Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1191 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
8. Abschnitt - Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
2. Titel - Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1191 - 1203) |
I. Grundschuld (§§ 1191 - 1198) |
Alte Fassung
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(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, daß Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstücke zu entrichten sind.