Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 567a BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
II. Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
4. Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b) |
Alte Fassung
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Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
§ 563Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
§ 563aFortsetzung mit überlebenden Mietern
§ 563bHaftung bei Eintritt oder Fortsetzung
§ 564Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
§ 565Gewerbliche Weitervermietung
§ 566Kauf bricht nicht Miete
§ 566aMietsicherheit
§ 566bVorausverfügung über die Miete
§ 566cVereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
§ 566dAufrechnung durch den Mieter
§ 566eMitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
§ 567Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567aVeräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
§ 567bWeiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
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Querverweise
Auf § 567a BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag. Pachtvertrag
- II. Mietverhältnisse über Wohnraum
- 1. Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- 4. Wechsel der Vertragsparteien
- § 567b (Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber)
- III. Mietverhältnisse über andere Sachen
- V. Landpachtvertrag
- § 593b
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- I. Nießbrauch an Sachen
- § 1059d