Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 02.10.2018 - C-207/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,30957
EuGH, 02.10.2018 - C-207/16 (https://dejure.org/2018,30957)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2018 - C-207/16 (https://dejure.org/2018,30957)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2018 - C-207/16 (https://dejure.org/2018,30957)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministerio Fiscal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 1 und 3 - Geltungsbereich - Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation - Schutz - Art. 5 und 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Oktober 2018. Verfahren auf Betreiben des Ministerio Fiscal. Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Tarragona. Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 7, 8 GRC

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Straftaten, die nicht von besonderer Schwere sind, können den Zugang zu von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten personenbezogenen Daten rechtfertigen, sofern dieser Zugang nicht zu einer schweren Beeinträchtigung des Privatlebens ...

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Zugriff von Behörden auf Daten von Handynutzern bereits bei minderschwerer Straftat möglich

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ministerio Fiscal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 1 und 3 - Geltungsbereich - Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation - Schutz - Art. 5 und 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der ...

  • heise.de (Pressemeldung, 03.10.2018)

    Vorratsdatenspeicherung: Behördenzugriff fallweise leichter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erhebung persönlicher Daten im Strafverfahren: Ermittler dürfen auch bei leichten Delikten auf Handydaten zugreifen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch bei nicht schweren Straftaten ist Zugriff auf elektronische Kommunikationsdaten rechtlich zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zugriff auf Telefonverbindungsdaten auch im Rahmen von Ermittlungen zu "nicht schweren" Straftaten möglich - Datenzugriff darf keine schweren Beeinträchtigung des Privatlebens mit sich bringen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ministerio Fiscal

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 1 und 3 - Geltungsbereich - Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation - Schutz - Art. 5 und 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 655
  • K&R 2018, 700
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-207/16
    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung falle daher nach Art. 51 Abs. 1 der Charta ungeachtet der Ungültigerklärung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54) durch das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), in den Anwendungsbereich der Charta.

    Falls die Ermittlung der Schwere der Straftat allein anhand der in Betracht kommenden Strafe mit den Verfassungsgrundsätzen der Union, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), als Standards für die strikte Kontrolle der Richtlinie 2002/58 herangezogen hat, vereinbar ist, wie hoch muss dann die Mindeststrafe sein? Wäre eine allgemeine Grenze von drei Jahren Freiheitsentzug zulässig?.

    Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, nach welchen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ob die Straftaten, bezüglich deren den Polizeibehörden zu Ermittlungszwecken der Zugang zu personenbezogenen Daten erlaubt wird, die die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste gespeichert haben, hinreichend schwer sind, um den mit einem solchen Zugang verbundenen Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta gewährleisteten Grundrechte, wie sie vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), und Tele2 Sverige und Watson u. a., ausgelegt worden sind, zu rechtfertigen.

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-207/16
    Die dort beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten sind allesamt spezifische Tätigkeiten der Staaten oder staatlicher Stellen, die nichts mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen zu tun haben (vgl. entsprechend zu Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan Todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan Todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-207/16
    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Mai 2016 ist das Verfahren vor dem Gerichtshof bis zur Verkündung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15 (Urteil vom 21. Dezember 2016, EU:C:2016:970, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige und Watson u. a.), ausgesetzt worden.
  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-207/16
    Zudem stellt ein solcher Zugang einen Eingriff in das in Art. 8 der Charta garantierte Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten dar, da es sich dabei um eine Verarbeitung personenbezogener Daten handelt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung ersichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24 und 25, vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 45, sowie vom 19. Dezember 2019, Dobersberger, C-16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 18 und 19).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Jedenfalls soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, bilden diese beiden Grundrechte eine einheitliche Schutzverbürgung (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 47; Urteil vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 40 und 42; Urteil vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 39 und 46; Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 51; Verfassungsgerichtshof Belgien, Entscheid vom 11. Juni 2015, Nr. 84/2015, B.11; Korkein hallinto-oikeus [Oberstes Verwaltungsgericht Finnland], Entscheidung vom 15. August 2017, Nr. 3736/3/15, FI:KHO:2017:T3872; High Court Irland, Entscheidung vom 18. Juni 2014, [2014] IEHC 310, Rn. 58).
  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob und wieweit die angegriffenen Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugleich als Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh angesehen werden können (vgl. zur RL 2002/58/EG EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 78 ff.; Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 29 ff.) und deshalb daneben auch die Unionsgrundrechte Geltung beanspruchen können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 39 - Recht auf Vergessen I; näher unter Rn. 261).

    Hierunter fallen auch personenbezogene Informationen zu den Modalitäten der Bereitstellung von Telekommunikation (vgl. BVerfGE 130, 151 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 51).

    Die hiermit erstrebte Unterstützung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung dient der Effektivierung der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr sowie der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste, mithin legitimen Zwecken, die einen Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 57).

    140 (2) Gleichwohl ist der durch § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG begründete Eingriff nicht von sehr großem Gewicht (vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 61).

    245 aa) Anders als für heimliche Maßnahmen von höherer Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220 ) bedarf es für die allgemeine Bestandsdatenauskunft aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsintensität keiner Benachrichtigungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 151 ; vgl. auch EGMR, Breyer v. Germany, Urteil vom 30. Januar 2020, Nr. 50001/12, § 107 (nicht endgültig); EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 60 f.).

    Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall "Ministerio Fiscal" (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788) ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein über die Grundrechte des Grundgesetzes hinausgehendes Schutzniveau der Grundrechtecharta.

    Klargestellt wurde dort vielmehr, dass der Zugang öffentlicher Stellen zu bei Diensteanbietern gespeicherten Bestandsdaten nicht als derart schwerer Grundrechtseingriff angesehen werden kann, dass er nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 63; vgl. auch EGMR, Breyer v. Germany, Urteil vom 30. Januar 2020, Nr. 50001/12, §§ 95, 101 (nicht endgültig)).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Die dort beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten sind allesamt spezifische Tätigkeiten der Staaten oder staatlicher Stellen, die nichts mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen zu tun haben (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist davon auszugehen, dass diese Richtlinie die Tätigkeiten der Betreiber solcher Dienste regelt (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem regeln diese Rechtsvorschriften - zu den in dieser Bestimmung genannten Zwecken - die Tätigkeit der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Vorschriften haben nämlich zwangsläufig eine Verarbeitung der betreffenden Daten durch die Betreiber zur Folge und können, da sie die Tätigkeiten dieser Betreiber regeln, den in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie genannten spezifischen Tätigkeiten der Staaten nicht gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 35 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Zwecke, die eine Beschränkung der insbesondere in den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Rechte und Pflichten rechtfertigen können, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Aufzählung der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie genannten Zwecke abschließend ist, so dass eine aufgrund dieser Bestimmung erlassene Rechtsvorschrift tatsächlich strikt einem von ihnen dienen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine Beschränkung der u. a. in den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Rechte und Pflichten zu rechtfertigen, zu beurteilen ist, indem die Schwere des mit einer solchen Beschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher können nur Eingriffe in die genannten Grundrechte, die nicht schwer sind, durch das Ziel der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 102, und vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 56 und 57; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 149).

    Der mit einer Vorratsspeicherung dieser Daten verbundene Eingriff kann somit grundsätzlich nicht als schwer eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 59 und 60).

    Daraus ergibt sich im Einklang mit den Ausführungen in Rn. 140 des vorliegenden Urteils, dass Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung dieser Daten als solcher, insbesondere auf ihre Speicherung und den Zugang zu ihnen zum alleinigen Zweck der Identifizierung des betreffenden Nutzers abzielen, ohne dass die Daten mit Informationen über die erfolgten Kommunikationen in Verbindung gebracht werden können, durch den in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/58 genannten Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 62).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Die dort beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten sind allesamt spezifische Tätigkeiten der Staaten oder staatlicher Stellen, die nichts mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen zu tun haben (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist davon auszugehen, dass diese Richtlinie die Tätigkeiten der Betreiber solcher Dienste regelt (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem regeln solche Rechtsvorschriften - zu den in dieser Bestimmung genannten Zwecken - die Tätigkeit der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Vorschriften haben nämlich zwangsläufig eine Verarbeitung der betreffenden Daten durch die Betreiber zur Folge und können, da sie die Tätigkeiten dieser Betreiber regeln, den in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie genannten spezifischen Tätigkeiten der Staaten nicht gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 35 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 13.09.2018 - 58170/13

    Big Brother Watch u.a./United Kingdom - Massenhafte Überwachung von Kommunikation

    Ministerio Fiscal (Case C-207/16; ECLI:EU:C:2018:788) 220. This request for a preliminary ruling arose after Spanish police, in the course of investigating the theft of a wallet and mobile telephone, asked the investigating magistrate to grant them access to data identifying the users of telephone numbers activated with the stolen telephone during a period of twelve days prior to the theft.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    40 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 47) habe ich den Unterschied zwischen der unmittelbaren Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten des Staates auf der einen und der gewerblichen Verarbeitung mit darauffolgender Verwendung durch die Behörden auf der anderen Seite hervorgehoben.

    90 Vgl. u. a. Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 43 und 44), Urteil PNR (Rn. 58) sowie Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 41), vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige, Rn. 69), und vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:788, im Folgenden: Urteil Ministerio Fiscal, Rn. 32).

    97 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 34, 35 und 37).

    101 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 37, Hervorhebung nur hier).

    102 Vgl. in diesem Sinne Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 38).

    123 Vgl. Urteil Digital Rights Ireland (Rn. 33), Gutachten 1/15 (Rn. 124) und Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 51).

    170 Vgl. hierzu Urteil Tele2 Sverige (Rn. 115) und Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 55).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Wie sich nämlich aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 ergibt, stellen die Bestimmungen dieser Richtlinie eine Detaillierung und Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die Zwecke der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten dar, die erforderlich sind, um u. a. einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 31, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 102).
  • EGMR, 30.01.2020 - 50001/12

    Prepaidkarten: Anonymität wird zum Fall für den Menschengerichtshof

    In einem dritten Fall, Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:788), wurde der EuGH gefragt, ob Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Artikel 7 und 8 der Charta dahin auszulegen ist, dass der Zugang öffentlicher Stellen zu Daten, anhand deren die Identität der Inhaber von SIM-Karten, die mit einem gestohlenen Mobiltelefon aktiviert wurden, festgestellt werden soll, wie Name, Vorname und gegebenenfalls Adresse dieser Karteninhaber, einen Eingriff in deren in diesen Artikeln der Charta verankerte Grundreche darstellt, der so schwer ist, dass dieser Zugang im Bereich der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität beschränkt werden müsste, und nach welchen Kriterien bejahendenfalls die Schwere der in Rede stehenden Straftat zu beurteilen ist.
  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Insbesondere ist die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zu dessen Schwere steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

  • EuGH, 30.04.2024 - C-470/21

    La Quadrature du Net u.a. () und lutte contre la contrefaçon) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

  • EGMR, 25.05.2021 - 58170/13

    BIG BROTHER WATCH AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wiederholt, dass die allgemeine und

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-470/21

    Erster Generalanwalt Szpunar: Eine nationale Behörde müsste auf Identitätsdaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-470/21

    Generalanwalt Szpunar: die Vorratsspeicherung und der Zugriff auf

  • EGMR, 25.05.2021 - 35252/08

    CENTRUM FÖR RÄTTVISA v. SWEDEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-623/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Mittel und Methoden der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21

    Bezirkshauptmannschaft Landeck (Tentative d'accès aux données personnelles

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18

    Prokuratuur (Conditions d'accès aux données relatives aux communications

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen landesrechtliche Regelungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-205/21

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques par la police) - Vorlage zur

  • EGMR, 11.01.2022 - 70078/12

    EKIMDZHIEV AND OTHERS v. BULGARIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 -

  • EuGH, 16.07.2020 - C-496/19

    Antonio Capaldo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-140/20

    Commissioner of the Garda Síochána u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

  • EuGH, 20.04.2023 - C-329/21

    DIGI Communications

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16   

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https://dejure.org/2018,10889
Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16 (https://dejure.org/2018,10889)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.05.2018 - C-207/16 (https://dejure.org/2018,10889)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - C-207/16 (https://dejure.org/2018,10889)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministerio Fiscal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Recht auf Privatsphäre und Recht auf den Schutz solcher Daten - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Recht auf Privatsphäre und Recht auf den Schutz solcher Daten - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass auch Straftaten, die nicht von besonderer Schwere sind, einen Zugang zu grundlegenden Metadaten der elektronischen Kommunikation rechtfertigen können, vorausgesetzt, dieser Zugang ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erlaubter Zugriff auf Handydaten: Wie schwer muss eine Straftat dafür wiegen?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (34)

  • EGMR, 04.12.2015 - 47143/06

    EGMR verurteilt Russland wegen geheimer Telefonüberwachung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    97 Dieses Gericht hat wiederholt die Notwendigkeit betont, einen Ausgleich zwischen dem Interesse eines Staates am Schutz seiner nationalen Sicherheit mit Hilfe von Maßnahmen, die personenbezogene Daten berühren, und der Schwere der Verletzung des Rechts einer Person auf Achtung ihres Privatlebens zu finden, zwei Faktoren, von denen der Ermessensspielraum des Staates abhängt, insbesondere wenn dieser schwere Straftaten verhindern oder verfolgen will (vgl. EGMR, 26. März 1987, Leander gegen Schweden, CE:ECHR:1987:0326JUD000924881, § 59; EGMR, 26. Juni 2006, Weber und Saravia gegen Deutschland, CE:ECHR:2006:0629DEC005493400, §§ 106, 125 und 126, sowie EGMR, 4. Dezember 2015, Roman Zakharov gegen Russland, CE:ECHR:2015:1204JUD004714306, §§ 232 und 244).

    120 Der Gerichtshof hat entschieden, dass es den Bürgern möglich sein muss, die einschlägigen Straftaten leicht zu bestimmen, ohne dass dieses Erfordernis der Voraussehbarkeit voraussetzt, dass die Staaten die Straftaten, die eine solche Maßnahme zur Folge haben können, abschließend aufzählen (vgl. insbesondere EGMR, 4. Dezember 2015, Roman Zakharov gegen Russland, CE:ECHR:2015:1204JUD004714306, § 244).

    135 Vgl. in diesem Sinne EGMR, 18. Mai 2010, Kennedy gegen Vereinigtes Königreich (ECLI:CE:ECHR:2010:0518JUD002683905, §§ 34 und 159), sowie EGMR, 4. Dezember 2015, Roman Zakharov gegen Russland (CE:ECHR:2015:1204JUD004714306, § 244).

    Vgl. auch EGMR, 4. Dezember 2015, Roman Zakharov gegen Russland (CE:ECHR:2015:1204JUD004714306, § 248).

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    75 Vgl. insbesondere das Urteil Digital Rights (Rn. 26 ff.) sowie Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    89 Vgl. Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    92 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    99 Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, insbesondere Rn. 194 und 207 bis 209) auch die Notwendigkeit der Eingriffe durch das geplante Abkommen bewertet hat, indem er die darin geregelten Modalitäten der Datennutzung und -speicherung speziell unter dem Gesichtspunkt des besonderen Zusammenhangs dieser Maßnahmen, ihrer Bezeichnung und ihrer Dauer geprüft hat.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    Durch Beschluss des Präsidenten vom 23. Mai 2016 ist das Verfahren vor dem Gerichtshof in Erwartung der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, ausgesetzt worden.

    4 Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass das Unionsrecht zum einen "einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht", und zum anderen "einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind" (Tenor 1 und 2).

    Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:572, Nrn. 88 bis 97 und Nr. 124).

    111 Zur Dynamik der schweren Kriminalität vgl. insbesondere meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:572, Nr. 214).

  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    Durch Beschluss des Präsidenten vom 23. Mai 2016 ist das Verfahren vor dem Gerichtshof in Erwartung der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, ausgesetzt worden.

    4 Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass das Unionsrecht zum einen "einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht", und zum anderen "einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind" (Tenor 1 und 2).

    Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:572, Nrn. 88 bis 97 und Nr. 124).

    111 Zur Dynamik der schweren Kriminalität vgl. insbesondere meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:572, Nr. 214).

  • EGMR, 18.05.2010 - 26839/05

    KENNEDY c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    135 Vgl. in diesem Sinne EGMR, 18. Mai 2010, Kennedy gegen Vereinigtes Königreich (ECLI:CE:ECHR:2010:0518JUD002683905, §§ 34 und 159), sowie EGMR, 4. Dezember 2015, Roman Zakharov gegen Russland (CE:ECHR:2015:1204JUD004714306, § 244).

    137 Vgl. insbesondere EGMR, 6. September 1978, Klass u. a. gegen Deutschland (CE:ECHR:1978:0906JUD000502971, § 49), sowie EGMR, 18. Mai 2010, Kennedy gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2010:0518JUD002683905, §§ 153 und 154).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    33 Ein Umstand, auf den auch der Gerichtshof im Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae (C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 45 a. E.), hingewiesen hat.

    59 Vgl. Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae (C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 29 bis 31 und 45).

  • EGMR, 29.06.2006 - 54934/00

    Menschenrechte: Verletzung der Privatsphäre und des Briefgeheimnisses durch das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    97 Dieses Gericht hat wiederholt die Notwendigkeit betont, einen Ausgleich zwischen dem Interesse eines Staates am Schutz seiner nationalen Sicherheit mit Hilfe von Maßnahmen, die personenbezogene Daten berühren, und der Schwere der Verletzung des Rechts einer Person auf Achtung ihres Privatlebens zu finden, zwei Faktoren, von denen der Ermessensspielraum des Staates abhängt, insbesondere wenn dieser schwere Straftaten verhindern oder verfolgen will (vgl. EGMR, 26. März 1987, Leander gegen Schweden, CE:ECHR:1987:0326JUD000924881, § 59; EGMR, 26. Juni 2006, Weber und Saravia gegen Deutschland, CE:ECHR:2006:0629DEC005493400, §§ 106, 125 und 126, sowie EGMR, 4. Dezember 2015, Roman Zakharov gegen Russland, CE:ECHR:2015:1204JUD004714306, §§ 232 und 244).

    121 Vgl. insbesondere EGMR, 26. Juni 2006, Weber und Saravia gegen Deutschland (CE:ECHR:2006:0629DEC005493400, §§ 106 und 115); EGMR, 4. Dezember 2008, Marper gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2008:1204JUD003056204, §§ 104 und 119), sowie EGMR, 30. Mai 2017, Trabajo Rueda gegen Spanien (CE:ECHR:2017:0530JUD003260012, §§ 39 und 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann eine generelle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:572, Nrn. 88 bis 97 und Nr. 124).

    111 Zur Dynamik der schweren Kriminalität vgl. insbesondere meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:572, Nr. 214).

  • EGMR, 06.09.1978 - 5029/71

    Klass u.a. ./. Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    137 Vgl. insbesondere EGMR, 6. September 1978, Klass u. a. gegen Deutschland (CE:ECHR:1978:0906JUD000502971, § 49), sowie EGMR, 18. Mai 2010, Kennedy gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2010:0518JUD002683905, §§ 153 und 154).
  • EGMR, 10.02.2009 - 25198/02

    IORDACHI AND OTHERS v. MOLDOVA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    138 Vgl. EGMR, 10. Februar 2009, 1ordachi u. a. gegen Moldawien (CE:ECHR:2009:0210JUD002519802, § 44), in dem angenommen wurde, dass das moldawische Recht nicht ausreichend klar sei, weil mehr als die Hälfte der im Strafgesetzbuch geregelten Straftaten in die Kategorie der Straftaten fiel, die zu einer Maßnahme der Telefonabhörung führen können.
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/16

    Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

  • EGMR, 04.12.2008 - 30562/04

    S. und Marper ./. Vereinigtes Königreich

  • EGMR, 26.03.1987 - 9248/81

    LEANDER c. SUÈDE

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-582/14

    Breyer - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2

  • EuGH, 10.02.2009 - C-301/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE

  • EuGH, 17.10.2013 - C-291/12

    Die Aufnahme von Fingerabdrücken in Reisepässe ist rechtens

  • EGMR, 16.02.2000 - 27798/95

    AMANN c. SUISSE

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

  • EuGH, 22.02.2018 - C-103/16

    Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

  • EuGH, 30.05.2006 - C-317/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES

  • EuGH, 01.12.2016 - C-395/15

    Daouidi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

  • EuGH, 19.04.2012 - C-461/10

    Bonnier Audio u.a. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Datenverarbeitung

  • EuGH, 15.03.2017 - C-536/15

    Die Einwilligung eines Fernsprechteilnehmers in die Veröffentlichung seiner Daten

  • EuGH, 06.10.2016 - C-218/15

    Paoletti u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 6 EUV - Art. 49 der Charta

  • EuGH, 22.02.2018 - C-185/17

    SAKSA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung der

  • EGMR, 08.02.2018 - 31446/12

    BEN FAIZA c. FRANCE

  • EGMR, 30.05.2017 - 32600/12

    TRABAJO RUEDA c. ESPAGNE

  • EGMR, 13.02.2018 - 61064/10

    IVASHCHENKO v. RUSSIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18

    Prokuratuur (Conditions d'accès aux données relatives aux communications

    Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Zugang zu Daten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Urteil Ministerio Fiscal(15) durch ebendiesen Zweck gerechtfertigt sein kann, wenn die Menge an Daten, zu denen die Behörden Zugang haben, klein und der Eingriff in die fraglichen Grundrechte deshalb nicht schwer wäre.

    Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 ausgehend von dem im Urteil Ministerio Fiscal, Rn. 55 bis 57, zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass, wenn die Menge der in der ersten Frage genannten Daten, zu denen die staatlichen Behörden Zugang haben, (sowohl nach der Art der Daten als auch nach ihrem zeitlichen Ausmaß) nicht groß ist, der damit einhergehende Grundrechtseingriff durch den Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein kann und dass die Straftaten, die durch den Eingriff bekämpft werden sollen, umso schwerer sein müssen, je größer die Menge der Daten ist, zu denen die staatlichen Behörden Zugang haben?.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Ministerio Fiscal(23) entschieden hat, ist aus all diesen Argumenten abzuleiten, dass ein im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gestellter Antrag auf Zugang zu von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten personenbezogenen Daten in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/58 fällt.

    Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass mit den vom vorlegenden Gericht im Rahmen der vorliegenden Rechtssache formulierten Fragen - genau wie im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens, das zum Urteil Ministerio Fiscal geführt hat(26) - nicht geklärt werden soll, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58, ausgelegt im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta, auf Vorrat gespeichert worden sind.

    Erkenntnisse aus dem Urteil Ministerio Fiscal.

    Ich stelle im Übrigen fest, dass der Gerichtshof im Urteil Ministerio Fiscal im Rahmen seiner Beurteilung auch die Länge des Zeitraums berücksichtigt hat, auf den sich der Zugang bezieht, in jenem Fall zwölf Tage(50).

    12 C-207/16, im Folgenden: Urteil Ministerio Fiscal, EU:C:2018:788.

    18 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 38 und 39).

    25 Die Kommission hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache unterscheide, die zum Urteil Ministerio Fiscal geführt habe.

    26 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 49 und 50).

    40 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 53).

    41 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 54).

    42 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 55).

    43 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 56).

    44 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 57).

    45 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 61).

    46 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 59).

    48 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 60).

    49 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 62).

    50 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 59).

    Vgl. in demselben Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300), der bemerkt, dass der Antrag der Polizeibehörde "einen klar definierten und kurzen Zeitraum, nämlich etwa zwölf Tage", betreffe (Nrn. 33 und 84).

    51 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 56).

    53 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    40 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 47) habe ich den Unterschied zwischen der unmittelbaren Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten des Staates auf der einen und der gewerblichen Verarbeitung mit darauffolgender Verwendung durch die Behörden auf der anderen Seite hervorgehoben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur

    25 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nrn. 79 bis 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schlussanträge in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 95).

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe hat hierzu erklärt: "Auch wenn ... jeder Mitgliedstaat in der Beurteilung, was ein für eine schwere Straftat angemessenes Strafmaß ist, frei ist, ist er gleichwohl verpflichtet, dieses nicht auf ein im Verhältnis zu den in diesem Staat üblichen Strafen derart niedriges Maß festzulegen, dass die in diesem Art. 15 Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot der Speicherung und Nutzung zur Regel gemacht werden ..." Schlussanträge in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 114).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nrn. 116 bis 120).

    57 Vgl. die Analyse in den Schlussanträgen von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nrn. 116 bis 120).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

    50 Zur Analyse eines Falls, in dem die Anzahl der von dem Eingriff möglicherweise betroffenen Personen begrenzt war, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 34).

    54 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung

    41 Wie Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 47) beiläufig ausgeführt hat, dürfen "einerseits personenbezogene Daten, die unmittelbar im Rahmen der - hoheitlichen - Tätigkeiten des Staates in einem Bereich des Strafrechts verarbeitet werden, und andererseits solche Daten, die im Rahmen von - wirtschaftlichen - Tätigkeiten eines Anbieters von elektronischen Kommunikationsdiensten verarbeitet werden, und die danach von den zuständigen staatlichen Behörden verwendet werden, nicht verwechselt werden".
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