16

    Verstoß gegen Willkürverbot und Substanziierungsgebot

  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

  • VerfGH Bayern, 09.08.2021 - 111-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung

  • VerfGH Bayern, 12.07.2012 - 56-VI-11

    Teils unzulässige und im Übrigen jedenfalls unbegründete Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Bayern, 08.12.2000 - 24-VI-00
  • VerfGH Bayern, 23.01.2024 - 70-VI-22

    Verfassungsbeschwerde, Verletzung, Gutachten, Zahnarzt,

    Auch die Wahrung des Subsidiaritätserfordernisses ist innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG vom Beschwerdeführer darzulegen und nachzuweisen (VerfGH vom 4.1.2023 - Vf. 27-VI-22 - juris Rn. 22).
  • VerfGH Bayern, 17.10.2023 - 72-VI-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Klageerzwingungsverfahrens wegen

    Hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich auf diesem Weg zu erheben (vgl. VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 42; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 21; vom 4.1.2023 - Vf. 27-VI-22 - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 44; vom 9.2.2022 - Vf. 62-VI-20 - juris Rn. 44; vom 4.1.2023 - Vf. 27-VI-22 - juris Rn. 49).

  • VerfGH Bayern, 16.11.2023 - 48-VI-22

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 22.7.2019 - Vf. 64-VI-16 - juris Rn. 14; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 29; vom 4.1.2023 - Vf. 27-VI-22 - juris Rn. 19 m. w. N.).

    Zum Rechtsweg im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG gehört auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO bzw. - hier - § 44 FamFG (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.12.2005 VerfGHE 58, 289/291; vom 4.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 26; vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 17; vom 4.1.2023 - Vf. 27-VI-22 - juris Rn. 20).

  • VerfGH Bayern, 28.02.2023 - 53-VI-22

    Gebühr für unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Gegenvorstellung und

    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 22.7.2019 - Vf. 64-VI-16 - juris Rn. 14; vom 16.7.2020 - Vf. 69-VI-17 - juris Rn. 19; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 29; vom 4.1.2023 - Vf. 27-VI-22 - juris Rn. 19 m. w. N.).
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