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   VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22   

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VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22 (https://dejure.org/2022,38437)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27.12.2022 - 32-VI-22 (https://dejure.org/2022,38437)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27. Dezember 2022 - 32-VI-22 (https://dejure.org/2022,38437)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 91 Abs. 1
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • rewis.io

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Verfassungsbeschwerde, Leistungen, Verletzung, Zahlung, Aufhebung, Grundrechtsverletzung, Anspruch, betrug, Vertrag, Beschwer, Verfahren, Beitrag, Mitgliedschaft, Zeitpunkt, Verletzung des Rechts, notwendigen Auslagen, nicht ausreichend

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Beurteilung der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22
    Der Beschluss über die Anhörungsrüge wird allerdings gegenstandslos, wenn die zugrunde liegende Entscheidung aufgehoben wird (VerfGH vom 7.4.2022 - Vf. 66-VI-19 - juris Rn. 41).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35 m. w. N.; BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 7.4.2022 - Vf. 66-VI-19 - juris Rn. 27).

    In einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem sich die Parteien nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 35; vom 7.4.2022 - Vf. 66-VI-19 - juris Rn. 30).

  • VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35; BayVBl 2021, 658 Rn. 27, jeweils m. w. N.).

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35; BayVBl 2021, 658 Rn. 27 m. w. N.).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35 m. w. N.; BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 7.4.2022 - Vf. 66-VI-19 - juris Rn. 27).

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 61-VI-19

    Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22
    Über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus verlangt deshalb der in Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert diejenigen Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. VerfGH vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 39; vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 42 m. w. N.).

    Er muss das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 39 m. w. N.; vom 1.6.2012 - Vf. 102-VI-11 - juris Rn. 18).

  • VerfGH Bayern, 24.08.2022 - 9-VI-21

    Prüfungsumfang des Landesverfassungsgerichtes bei Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22
    Vielmehr hat er nur zu prüfen, ob das Gericht gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten subjektiven Rechte der Bayerischen Verfassung verstoßen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.8.2022 - Vf. 9-VI-21 - juris Rn. 49 m. w. N.).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 30 ff.; vom 24.8.2022 - Vf. 9-VI-21 - juris Rn. 49 m. w. N.).

  • AG Nürnberg, 28.03.2022 - 21 C 6578/21

    Anpassung eines Fitnessstudio-Vertrags bei pandemiebedingter Schließung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22
    Das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. März 2022 Az. 21 C 6578/21 verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. März 2022 Az. 21 C 6578/21, mit dem die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 389, 94 EUR nebst Zinsen sowie weiterer 90, 96 EUR für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten verurteilt wurde, sowie gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 13. April 2022, mit dem die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde.

  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 337/82

    Formularmäßige Tilgungsregelung und Aufrechnungsverbot in Alt-Mietvertrag

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22
    Abweichend von § 366 Abs. 1 BGB können nämlich die Parteien ein Bestimmungsrecht des Gläubigers vereinbaren (Fetzer, a. a. O, § 366 Rn. 9 m. w. N.; BGH vom 20.6.1984 NJW 1984, 2404/2405; vom 13.12.1990 NJW-RR 1991, 562/565).
  • BGH, 27.06.1995 - XI ZR 213/94

    Maßgeblichkeit der Tilgungsbestimmung des Grundstückseigentümers

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22
    Ebenso können die Beteiligten auch ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung über eine von § 366 BGB abweichende Anrechnung schließen, wofür es genügen kann, dass der Schuldner eine Anrechnungserklärung des Gläubigers widerspruchslos hinnimmt (Fetzer, a. a. O, § 366 Rn. 9; BGH vom 27.6.1995 NJW-RR 1995, 1257 f.).
  • BGH, 13.12.1990 - IX ZR 33/90

    Bürgschaft - Auslegung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22
    Abweichend von § 366 Abs. 1 BGB können nämlich die Parteien ein Bestimmungsrecht des Gläubigers vereinbaren (Fetzer, a. a. O, § 366 Rn. 9 m. w. N.; BGH vom 20.6.1984 NJW 1984, 2404/2405; vom 13.12.1990 NJW-RR 1991, 562/565).
  • VerfGH Bayern, 05.03.2020 - 65-VI-18

    Verfassungsbeschwerde wegen Berufungsurteil des OLG wegen willkürlicher

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22
    Mit der Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts vom 28. März 2022 wird der Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 13. April 2022 gegenstandslos (vgl. VerfGH vom 14.7.2014 VerfGHE 67, 175 Rn. 26; vom 5.3.2020 - Vf. 65-VI-18 - juris Rn. 32).
  • BGH, 04.05.2022 - XII ZR 64/21

    Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2022 (NJW 2022, 2024), mit der ein Wegfall der Zahlungspflicht für den Zeitraum der Schließung bejaht, eine Möglichkeit zur Anpassung nach § 313 BGB aber verneint wurde, ist erst nach den Entscheidungen des Amtsgerichts ergangen.
  • VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Unterlassung der Erhebung einer Anhörungsrüge

  • VerfGH Bayern, 20.04.2021 - 44-VI-20

    Verfassungsbeschwerde nach offensichtlich unzulässiger ablehnender Anhörungsrüge

  • VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12

    Wertersatz für Nutzung defekter Kaufsache

  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zum

  • VerfGH Bayern, 20.12.2021 - 18-VI-21

    Gehörsverstoß wegen Übergehens zentralen Vorbringens

  • VerfGH Bayern, 01.06.2012 - 102-VI-11

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches

  • VerfGH Bayern, 23.01.2024 - 70-VI-22

    Verfassungsbeschwerde, Verletzung, Gutachten, Zahnarzt,

    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.5.2021 - Vf. 38-VI-20 - juris Rn. 25; vom 20.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 27, jeweils m. w. N.).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht erhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (vgl. VerfGH vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 27).

  • VerfGH Bayern, 15.09.2023 - 20-VI-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

    Hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich auf diesem Weg zu erheben (vgl. VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 42; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.).

    Er muss das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH vom 2.2.2017 - Vf. 36-VI-14 - juris Rn. 23; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 16; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 39; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3; vom 22.5.2017 NJW 2017, 3141 Rn. 3).

    Die Unzulässigkeit erfasst alle erhobenen Grundrechtsrügen, soweit diese auf die Versagung der o. g. Informationen gestützt werden (vgl. zum rechtlichen Gehör VerfGH vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 22).

  • VerfGH Bayern, 17.10.2023 - 72-VI-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Klageerzwingungsverfahrens wegen

    Hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich auf diesem Weg zu erheben (vgl. VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 42; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 21; vom 4.1.2023 - Vf. 27-VI-22 - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.).

    Er muss das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH vom 2.2.2017 - Vf. 36-VI-14 - juris Rn. 23; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 16; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 39; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3; NJW 2017, 3141 Rn. 3).

    c) Die sich daraus wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der Subsidiarität ergebende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) erfasst auch die sonstigen Grundrechtsrügen, wenn sich - wie hier - die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs auf das gesamte gerichtliche Verfahren erstreckt und dieselben Gesichtspunkte betroffen sind (vgl. grundsätzlich VerfGH vom 4.2.2019 NJW 2019, 2297 Rn. 26; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris 22; speziell zum Klageerzwingungsverfahren: BVerfG vom 16.11.2018 - 2 BvR 2172/18 - juris Rn. 10 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 28.02.2023 - 53-VI-22

    Gebühr für unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Gegenvorstellung und

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2022 richtet, bestehen bereits deswegen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit, weil die Zurückweisung einer Gegenvorstellung regelmäßig keine eigenständige Beschwer schafft, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen lässt, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; vgl. zur Anhörungsrüge VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 19; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 27; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 16; zur Gegenvorstellung VerfGH vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 11; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 20; vom 7.8.2019 - Vf. 97-VI-13 u. a. - juris Rn. 48).

    Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren sowohl den Rechtsweg formal durchlaufen als auch alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 19; vom 17.8.2021 - Vf. 84-VI-20 - juris Rn. 31; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 22; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 21; zur Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht vgl. nur BVerfG vom 9.11.2004 BVerfGE 112, 50/60 m. w. N.).

    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 8.7.2021 BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 40; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 27).

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