Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 566e BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
II. Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
4. Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
§ 563Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
§ 563aFortsetzung mit überlebenden Mietern
§ 563bHaftung bei Eintritt oder Fortsetzung
§ 564Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
§ 565Gewerbliche Weitervermietung
§ 566Kauf bricht nicht Miete
§ 566aMietsicherheit
§ 566bVorausverfügung über die Miete
§ 566cVereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
§ 566dAufrechnung durch den Mieter
§ 566eMitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
§ 567Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567aVeräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
§ 567bWeiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
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Querverweise
Auf § 566e BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch