Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1042 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
5. Abschnitt - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
2. Titel - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
I. Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
Alte Fassung
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1Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. 2Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
§ 1030
§ 1031
§ 1032
§ 1033
§ 1034
§ 1035
§ 1036
§ 1037
§ 1038
§ 1039
§ 1040
§ 1041
§ 1042
§ 1043
§ 1044
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§ 1046
§ 1047
§ 1048
§ 1049
§ 1050
§ 1051
§ 1052
§ 1053
§ 1054
§ 1055
§ 1056
§ 1057
§ 1058
§ 1059
§ 1059a
§ 1059b
§ 1059c
§ 1059d
§ 1059e
§ 1060
§ 1061
§ 1062
§ 1063
§ 1064
§ 1065
§ 1066
§ 1067
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Querverweise
Auf § 1042 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
- § 1093