Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 23.11.2023 - C-321/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,32405
EuGH, 23.11.2023 - C-321/22 (https://dejure.org/2023,32405)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.2023 - C-321/22 (https://dejure.org/2023,32405)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 2023 - C-321/22 (https://dejure.org/2023,32405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Provident Polska

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verbraucherkreditvertrag - Art. 3 Abs. 1 - Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis - Zinsunabhängige Kreditkosten - Art. 7 Abs. 1 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verbraucherschutz; Richtlinie 93/13/EWG; Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Verbraucherkreditvertrag; Art. 3 Abs. 1; Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis; Zinsunabhängige Kreditkosten; Art. 7 Abs. 1; ...

  • Betriebs-Berater

    Verbraucherdarlehensvertrag - Zahlungsverpflichtung zu überhöhten zinsunabhängigen Kreditkosten kann missbräuchliche Klausel darstellen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige Kreditkosten zu zahlen, kann eine missbräuchliche Klausel darstellen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige Kreditkosten zu zahlen, kann ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2024, 172
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 03.10.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-321/22
    Ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis kann sich nämlich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteile vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51, und vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 51).

    Die Klauseln, die sich auf die vom Verbraucher dem Darlehensgeber geschuldete Gegenleistung beziehen oder den tatsächlichen Preis beeinflussen, den der Verbraucher dem Darlehensgeber zu zahlen hat, gehören dagegen grundsätzlich zu der zweiten Kategorie von Klauseln im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, was die Frage betrifft, ob die Höhe der Gegenleistung oder des Preises, wie sie vertraglich vereinbart wurde, der vom Darlehensgeber als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob der Verbraucher über die Gründe, die die Zahlung dieser Provision rechtfertigen, informiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 41).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 jedenfalls unbeschadet der Einhaltung des in dieser Bestimmung aufgestellten Transparenzgebots gilt, das die gleiche Tragweite wie das in Art. 5 dieser Richtlinie genannte Gebot hat und dahin zu verstehen ist, dass damit nicht nur verlangt wird, dass die betreffende Klausel für den Verbraucher grammatikalisch nachvollziehbar ist, sondern auch, dass der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die entsprechende Prüfung ist anhand aller relevanten Tatsachen vorzunehmen, wozu nicht nur die Klauseln des betreffenden Vertrags zählen, sondern auch die Werbung und die Informationen, die der Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung des Vertrags bereitstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-321/22
    Dieser objektive Ansatz bedeutet insbesondere, dass die Lage einer der Vertragsparteien nicht als das maßgebende Kriterium angesehen werden kann, das über das weitere Schicksal eines Vertrags, der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, entscheidet, so dass sich das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Vertrag ohne diese Klauseln fortbestehen kann, nicht ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des gesamten Vertrags für den Verbraucher stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 der teilweisen Aufrechterhaltung einer für missbräuchlich befundenen Klausel durch Streichung der sie missbräuchlich machenden Bestandteile entgegenstehen, wenn diese Streichung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das ist indessen dann nicht der Fall, wenn der missbräuchliche Bestandteil einer Klausel in einer von den übrigen Bestimmungen getrennten vertraglichen Verpflichtung besteht, die Gegenstand einer individualisierten Prüfung ihrer Missbräuchlichkeit sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 71), da die Bestimmung, die eine solche Verpflichtung vorsieht, als von den anderen Bestimmungen der betreffenden Klausel abtrennbar angesehen werden kann.

    Denn das vom Gesetzgeber mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel besteht darin, den Verbraucher zu schützen und Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen, indem für missbräuchlich erachtete Klauseln unangewendet gelassen werden und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit der übrigen Klauseln des in Rede stehenden Vertrags aufrechterhalten wird (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-321/22
    Allerdings muss das Ziel der Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfolgt werden, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und verlangt, dass die nationale Regelung, mit der dieses Recht umgesetzt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist zum einen zu ergänzen, dass die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel oder gegebenenfalls eines Bestandteils einer Klausel eines von der Richtlinie 93/13 erfassten Vertrags grundsätzlich dazu führen muss, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel oder diesen Bestandteil befunden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen können Maßnahmen, die die konkrete Umsetzung des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Verbots missbräuchlicher Klauseln darstellen, nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 72).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-321/22
    Dass ein bestimmtes Verfahren gewisse prozessuale Anforderungen mit sich bringt, die der Verbraucher erfüllen muss, um seine Rechte geltend zu machen, bedeutet daher nicht, dass er keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses dient, indem damit u. a. verhindert wird, dass die Gerichte mit Klagen belastet werden, mit denen tatsächlich eine Rechtsberatung begehrt wird, dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel einer geordneten Rechtspflege und kann Einzelinteressen vorgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn Verfahrensregeln so komplex wären und so belastende Anforderungen beinhalteten, dass sie über das hinausgingen, was zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist, würden sie den Anspruch des Verbrauchers auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unverhältnismäßig beschneiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 52) und demzufolge gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen, da sie die Ausübung der den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte übermäßig erschweren würden.

  • EuGH, 13.07.2023 - C-35/22

    CAJASUR Banco

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-321/22
    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 13. Juli 2023, CAJASUR Banco, C-35/22, EU:C:2023:569, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 13. Juli 2023, CAJASUR Banco, C-35/22, EU:C:2023:569, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem 24. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses am Schutz der Verbraucher, die sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, die Mitgliedstaaten verpflichtet, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 13. Juli 2023, CAJASUR Banco, C-35/22, EU:C:2023:569, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-321/22
    Sofern die genannte Bedingung erfüllt ist, kann der betreffende Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestehen bleiben, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags ohne die missbräuchlichen Klauseln nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist, was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach wird ein nationales Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass nach den einschlägigen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts ein Vertrag ohne die darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln nicht aufrechterhalten werden kann, durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 grundsätzlich nicht daran gehindert, ihn für unwirksam zu erklären (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 43).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-321/22
    Eine solche Feststellung muss es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66).

    Denn dieser Grundsatz darf, vorbehaltlich insbesondere der Anwendung bestimmter innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, u. a. solcher, aufgrund deren eine gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt, das Recht, an eine als missbräuchlich geltende Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 67, 68 und 71).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-321/22
    Somit gibt die Richtlinie 93/13 einem Verbraucher das Recht, sich an ein Gericht zu wenden, um die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags, den ein Gewerbetreibender mit ihm geschlossen hat, feststellen und sie für unanwendbar erklären zu lassen (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde man die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Verfahrens über die Klage des Verbrauchers von einer solchen Initiative des Gewerbetreibenden abhängig machen, könnte der Verbraucher aber unter Missachtung des Effektivitätsgrundsatzes davon abgehalten werden, sich an ein Gericht zu wenden, um die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel feststellen und sie für nicht anwendbar erklären zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-321/22
    Eine solche Feststellung muss es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66).

    Denn dieser Grundsatz darf, vorbehaltlich insbesondere der Anwendung bestimmter innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, u. a. solcher, aufgrund deren eine gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt, das Recht, an eine als missbräuchlich geltende Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 67, 68 und 71).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-143/13

    Matei - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-321/22
    Wenn im Übrigen vor dem nationalen Gericht geltend gemacht wird, dass eine solche Klausel missbräuchlich sei, weil der Darlehensgeber keine tatsächliche Leistung erbracht habe, die die Gegenleistung für eine mit ihr vorgesehene Provision darstellen könne, dann betrifft die damit aufgeworfene Frage nicht die Angemessenheit zwischen der Höhe dieser Provision und irgendeiner Leistung und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die betreffenden Klauseln, falls das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass sie nicht klar und verständlich abgefasst sind, auf jeden Fall einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit zu unterziehen sind, selbst wenn dieses Gericht im Übrigen der Auffassung sein sollte, dass diese Klauseln Teil des Hauptgegenstands des Vertrags sind oder dass sie tatsächlich im Hinblick auf die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts im Verhältnis zu den als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.03.2023 - C-565/21

    Caixabank (Commission d'ouverture du prêt)

  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska

  • EuGH, 12.01.2023 - C-395/21

    Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar

  • EuGH, 23.11.2017 - C-596/15

    Bionorica v Commission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit -

  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet

  • EuGH, 25.11.2020 - C-799/19

    Sociálna poist'ovňa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • EuGH - C-485/13 (anhängig)

    Caixabank

  • EuGH - C-484/13 (anhängig)

    Caixabank

  • EuGH - C-487/13 (anhängig)

    Caixabank

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Das im nationalen Recht in § 307 Abs. 1 Satz 2, § 305c Abs. 2 BGB verankerte und im Lichte des Art. 5 Satz 1 der Klausel-Richtlinie verstandene Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar, verständlich und durchschaubar abzufassen, sodass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" (vgl. EuGH, Urt. v. 23. November 2023, C-321/22 - Provident Polska, WM 2024, 112 Rn. 56; Urt. v. 13. Juli 2023, C-265/22 - ZR und PI, WM 2023, 1915 Rn. 53 ff.; BGH, Urt. v. 21. November 2023, XI ZR 290/22, WM 2024, 17 Rn. 22 f.; Urt. v. 11. Oktober 2023, IV ZR 41/22, NJW 2024, 65 Rn. 35; Urt. v. 5. Oktober 2023, III ZR 216/22, ZIP 2023, 2524 Rn. 21 f.; Urt. v. 16. Januar 2020, IX ZR 351/18, NJW 2020, 986 Rn. 24 bis 26; Urt. v. 7. Februar 2019, III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 22).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-714/22

    Profi Credit Bulgaria (Services accessoires au contrat de crédit)

    Im Fall eines Kreditvertrags kann eine solche Feststellung insbesondere dann getroffen werden, wenn die als Gegenleistung für zinsunabhängige Kosten erbrachten Dienstleistungen vernünftigerweise nicht zu den Leistungen gehören, die im Rahmen des Abschlusses oder der Durchführung des Kreditvertrags erbracht werden, oder wenn die Beträge, die dem Verbraucher als Kosten für die Bereitstellung und die Durchführung des Darlehens auferlegt werden, gegenüber dem Darlehensbetrag eindeutig unverhältnismäßig erscheinen (Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C-321/22, EU:C:2023:911, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,14201
Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22 (https://dejure.org/2023,14201)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.06.2023 - C-321/22 (https://dejure.org/2023,14201)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2023 - C-321/22 (https://dejure.org/2023,14201)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Provident Polska

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verbraucherkredite - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 und 7 - Feststellungsklage - Rechtliches Interesse - Folgen der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 30.06.2022 - C-170/21

    Profi Credit Bulgaria (Compensation d'office en cas de clause abusive)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22
    18 Urteil vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria (Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel) (C-170/21, EU:C:2022:518, Rn. 41 und 42).

    19 Urteil vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria (Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel) (C-170/21, EU:C:2022:518, Rn. 43).

    20 Urteil vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria (Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel) (C-170/21, EU:C:2022:518, Rn. 45).

    21 Urteil vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria (Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel) (C-170/21, EU:C:2022:518, Rn. 48).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22
    9 Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber (C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 31 und 33).

    13 Urteile vom 31. Mai 2018, Sziber (C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 50 und 51), und vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai (C-567/13, EU:C:2015:88, Rn. 51).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber (C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 51).

    22 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber (C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 54).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22
    30 Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank (C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 65 und 66).

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank (C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 67).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22
    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2022, Vicente (Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren) (C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 53 und 54), und vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC (C-215/21, EU:C:2022:723, Rn. 33).

    25 Im Urteil vom 22. September 2022, Vicente (Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren) (C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 56), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes nicht so weit gehen kann, dass eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers ausgeglichen wird.

  • EuGH, 22.09.2022 - C-215/21

    Servicios prescriptor y medios de pagos EFC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22
    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2022, Vicente (Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren) (C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 53 und 54), und vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC (C-215/21, EU:C:2022:723, Rn. 33).

    12 Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 28 und 29), und vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC (C-215/21, EU:C:2022:723, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22
    Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 31), entschieden hat, dass der Dispositionsgrundsatz, nach dem die Parteien den Streitgegenstand festlegen, sowie der Grundsatz ne ultra petita , wonach das Gericht nicht über die Anträge der Parteien hinaus entscheiden darf, verkannt werden könnten, wenn die nationalen Gerichte nach der Richtlinie 93/13 die durch die Anträge und die Gründe der Parteien gesetzten Grenzen des Streitgegenstands außer Acht lassen oder überschreiten müssten.
  • EuGH, 01.10.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22
    26 Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 59).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22
    12 Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 28 und 29), und vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC (C-215/21, EU:C:2022:723, Rn. 35 und 36).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22
    4 Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 37).
  • EuGH, 23.11.2017 - C-596/15

    Bionorica v Commission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22
    16 Zu vom Unionsrecht geregelten Klagen hat der Gerichtshof entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse, dessen Vorliegen vom Kläger nachgewiesen werden muss, die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt (Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 83).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 07.04.2022 - C-385/20

    Caixabank

  • EuGH, 12.02.2015 - C-567/13

    Das Unionsrecht steht der ungarischen Regelung, wonach Rechtsstreitigkeiten über

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