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   EuGH, 13.07.2023 - C-265/22   

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https://dejure.org/2023,16520
EuGH, 13.07.2023 - C-265/22 (https://dejure.org/2023,16520)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2023 - C-265/22 (https://dejure.org/2023,16520)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - C-265/22 (https://dejure.org/2023,16520)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Santander (Référence à un indice officiel)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensverträge - Einen variablen Zinssatz vorsehende Klausel - Auf den effektiven Jahreszinssätzen für von Kreditinstituten gewährte ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verbraucherschutz; Richtlinie 93/13/EWG; Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Hypothekendarlehensverträge; Einen variablen Zinssatz vorsehende Klausel; Auf den effektiven Jahreszinssätzen für von Kreditinstituten gewährte ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Beurteilung der Transparenz und etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Hypothekendarlehensvertrag mit variablem Zinssatz aufgrund Referenzindex

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensverträge - Einen variablen Zinssatz vorsehende Klausel - Auf den effektiven Jahreszinssätzen für von Kreditinstituten gewährte ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auslegung von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und 5 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie): Zu Transparenz und Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Hypothekendarlehensvertrags mit variablem Zinssatz

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Variabler Zinssatz auf der Grundlage der Referenzindexe für Hypothekendarlehen (IRPH) in Spanien: Die Verbraucher müssen über die Modalitäten der Berechnung dieser Indexe hinreichend informiert werden

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Erforderliche Information der Verbraucher über die Modalitäten der variablen Zinssätze für Hypothekendarlehen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Aufklärungspflicht beim Abschluss von Darlehensverträgen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zu Transparenz und Missbräuchlichkeit der Klausel eines Hypothekendarlehensvertrags mit variablem Zinssatz

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • EuZW 2024, 288
  • WM 2023, 1915
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-265/22
    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das mit dieser Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, muss dieses Erfordernis umfassend verstanden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret bedeutet das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung einer Vertragsklausel, dass die Finanzinstitute bei Darlehensverträgen den Darlehensnehmern Informationen zur Verfügung stellen müssen, die ausreichen, um die Darlehensnehmer in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 51).

    Insoweit hat der nationale Richter in Anbetracht aller den Vertragsschluss begleitender Umstände zu prüfen, ob dem betroffenen Verbraucher sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken könnten und ihm u. a. erlauben, diese Verpflichtung insbesondere hinsichtlich der Gesamtkosten des Kredits einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine entscheidende Rolle bei dieser Beurteilung spielt es zum einen, ob die Klauseln klar und verständlich abgefasst sind und es einem Durchschnittsverbraucher, d. h. einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dadurch ermöglichen, diese Kosten einzuschätzen, und zum anderen, ob in dem Kreditvertrag Informationen fehlen, die in Anbetracht der Natur der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, als wesentlich angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-265/22
    Zur Klarstellung dieser Begriffe ist zum einen in Bezug auf die Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis "entgegen dem Gebot von Treu und Glauben" verursacht wird, festzustellen, dass in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht prüfen muss, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen sind bei der Frage, ob eine Klausel ein "erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis" der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, insbesondere diejenigen Vorschriften zu berücksichtigen, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben, um zu bewerten, ob - und gegebenenfalls inwieweit - der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 59).

    Wenn es um eine Klausel über die Berechnung der Zinsen aus einem Darlehensvertrag geht, sind auch die in der Klausel vorgesehene Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes und die sich daraus ergebende tatsächliche Höhe des Satzes mit den üblicherweise angewandten Berechnungsmethoden und dem gesetzlichen Zinssatz sowie den Zinssätzen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags für ein Darlehen in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit wie der betreffende Darlehensvertrag auf dem Markt praktiziert wurden (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 65).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-265/22
    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2014, Constructora Principado, C-226/12, EU:C:2014:10, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere eine Klausel betrifft, die im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags ein Entgelt für dieses Darlehen in Form von Zinsen vorsieht, die auf der Grundlage eines variablen Satzes berechnet werden, der wie im Ausgangsverfahren unter Bezugnahme auf einen offiziellen Index festgelegt wird, ist das Transparenzerfordernis so zu verstehen, dass es u. a. verlangt, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werden muss, zu verstehen, wie dieser Zinssatz konkret berechnet wird, und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den relevanten Gesichtspunkten, die das nationale Gericht bei der Vornahme der insoweit erforderlichen Prüfungen zu berücksichtigen hat, gehören nicht nur der Inhalt der vom Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung des betreffenden Darlehensvertrags bereitgestellten Information, sondern auch der Umstand, dass die Hauptelemente zur Berechnung des Referenzindex aufgrund ihrer Veröffentlichung leicht zugänglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 52, 53 und 56).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-265/22
    Im Rahmen der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel, die das nationale Gericht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorzunehmen hat, hat es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache zunächst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass die Transparenz einer Vertragsklausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird, einen der Gesichtspunkte darstellt, die bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49).

  • EuGH, 17.11.2021 - C-655/20

    Gómez del Moral Guasch II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-265/22
    Dagegen ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, dass der Umstand, dass eine Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist, für sich allein nicht geeignet ist, sie missbräuchlich zu machen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. November 2021, Gómez del Moral Guasch, C-655/20, EU:C:2021:943, Rn. 37).
  • EuGH, 26.01.2023 - C-205/21

    Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-265/22
    Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, muss das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten (Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-265/22
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.01.2019 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-265/22
    Was insbesondere Richtlinien anbelangt, fallen somit in der Regel nur nach Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie erworbene Rechtspositionen in zeitlicher Hinsicht in deren Geltungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2019, E. B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-265/22
    Etwas anderes gilt nur - und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten -, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteile vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-266/09, EU:C:2010:779, Rn. 32, sowie vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage, C-596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 32).
  • EuGH, 26.03.2015 - C-596/13

    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-265/22
    Etwas anderes gilt nur - und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten -, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteile vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-266/09, EU:C:2010:779, Rn. 32, sowie vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage, C-596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 32).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-226/12

    Constructora Principado - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Das im nationalen Recht in § 307 Abs. 1 Satz 2, § 305c Abs. 2 BGB verankerte und im Lichte des Art. 5 Satz 1 der Klausel-Richtlinie verstandene Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar, verständlich und durchschaubar abzufassen, sodass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" (vgl. EuGH, Urt. v. 23. November 2023, C-321/22 - Provident Polska, WM 2024, 112 Rn. 56; Urt. v. 13. Juli 2023, C-265/22 - ZR und PI, WM 2023, 1915 Rn. 53 ff.; BGH, Urt. v. 21. November 2023, XI ZR 290/22, WM 2024, 17 Rn. 22 f.; Urt. v. 11. Oktober 2023, IV ZR 41/22, NJW 2024, 65 Rn. 35; Urt. v. 5. Oktober 2023, III ZR 216/22, ZIP 2023, 2524 Rn. 21 f.; Urt. v. 16. Januar 2020, IX ZR 351/18, NJW 2020, 986 Rn. 24 bis 26; Urt. v. 7. Februar 2019, III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 22).

    Ein solches Missverhältnis kann sich auch aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat (EuGH WM 2024, 112 Rn. 45 - Provident Polska; WM 2023, 1915 Rn. 61 ff. - ZR und PI).

    Das Verdikt der Missbräuchlichkeit nach unionsrechtlich-autonomem Begriffsverständnis erfordert in einem ersten Schritt die Feststellung, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und in einem zweiten Schritt die Bewertung, dass dadurch zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis verursacht wird (EuGH WM 2023, 1915 Rn. 63 - ZR und PI; Urt. v. 12. Januar 2023, C-395/21 - D. V. / M. A., ZIP 2023, 360 Rn. 47; BKR 2020, 245 [juris Rn. 49] - Kiss und CIB Bank).

    Für sich allein ist der Umstand, dass eine Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist, auch nach Unionsrecht nicht geeignet, sie als missbräuchlich zu bewerten (EuGH WM 2023, 1915 Rn. 66 - ZR und PI; auch OLG Bamberg, Urt. v. 15. Juni 2023, 12 U 89/22, NJW 2023, 3516 Rn. 75 ff.).

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache ZR und PI (Urt. v. 13. Juli 2023, C-265/22), sind die Begrifflichkeiten der Transparenz und der Missbräuchlichkeit sowie ihres Verhältnisses zueinander geklärt.

    In zahlreichen Entscheidungen hat der Gerichtshof die Maßstäbe aufgestellt, nach denen die Transparenz und die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln in Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz zu beurteilen sind (vgl. nur: EuGH WM 2023, 1915 Rn. 50 - ZR und PI; Urt. v. 25. November 2020, C-269/19 - Banca B., WM 2020, 2366 Rn. 26 ff.; Urt. v. 3. März 2020, C-125/18 - Gómez del Moral Guasch, juris Rn. 52; Urt. v. 16. Januar 2014, C-226/12 - Constructora Principado, juris Rn. 20 f.).

  • EuGH, 25.04.2024 - C-484/21

    Caixabank (Délai de prescription) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung eines Mitgliedstaats bei angemessener Veröffentlichung einem Verbraucher erlauben kann, Kenntnis von der Missbräuchlichkeit einer Standardklausel zu erlangen, die in seinem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag enthalten ist, kann nämlich von diesem Verbraucher, der angesichts seiner schwächeren Position gegenüber dem Gewerbetreibenden durch die Richtlinie 93/13 geschützt werden soll, dennoch nicht erwartet werden, dass er Schritte unternimmt, die zur juristischen Recherche gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C-265/22, EU:C:2023:578, Rn. 60).
  • EuGH, 25.04.2024 - C-561/21

    Banco Santander (Départ du délai de prescription) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Obwohl die Rechtsprechung eines obersten Gerichts eines Mitgliedstaats bei angemessener Veröffentlichung einem Durchschnittsverbraucher erlaubt, Kenntnis von der Missbräuchlichkeit einer Standardklausel zu erlangen, die in seinem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag enthalten ist, kann von diesem Verbraucher, der angesichts seiner schwächeren Position gegenüber dem Gewerbetreibenden durch die Richtlinie 93/13 geschützt werden soll, dennoch nicht erwartet werden, dass er Schritte unternimmt, die zur juristischen Recherche gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C-265/22, EU:C:2023:578, Rn. 60).
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