Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1193 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
8. Abschnitt - Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
2. Titel - Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1191 - 1203) |
I. Grundschuld (§§ 1191 - 1198) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 1193 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1193 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 5 W 47/13
Zustimmung des Grundschuldgläubigers bei Erlöschen des Erbbaurechts und ...
- OLG Celle, 27.05.2009 - 3 U 292/08
Formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bei ...
- OLG Hamm, 07.09.2009 - 5 U 42/09
Formularmäßige Vereinbarung der Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung ...