Bürgerliches Gesetzbuch
3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
5. Abschnitt - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
2. Titel - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
I. Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. 2Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
(3) 1Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrechte Gebrauch mache. 2Die Kündigung kann nur bis zum Ablaufe der Frist erfolgen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 1056 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 1056 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- FG Köln, 29.03.2007 - 10 K 3338/06
Zurechnung von Einkünften aus bestehenden Mietverhältnissen bei Vereinbarung ...
- BFH, 26.04.2006 - IX R 22/04
Obligatorisches Nutzungsrecht; Eintritt in Mietvertrag
Querverweise
Auf § 1056 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2135